Übersicht der Förderprogramme der einzelnen Bundesländer

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt und Verkehr

Herr Musterle
Tel.: 0711/126-1326
alfred.musterle@uvm.bwl.de

Seit dem 01.01.2000 ist Voraussetzung für die Förderung eines Linienbusses mit Mitteln nach dem GVFG, dass das beschaffte Fahrzeug über einen Oxidationskatalysator und einen Unfalldatenspeicher verfügt.

Für Linienbusse, die mit einem Rußfilter beschafft werden, wird eine Zusatzförderung in Höhe von 2.450 € gewährt. Die Ausstattung mit einem SCRT-System kann ebenfalls gefördert werden.

Für Busse mit Erdgasantrieb wird neben der Grundförderung eine Zusatzförderung gewährt. Diese beträgt bei:

  • Bussen bis 12 m Länge 7.000 €,
  • bei Bussen mit mehr als 12 m Länge 10.500 €.

Die Zusatzförderung wird nur dann gewährt, wenn das Verkehrsunternehmen vor dem 01.01.1998 mit der Umstellung seines Fuhrparks auf Erdgasantrieb begonnen hat.

Für niederflurige Busse wird neben der Grundförderung eine Zusatzförderung gewährt. Die Zusatzförderung beträgt bei:

  • Bussen bis 12 m Länge 3.500 €,
  • Bussen mit mehr als 12 m Länge 5.250 €.

 

 

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und
Technologie

Herr Heitzer
Tel.: 089/2162-2615
roland.heitzer@stmwivt.bayern.de

In Bayern wurde im Jahre 1999 mit zusätzlichen Fördermitteln eine Technologiekomponente in die Fahrzeugförderung eingeführt. Damit sollen die Unternehmer von den höheren Beschaffungskosten für umweltverträglichere Fahrzeuge entlastet werden. Die höhere Förderung ist vorerst auf Erdgasbusse, Busse mit CRT-System und Busse, die bereits die EURO 4-Norm erfüllen, beschränkt.

Förderhöhe:
Busse von 6,00 m - 7,49 m 50.000 EUR
Busse von 7,50 m - 11,49 m 75.000 EUR
Busse von 11,50 m - 12,99 m 100.000 EUR
Busse von 13,00 m - 13,89 m 115.000 EUR
Busse von 13,90 m - 15,00 m 125.000 EUR

Gelenkbusse 150.000 EUR
Zusätzlich bei Niederflur 10.000 EUR
zusätzlich für CRT-System oder EURO 4-Norm 7.800 EUR
zusätzlich bei Erdgasbussen 41.400 EUR

Andere Technologien können in Absprache mit dem Ministerium ebenfalls höher gefördert werden. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Technologien Serienreife haben.

Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Herr Iden
Tel.: 030/9025-1022
hans-joachim.iden@senstadt.verwalt-berlin.de

Der Schwerpunkt der Förderung im Rahmen des GVFG liegt bei der Erhaltung und Weiterentwicklung der Schieneninfrastruktur der S-, U- und Straßenbahn; Berlin hat deshalb in den letzten Jahren keine Omnibusse gefördert. Insoweit bestehen in Berlin zurzeit auch keine Förderregelungen für die Beschaffung von Omnibussen.

Brandenburg

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Herr Conrad
Tel.: 0331/866-8263
lutz.conrad@mswv.brandenburg.de

Seit 1.1.2005 ist die ÖPNV-Finanzierung aufgrund einer Änderung des ÖPNV-Gesetzes grundlegend geändert und u.a. die Busförderung durch das Land eingestellt.

Bis Ende 2004 galten folgende Regelungen:

Die allgemeine Fahrzeugförderung erfolgte mit 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Begrenzung durch Höchstbeträge.

Die Förderung von Omnibussen mit Verbrennungsmotor erfolgte systemunabhängig, sofern es sich um ausgereifte, erprobte Technik handelte. Wurde durch besondere Antriebs- oder Zusatzsysteme die im Beschaffungsjahr geltende EURO-Abgasnorm um mindestens eine Stufe übertroffen, konnten die systembedingten investiven Fahrzeug-Mehrkosten bis zu einer Höhe von maximal 50 v. H. gefördert werden.

Die Ausstattung von Neufahrzeugen mit Rußfiltern konnte zusätzlich, unabhängig von v. g. Voraussetzungen, bis zu einer Höhe von 50 v. H. der nachgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.

Niederflurfahrzeuge: Sofern Omnibusse mindestens einen stufenlosen Ein/-Ausstieg besitzen, erhöhten sich die Höchstbeträge für alle Typen um jeweils ca. 15 000 €.

Straßenbahnfahrzeuge waren grundsätzlich nur in mindestens 70 % Niederflurausführung förderfähig.

Bremen

Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Herr Horstmann
Tel.: 0421/361-9703
hhorstmann@asv.bremen.de

Keine Anreize

Hamburg

Baubehörde/Amt für Verkehr

Herr Gerdau
Tel.: 040/42840-2952
hans.gerdau@bsu.hamburg.de

Der Schwerpunkt der Förderung liegt bei der Schieneninfrastruktur sowie bei Bus-Umsteigeanlagen und -Betriebshöfen. Soweit Mittel verfügbar, werden Schienenfahrzeuge (U- und S-Bahn) nach dem Stand der Technik gefördert (u.a. geringer Lärmpegel, Stromrückgewinnung, umweltfreundliche Kühlmitteltechnik).

Busbeschaffungen werden derzeit nicht gefördert, wohl aber die Einrichtung von Fahrgastinformations-, Betriebsleit- und Anschlusssicherungssystemen.

Hessen

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Herr Dr. Kortenhaus
Tel.: 0611/815-2393
t.kortenhaus@wirtschaft.hessen.de

Bis 2003 gab es Anreize für CRT- und SCRT-Erstausstattung und -nachrüstung, für Erdgasantrieb, für Photovoltaikanlagen zur Minderung des Fremdenergiebedarfs und für Niederflurbauweise..

Seit 2004 ist die Fahrzeugförderung eingestellt.

Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsministerium

Herr Görner
Tel.: 0385/5885612

Keine Anreize

Niedersachsen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Herr Hoppe
Tel.: 0511/120-7838
bernd-uwe.hoppe@mw.niedersachsen.de

Der Fördersatz beträgt für sämtliche Fahrzeugtypen ab dem Jahr 2001 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung im Jahr 2004 wurde ausgesetzt.

Gegenüber den konventionell betriebenen Fahrzeugen werden die Ausgaben für erdgasbetriebene ÖPNV-Linienbusse mit erhöhten zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Beispiel: Zuwendungsfähige Ausgaben für Niederfluromnibus (12 m / Diesel) = 185.000 €, zuwendungsfähige Ausgaben für Niederfluromnibus (12 m / Erdgas) = 210.000 €.

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung

Herr Wille
Tel.: 0211/837-4462
andreas.wille@mvel.nrw.de

Die Aufgabenträger des ÖPNV erhalten vom Land pauschale Zuschüsse, die diese zur Förderung der Fahrzeuge einsetzen müssen. Bemessungsgrundlage für die Verteilung sind die von den Verkehrsunternehmen erbrachten Betriebsleistungen, die mittels sog. „Äquivalenz-Ziffern“ gewichtet werden. Betriebsleistungen von Bussen mit umweltfreundlichen Antrieben (Gas, Diesel-Elektrisch, CRT- oder SCRT-System) werden zuschusserhöhend berücksichtigt. Damit sind auch bei der Förderung der Fahrzeugbeschaffung die Mehrkosten für diese Systeme zuwendungsfähig und bei der Förderung zu berücksichtigen.

Die Landesregierung beabsichtigt, Rußpartikelfilter für ÖPNV-Busse zur obligatorischen Fördervoraussetzung zu machen.

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Frau Reichert
Tel.: 06131/16-4052
elisabeth.reichert@mwvlw.rlp.de

Die Förderung von Nahverkehrsfahrzeugen (Linienomnibusse, Straßenbahn- und Schienenfahrzeuge) wurde mit Inkrafttreten des Landeshaushaltsplans 2004 eingestellt.

Der Schwerpunkt der ÖPNV-Investitionsförderung liegt bei der allgemein zugänglichen Infrastruktur (betreiberneutral), d.h. bei Maßnahmen an Bahnhöfen und ihren Umfeldern, dem Bau von Umsteigeanlagen sowie Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV und bei Maßnahmen zur Beschleunigung des Busverkehrs.

Saarland

Ministerium für Umwelt

Herr Pohl
Tel.: 0681/501-4669
a.pohl@umwelt.saarland.de

Mit der 2000 erfolgten Neufassung der Bus-Förderrichtlinie können bei der Beschaffung von Neufahrzeugen Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einsatz umweltfreundlicher Antriebsenergien oder der Ausstattung mit Filtersystemen zur Abgasnachbehandlung bezuschusst werden. Gefördert werden können bis zu 50 % der zusätzlichen Anschaffungskosten.

Sachsen

Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft und Arbeit

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Herr Faß
Tel.: 0351/564-8563
mailto:ronald.fass@smwa.sachsen.de

Herr Lehmann
Tel.: 0351/564-2216
siegfried.lehmann@smul.sachsen.de

1. Im Rahmen der GVFG-Förderung werden für die Be-schaffung umweltverträglicher Fahrzeuge keine zusätzlichen Fördermittel gewährt. Die Förderung nach GVFG erfolgt über das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Einbeziehung von Ab-gasnormen bei der Busförderung ist ab 01.01.2005 vorgesehen.

2. im Rahmen der seit 01.01.2002 geltenden Förderricht-linie „Immissions- und Klimaschutz einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien“ gibt es vom SMUL im Bereich des ÖPNV folgende Fördermöglichkeiten:

1. Beschaffung lärm- und schadstoffarmer Busse
- für Gebietskörperschaften und KMU bis zu 50 %, für alle anderen Unternehmen bis zu 40 % der nachgewiesenen fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahr-zeuge erfüllt, wenn die eingesetzte Antriebs-technologie bzw. Emissionsminderung den EEV-Standard erfüllt.
- für Gebietskörperschaften bis zu 80 % der nachgewiesenen fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt und das zu fördernde Fahrzeug zusätzlich zur Erfüllung des EEV-Standards die Lärmanforderungen des Umweltzeichens RAL-ZU 59a hinsichtlich des Fahrzeuggeräusches und des Raumgeräusches um mindestens 3 dB (A) unterschreitet; bei Nutzfahrzeugen mit lärmrelevanten Aufbauaggregaten betrifft dies die Trägerfahrzeuge.

2. Beschaffung lärm- und schadstoffarmer Dieseltriebwagen
- für KMU bis zu 50 %, für alle anderen Unter-nehmen bis zu 40 % der nachgewiesenen fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung für Neufahrzeu-ge üblichen Emissionsniveau.

3. Realisierung von Einzelmaßnahmen mit Demonstrations- und Modellcharakter einschließlich vorbere-tender und begleitender Untersuchungen soweit sie als Teil einer umweltorientierten kommunalen Ge-samtverkehrsplanung geeignet sind und dauerhaft zur Reduzierung von Verkehrsemissionen beitragen
- für KMU bis zu 50 %, für alle anderen Unternehmen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- für Gebietskörperschaften bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A und ist somit nur in den für INTERREG III A vorgesehenen Gebieten möglich.

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Bau und Verkehr

Herr Volkmer
Tel.: 0391/567-7546
Volkmer@mbv.lsa-net.de

Inkraftsetzung der neuen Fahrzeugrichtlinien zum 1.2.2004.

Die Finanzierung erfolgt sowohl nach GVFG als auch mit Regionalisierungsmitteln. Die Fördersätze stellen Ober-grenzen dar und können ggf. durch die Bewilligungsbehörden geringer angesetzt werden.

Gefördert werden Niederflurbusse mit bis zu 60 % Regel-förderung, wenn die im Beschaffungsjahr geltende Euro-Abgasnorm um eine Stufe übertroffen wird
jedoch
- max. 90.000 € je NF-Klein-/Midibus,
- max. 115.000 € je NF-Bus, mind. 10 m.
- max. 145.000 € je NF-Bus über 14 m.
- max. 180.000 € je NF-Gelenkbus.

Gefördert werden Niederflurbusse mit bis zu 75 % Regelförderung , wenn die im Beschaffungsjahr geltende Euro-Abgasnorm um zwei Stufen übertroffen wird (z.B. Erdgasmotoren); (keine Obergrenze)

Gefördert werden Niederflur-Straßenbahnfahrzeuge und SPNV-Fahrzeuge mit bis 75 % nur in Ausnahmefällen, ansonsten ist die Festlegung in den Verkehrsverträgen geregelt. (keine Obergrenze)

Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltslage, ggf. auch aus Regionalisierungsmitteln. Anforderungskriterien sind Niederflurausführung, Unfalldatenschreiber, Fahrzeuggeräuschwerte laut EWG-RL.

Schleswig-Holstein

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Herr Trester
Tel.: 0431/988-4689
marc.trester@wimi.landsh.de

Ziel der ÖPNV-Förderpolitik des Landes ist es, die ÖPNV-Investitionsförderung auf die allgemein zugängliche Infrastruktur (betreiberneutral) zu beschränken, d.h. auf zentrale Omnibusbahnhöfe, Park&Ride-Anlagen, Haltestellen, RBL-Systeme, Bahnhöfe und Bahnhofsvorplätze.

Diese Zielvorgabe wird schrittweise umgesetzt. Die Busförderung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingestellt. Ab 2003 werden auch Omnibusbetriebshöfe nicht mehr gefördert.

Thüringen

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur

Frau Hartmann
Tel.: 0361/3797-625
corinna.hartmann@th-online.de

Seit 2001 gilt eine überarbeitete ÖPNV-Investitionsrichtlinie:

Die Beschaffung neuer Linienomnibusse kann mit bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Eine Erhöhung um jeweils 5 % ist möglich

- für die Ausstattung mit Bordsteuersystem, modernen optischen und akustischen Informationseinrichtungen, Klimaanlage oder anderen technischen Servicesystemen.
- für die Ausstattung mit behindertengerechten Einrichtungen (insbesondere Niederflurtechnik, Kneeling, Lifting).
- für die Anwendung alternativer Antriebsenergien und spezifischer Umweltstandards (insbesondere Erdgas-, Biodieselantrieb, spezielle Abgasreinigungssysteme).

Die Modernisierung und die Nachrüstung vorhandener Linienomnibusse, insbesondere mit alternativen Antriebsenergien, Informations- und Abfertigungstechnik und Innenausstattung kann mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Die Beschaffung von Straßenbahnfahrzeugen kann mit bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert wer-den.

Die Modernisierung und der Umbau vorhandener Straßenbahnfahrzeuge kann mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Eine Erhöhung um jeweils 5 % ist möglich
- für die Ausstattung mit behindertengerechten Einrichtungen (insb. Niederflurtechnik) und
- bei abgestimmter Fahrzeugbeschaffung für mehrere Verkehrsunternehmen.

Die Beschaffung von neuen sowie die Modernisierung und der Umbau von vorhandenen Eisenbahnfahrzeugen für den SPNV kann mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 75 % betragen, sofern das Vorhaben im besonderen bestätigten Landesinteresse liegt.

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