Was passiert im Handel?

Sobald Handelsunternehmen Elektrogeräte unter ihrem Markennamen auf den Markt bringen, gelten sie als Hersteller und müssen dieselben Registrierungs-, Abhol- und Meldepflichten einhalten. 

Darüber hinaus hat der Handel keine Pflichten. Er kann Geräte allerdings freiwillig zurücknehmen, auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist. Aus Sicht der Verbraucher und einer hochwertigen Entsorgung ist die zusätzliche Rückgabemöglichkeiten in Elektromärkten aber unbedingt wünschenswert. Der Fachhandel nimmt größtenteils bereits heute Geräte zurück, als Serviceleistung und Möglichkeit zur Kundenbindung. Ein Entgeld darf bei Anlieferung alter Geräte allerdings nicht erhoben werden.

Der Handel kann die Altgeräte den Herstellern übergeben, die Geräte aus privaten Haushalten über die kommunalen Sammelstellen entsorgen oder die Behandlung und Verwertung selbst organisieren.

Soweit die Rücknahme Altgeräte umfasst, die als gefährliche Abfälle gelten, sind lediglich Registerpflichten zu beachten. Das bedeutet, dass die jeweiligen Daten über die erfassten Geräte vorzuhalten sind. Weitere Informationen stellen die jeweiligen Landesministerien zur Verfügung.

Hersteller

Altgeräte können direkt einem Hersteller übergeben werden, wenn mit diesem eine entsprechende Vereinbarung besteht. Der Hersteller kann die Geräte dann als Eigenrücknahme nach § 9 Abs. 8 bei EAR melden. Hersteller sind allerdings nicht verpflichtet, Altgeräte von den Händlern zu übernehmen.

Sammelstelle des örE

Bei den Sammelstellen des örE, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Endnutzer seinen Sitz hat, können die Geräte kostenlos angeliefert werden, wenn es sich um Altgeräte aus privaten Haushalten handelt. Im Zweifelsfall ist der Anlieferer nachweispflichtig. Hier bietet es sich ein, ein Formblatt bei der Annahme im Geschäft bereit zu halten.
Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1-3 (Weiße Ware und ITK-Geräte) müssen zuvor bei der Sammelstelle angemeldet werden.

Eigene Verwertung

Händler können Elektro-Altgeräte auch selbst behandeln und verwerten (lassen). Dabei sind dann allerdings die Vorschriften zu Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung nach §§ 11 und 12 ElektroG sowie die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 zu beachten.

Hilfreiche Informationen finden Sie auch auf den Internet-Seiten der Gemeinsamen Stelle der Hersteller, der Stiftung "Elektro-Altgeräte-Register" EAR, in Fürth.

"Good-Practice"-Beispiele und innovative Ideen von Handelsunternehmen nehmen wir gerne auf! Bitte informieren Sie uns.

Textbausteine zur Verbraucherinformation

„Green Electronics“ hat für den Handel einen Flyertext zur Verbraucherinformation erstellt. Dieser steht zum kostenlosen Download bereit. 

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