Gesetzliche Grundlagen
Grenzwerte für Feinstaub (PM10)
Die im Mai 2008 novellierte EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) verpflichtet die Städte und Behörden, bei zu hohen Feinstaubwerten Luftreinhaltepläne zu erarbeiten und Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer dauerhaften Minderung der Schadstoffkonzentrationen führen. Der einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) Luft bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der PM10- Jahresmittelwert darf 40 µg/m³ nicht überschreiten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. Juli 2008 in seinem Grundsatzurteil entscheiden, dass Betroffene ihre Stadtverwaltungen zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichten können, der Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität - bis hin zu umfassenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge beinhaltet.
Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)
Seit Beginn des Jahres 2010 sind EU-weit Luftqualitätsgrenzwerte auch für Stickstoffdioxid (NO2) einzuhalten. Dies ist ebenfalls in der EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) geregelt. Im Jahresdurchschnitt darf die Belastung nicht mehr als 40 µg/m³ betragen. Der über eine Stunde gemittelte NO2-Grenzwert von 200 µg/m³ darf nicht mehr als 18 Mal im Jahr überschritten werden. Diese Werte wurden schon 1999 als Mindestanforderungen zum Schutz der Gesundheit festgelegt.
Kontakt
Dorothee Saar
Bereichsleiterin Verkehr und Luftreinhaltung
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