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Es ist Ihr gutes Recht!

Wie Sie gegen Verbrauchertäuschung vorgehen können – und wie die DUH Sie dabei unterstützt

Ihr Neuwagen verbraucht wesentlich mehr als angegeben? Der Akku des neuen Laptops lässt schon bald rapide nach? Der Gebrauchtwagen ist doch nicht unfallfrei? Wenn Sie Opfer von Verbrauchertäuschung geworden sind, können Sie sich wehren. Wir erklären, was geht und was nicht geht und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Ihre Rechte

Wenn ein Produkt nicht hält, was die Werbung versprochen hat, kann das ein Sachmangel sein. Zwar gilt auch für Werbeaussagen die Meinungsfreiheit, sie darf Kunden aber nicht in die Irre führen. Das OLG Hamm hat zum Beispiel entschieden, dass ein Autokäufer zumindest erwarten darf, „dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind“. Sonst können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz, Reparatur, Austausch der Ware oder sogar die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Natürlich kann man eine Werbeaussage nicht immer für bare Münze nehmen. Sie muss aber im Kern stimmen. Sonst kann es zum Beispiel ein Sachmangel sein, wenn ein „unkaputtbares“ Produkt sich als im Nachhinein nur als durchschnittlich haltbar entpuppt. In dem Fall können Sie noch zwei Jahre nach dem Kauf vom Händler eine Reparatur oder Neuware verlangen, die den gemachten Angaben entspricht. Kann Ihnen der Händler kein solches Produkt liefern, können Sie den Kaufpreis zurückfordern.

Vor allem mit Blick auf Online-Bewertungen zeigt sich den Handel heute oft sehr kulant. Landet doch einmal ein Fall vor Gericht, stellt sich die Frage, wer was beweisen muss. Denn die Gewährleistungsansprüche stehen Ihnen nur dann zu, wenn die Ware schon beim Kauf mangelhaft war. Das Problem: Oft wird ein Mangel erst später sichtbar. Daher gilt:

In den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Kauf noch nicht mangelhaft war. Erst danach müssen Sie selbst beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe „in der Sache angelegt“ war. Allerdings müssen Sie plausibel darlegen können, dass Sie das Produkt bestimmungsgemäß benutzt und gewartet haben. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen (z.B. bei einem Gebrauchtwagen) sind kein Sachmangel.

Wichtig: Wenn der Händler oder Hersteller auch eine Garantie übernommen hat, gilt zu Ihren Gunsten zusätzlich das dort Vereinbarte.

Wenn Werbeaussagen die Kunden gezielt in die Irre führen, kann das eine „arglistige Täuschung“ sein. In diesem Fall können Sie den Kauf rückabwickeln, geben die Ware zurück und bekommen dafür Ihr Geld wieder. Das gilt auch, wenn die Täuschung erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleitungsfrist bekannt wird.

Aber auch hier müssen Sie Ihre Ansprüche, und in diesem Fall den Vorsatz, sprich: die Arglist, beweisen. Der Bundesgerichtshof betrachtet einen Verkäufer bereits dann als arglistig, wenn er wichtige Fragen des Käufers einfach „ins Blaue hinein“ beantwortet. Zum Beispiel könnte er behaupten, ein Gebrauchtwagen sei unfallfrei, ohne es wirklich zu wissen.

Viele Kunden fürchten die hohen Kosten, die ein langer Prozess mit sich bringt. Eine Alternative sind oft Schlichtungsstellen und sonstige Stellen außergerichtlicher Streitbeilegung. Hier geht es meist pragmatisch und lösungsorientiert zu. Ziel ist die schnelle Einigung beider Seiten.

Die Schlichtungsstelle Online-Schlichter hilft kostenlos bei Problemen bei online geschlossenen Verträgen weiter. Bei grenzüberschreitenden Verträgen kann man sich kostenlos an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.

Werden beispielsweise gesundheitsschützende Grenzwerte nicht eingehalten oder fehlt bei Haushaltsgeräten die erforderliche Energieverbrauchskennzeichnung, verstößt dies gegen Vorschriften, die auch dem Verbraucherschutz dienen. Solche Fälle können Sie Verbraucherverbänden mitteilen. Diese können erreichen, dass Unternehmen nicht mehr mit bestimmten Aussagen werben oder illegale Praktiken unterlassen. Sogar dann, wenn die Gesetze einzelnen Verbrauchern keine Ansprüche gewähren.

Die DUH ist seit 2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen und damit ein klagebefugter Verbraucherverband. Die DUH hat vom Bundesamt für Justiz den Auftrag erteilt bekommen, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und andere Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden.

Wir verfolgen vor allem Fälle, die einen konkreten Bezug zum Umwelt haben. In anderen Fällen helfen in der Regel die Verbraucherzentralen weiter.

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Gesetzesverstöße können Sie auch den zuständigen Behörden melden. Wenn Sie nicht genau wissen, an wen Sie sich wenden sollen, genügt in vielen Fällen auch eine Nachricht an die zentrale Poststelle des zuständigen Landratsamts oder der Gemeindeverwaltung.

Besonders bei Fällen, die die Produktsicherheit betreffen, steht für Ihnen auch das EU-Portal ICSMS zur Verfügung.

Wichtige Urteile für Auto-Besitzer

1. Kauf rückgängig machen

Nicht jede Abweichung von den Verbrauchsangaben des Herstellers im Prospekt berechtigt zur Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Laut OLG Hamm (Az. I-28 U 94/12) hängen die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers ab und dürfen deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden. Diese beruhen auf einem standardisierten Messverfahren. Allerdings kann der Käufer erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen erreicht werden.

Um sich den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten lassen zu können, muss die Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben erheblich sein. Nach Rechtsprechung des BGH kann man den Kaufpreis erst bei einer mehr als 10 %-igen Abweichung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen (LG Essen, Az. 16 O 165/16, OLG Hamm Az. I-2 U 163/14; OLG Frankfurt Az. 25 U 162/10; BGH, Az. VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

2. Preisnachlass aushandeln

Aufgepasst: das Recht, einen Preisnachlass zu verlangen (sog. „Kaufpreisminderung“), besteht allerdings bereits bei jeder Abweichung von den offiziellen Angaben, auch bei weniger als 10 % (LG Kiel, Az. 9 O 69/15). Für die Berechnung des Preisnachlasses sind die tatsächlichen Spritmehrkosten maßgeblich.

Das Landgericht München sah Schummelsoftware als Fall der arglistigen Täuschung und verurteilte den Verkäufer dazu, einen Wagen mit manipulierter Abgas-Software gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen (Az. 23 O 23033/15). Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgas-Skandal betroffen.

Auch das Landgericht Krefeld hat im Abgas-Skandal zugunsten von zwei Autokäufern entschieden (Az. 2 O 72/16, 2 O 83/16). Das beklagte Autohaus wurde dazu verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Allerdings durfte es eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer einbehalten.

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Bitte beachten Sie, dass unsere kostenlose Auskunft nicht rechtsverbindlich ist. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben und können Ihnen auch keine Handlungsempfehlung erteilen.

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