Pressemitteilung
Neues Rechtsgutachten: Geplante gesetzliche Aufweichung des Schutzes vor Dieselabgasgift NO2 verstößt gegen EU-Recht und ist verfassungswidrig
Berlin, 29.1.2019: Die Bundesregierung plant mit der 13. Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Regelung, nach der Diesel-Fahrverbote in der Regel unverhältnismäßig sein sollen, wenn der Jahresmittelwert nicht mehr als 50 µg NO2/m³ überschritten wird. Der EU-weit gültige NO2-Grenzwert liegt jedoch bei 40 µg/m³. Von der Novelle verspricht sich die Bundesregierung, Diesel-Fahrverbote zu verhindern.
Das Gesetzesvorhaben widerspricht nach einem Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes Remo Klinger der europäischen Gesetzgebung und ist verfassungswidrig. Da das Unionsrecht vorrangig anzuwenden ist, blieben abweichende Regulierungen auf nationaler Ebene wirkungslos. Im Ergebnis ist das Gesetz „ein Rohrkrepierer“, „ein legislatives Luftschloss“, so Klinger. Als rein symbolisches Recht ohne regelnde Wirkung verstößt es zudem gegen das Demokratieprinzip und ist damit verfassungswidrig. Darüber hinaus kritisierten bereits mehrere Bundesländer, dass die Zustimmung des Bundesrates nach derzeitiger Planung nicht eingeholt werden solle, obwohl die Verantwortung für die Luftreinhaltung in Deutschland bei den Ländern liege.
Dazu Remo Klinger, Autor des Rechtsgutachtens und Anwalt, der die DUH in den Verfahren zur Durchsetzung der „Sauberen Luft“ in 34 Städten vertritt: „Der NO2-Grenzwert ist seit 2010 verbindlich einzuhalten. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Grenzwerteinhaltung erst 2020 nicht nur 10 Jahre zu spät kommt, sondern auch rechtswidrig ist. Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind, um Gesetze einzuhalten, sind bei einer derart langen Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht längst entschieden. Das Gesetz kann daran nichts ändern, da es die europäischen Regeln nicht ändern kann.“
Zur Debatte um die Platzierung von Messstellen weist Rechtsanwalt Klinger auf Folgendes hin: „Die Luftqualitäts-Richtlinie sieht vor, dass der Grenzwert überall dort in einer Stadt, wo sich Menschen regelmäßig aufhalten, einzuhalten ist. Davon werden nur wenige Ausnahmen gemacht, unter anderem auf den Fahrbahnen und den Mittelstreifen. Wenn man die Messstellen weiter und höher entfernt von den Straßenrändern platzieren würde, ändert dies nichts an der Verpflichtung, den Grenzwert auch auf dem Bürgersteig und in Kinderhöhe einzuhalten. Man muss dann neben den Messwerten der entfernt stehenden Messstelle noch zusätzlich rechnerisch den Wert am Bürgersteig ermitteln. Dies kostet Geld, das für die Verbesserung der Luft nicht zur Verfügung steht. Rechtlich ändert sich dadurch aber nichts.“
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH ergänzt: „Die Schweiz nimmt den Schutz der von Dieselabgasen besonders Betroffenen, wie Asthmatikern und Kindern, bereits seit 1986 ernst und hat sowohl bei NO2 als auch bei Feinstaub 30 bis 90 Prozent schärfere Grenzwerte festgelegt. Damit hat sie in Städten wie Zürich oder Bern eine eindrucksvolle Verkehrswende hin zu weniger motorisiertem Individualverkehr und mehr Bus, Bahn und Tram realisiert. Wir werden uns weiterhin für die „Saubere Luft“ in unseren Städten einsetzen. Wann endlich befreit sich die bundesdeutsche Politik aus der Fernsteuerung der Autokonzerne und verpflichtet diese zum Hardware-Update der vielen Millionen schmutzigen Diesel-Fahrzeuge?“
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Das Rechtsgutachten finden Sie am Ende der Seite.
Kontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com
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