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Pressemitteilung

Autohändler dürfen Spritverbräuche und CO2-Emissionen in Werbeanzeigen nicht verstecken

Berlin/Radolfzell, Dienstag, 06.03.2012

Deutsche Umwelthilfe setzt sich vor Bundesgerichtshof gegen Autohändler durch – Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil des OLG Hamm abgewiesen – Unzureichende Ausweisung von Umweltdaten in Zeitungsanzeigen verstößt gegen Energiekennzeichnungsverordnung für PKW

Autohändler, die in Zeitungsanzeigen den Spritverbrauch und die CO2-Emissionen der von ihnen angebotenen Pkw gezielt im Kleingedruckten verstecken, verstoßen gegen die Kennzeichnungspflichten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Diese Rechtsauffassung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist nun von dem Bundesgerichtshof (BGH) als richtig bestätigt worden. Der BGH wies die Beschwerde eines Autohändlers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Hamm zurück. Gegen den Händler geklagt hatte die DUH.

Der PKW-Händler aus Nordrhein-Westfalen war erstinstanzlich bereits im Mai 2010 beim Landgericht Münster gegen die DUH unterlegen. Er legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, wo er ebenfalls verlor. Nachdem das OLG in seinem Urteil vom Januar 2011 das erstinstanzliche Urteil bestätigt hatte und die Voraussetzungen für eine Revision beim Bundesgerichtshof als nicht gegeben ansah, legte der Händler Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, die nun abgewiesen wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Werbung des Händlers in einer Zeitung, in der die nach PKW-EnVKV anzugebenden Werte der Kraftstoffverbräuche und CO2-Emissionen bei der Bewerbung eines Neufahrzeugs derart klein aufgeführt waren, dass der Leser nur eher zufällig auf sie stoßen konnte. Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz der DUH: „Das genügt nach der nun gefestigten Rechtsprechung nicht. Nach der Verordnung müssen die in Werbeanzeigen angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig, klar und gleichrangig mit anderen Details des beworbenen PKW auch über den Verbrauch des Fahrzeugs und über die Emission informiert werden. Das ist der Sinn der Verordnung: Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs sollen die Verbraucher ohne große Anstrengungen den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß in ihre Kaufentscheidung mit einbeziehen können.“

Das OLG Hamm habe unmissverständlich klar gestellt, „dass die Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nicht im Kleingedruckten versteckt werden dürfen“, so Rechtsanwalt Tobias Bulling von der Kanzlei Gentz und Partner, der die DUH in dem Rechtsstreit vertrat. Vielmehr müssten die Umweltinformationen gleichrangig mit dem Hauptteil der Werbebotschaft in der Anzeige aufgeführt werden. Bulling: „Die Pflichtangaben sind wesentliche Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen.“

Die DUH setzt sich seit Jahren für eine klare Kennzeichnung von Produkten ein, die bei entsprechender Nutzung einen hohen Energieverbrauch aufweisen. Dies trifft insbesondere für PKW zu. Die umfassende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist nach Überzeugung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation eine wichtige Voraussetzung für erfolgreichen Klimaschutz und kostenorientiertes Verbraucherverhalten. Nur wer vor dem Einkauf transparent und verständlich über die Folgekosten und die ökologischen Auswirkungen eines Produkts informiert werde, könne sich zugunsten der Umwelt und des eigenen Geldbeutels entscheiden. Die aktuelle BGH-Entscheidung sei ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel flächendeckend zu erreichen.

Für Rückfragen:

Agnes Sauter
Leiterin Verbraucherschutz
Deutsche Umwelthilfe e.V.
Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell
Tel.: 07732 9995 0, Fax: 07732 9995 77, E-Mail: sauter@duh.de

Dr. Gerd Rosenkranz
Leiter Politik und Presse (DUH)
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin, Tel.: 030 2400867-0, Fax: 030 2400867-19, Mobil: 0171 5660577, E-Mail: rosenkranz@duh.de

Tobias Bulling
Rechtsanwaltskanzlei Gentz und Partner
Märkisches Ufer 34, 10179 Berlin-Mitte
Tel. 030 400 416 400, Fax. 030 400 416 500, E-Mail: mail@gentznet.de

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