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Pressemitteilung

Gericht stoppt dreiste Umgehung der Pfandpflicht

Berlin, Mittwoch, 10.11.2010

Klage gegen Vertreiber angeblicher Molke-Erfrischungsgetränke erfolgreich – Pfandfreier Vertrieb von Getränken mit wasserähnlichen Zusätzen aus Molke nicht gesetzeskonform – Gezielte Umgehung der Pfandpflicht für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen gescheitert – Urteil mit Signalwirkung für Produzenten angeblicher Molkegetränke – DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch spricht von „dreister Verbrauchertäuschung“

Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand der Energy Drink „Power Point“, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25 Liter Getränkedosen verkauft wurde.

Hersteller des angeblichen Molkegetränks ist die Rhodius Mineralquellen und Getränke GmbH & Co. KG, welche auch Erfrischungsgetränke der Produktreihe „Key“ als „Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei vertreibt. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Es gibt wenige Ausnahmen, wie beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen. Doch die angeblichen Molkegetränke der Rhodius Mineralquellen enthalten keine wesentlichen für Molke typischen Inhaltsstoffe. Das belegen von der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) in Auftrag gegebene Untersuchungen durch ein akkreditiertes Analyselabor. So konnte das Prüflabor weder den besonders bekömmlichen Milchzucker, noch Eiweiße oder wertvolle Mineralstoffe wie Calcium in relevanten Mengen in den Rhodius-Getränken feststellen. Entsprechend eindeutig ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf: „Der Vertrieb des Produktes ‚Power Point Classic Energy‘ ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen [die] Verpackungsverordnung“.

Der angebliche Molkezusatz in den Rhodius-Getränken ist letztlich aus Molke gewonnenes Wasser“, erklärt Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer. „Die angeblichen Molkenmischerzeugnisse der Rhodius Mineralquellen unterscheiden sich geschmacklich in keiner Weise von herkömmlichen Erfrischungsgetränken mit herkömmlichem Wasserzusatz. Wie das Landgericht Düsseldorf richtig erkannt hat, ist eine Pfandbefreiung solcher Molke-Mogelpackungen deshalb ausgeschlossen“. Er kritisiert den Fall als eine „besonders dreiste Verbrauchertäuschung“. „Der Verbraucher glaubt ein gesundheitsförderndes Molkemischgetränk zu kaufen, erhält aber ein simples Erfrischungsgetränk.“

Tatsächlich fallen bei der Milchproduktion große Mengen Molke an. Molke beinhaltet wichtige Proteine und Nährstoffe, die durch Filtrierungstechniken abgeschieden werden können. Die festen Bestandteile aus Molke werden als Tiernahrung und Nahrungsergänzungsmittel für Bodybuilder verkauft. Nach Abscheidung der Proteine und Nährstoffe bleibt ein wasserähnliches Abfallprodukt der Milchindustrie zurück, das in der Produktion als Spülwasser genutzt wird. Nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist die aus Molke gewonnene Substanz „[…] ein wasserartiger Zusatz, der lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein Molkenerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber in fertigen Getränken nachweisbar ist“. „Statt normales Wasser für die Produktion einzusetzen, lassen die Rhodius Mineralquellen diesen wasserartigen Zusatz in Tanklastern rund 500 Kilometer quer durch die Republik transportieren. Händler und Hersteller von angeblichen Molkegetränken versuchen alles um gesetzliche Ausnahmeregelungen auszunutzen und die Pfandpflicht ad absurdum zu führen“, erklärt Sepp Gail, Vorsitzender des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels.

Die DUH und der Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels begrüßten deshalb ausdrücklich das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf, welches dem zweifelhaften pfandfreien Verkauf angeblich molkehaltiger Produkte einen Riegel vorschob. „Die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf hat Signalwirkung für alle Produzenten molkehaltiger Getränke. Der Zusatz wasserähnlicher Substanzen aus Molke wird zukünftig nicht mehr als Grund zur Befreiung von der Pfandpflicht herhalten können. Damit ist ein weiterer Versuch, die Pfandregelungen der Verpackungsverordnung gezielt zu umgehen, gescheiter“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, Prozessvertreter des Deutschen Getränke-Einzelhandelsverbandes.

Für Rückfragen

Jürgen Resch
Bundesgeschäftsführer
Deutsche Umwelthilfe e.V.
Hackescher Markt 4
10178 Berlin
Mobil.: 0171 3649170, E-Mail: resch@duh.de

Dr. Remo Klinger
Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger
Schaperstraße 15
10719 Berlin
Tel. 030 88472-80, 0171 2435458, klinger@geulen.com

Sepp Gail
Vorsitzender
Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels
König-Heinrich-Str. 22
81925 München
Tel.: 089 99884474, mobil: 0172 8906670, E-Mail: getraenkeverband@aol.com

Maria Elander
Leiterin Kreislaufwirtschaft
Deutsche Umwelthilfe e.V.
Hackescher Markt 4
10178 Berlin
Tel.: 030 2400867-41, Mobil: 0160 5337376, E-Mail: elander@duh.de

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