Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs.1 BNatSchG „ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kultur-historischen Bedeutung der Landschaft
- oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist“.
Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächige Gebiete mit weniger Einschränkungen für andere Nutzungen.
Veränderungsverbote beziehen sich nur darauf, den „Charakter“ des Gebietes zu erhalten. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt werden, sofern sie den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Es gibt in Deutschland ca. 6 800 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 9,5 Mio. Hektar, was ca. 27 % des Bundesgebietes entspricht.