Marktüberwachung
Die DUH ist seit 2004 auch klageberechtigter Verbraucherschutz-Verband – als bisher einzige Umweltschutz-Organisation in Deutschland. Das erlaubt es uns, Umwelt-Probleme direkt an der Wurzel anzupacken und, wenn es sein muss, die Politik zum Handeln zu zwingen.
Wir kämpfen für Ihre Gesundheit!
Sie haben ein Recht auf „Saubere Luft“. Es ist seit Langem bekannt, dass Luftverschmutzung jedes Jahr Hunderttausende Menschen krank macht und Zehntausende daran sterben. Und nicht erst seit dem Abgas-Skandal wissen wir, dass schmutzige Diesel-Autos eine der Hauptursachen für die Luftverschmutzung in deutschen Städten sind. Wir fordern Städte und Gemeinden dazu auf, für saubere Luft zu sorgen. Und wenn es sein muss, zwingen wir sie dazu.
Kontakt

Agnes Sauter
Leiterin ökologische Marktüberwachung
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Wir kämpfen für Ihr Recht!
Ein zweites wichtiges Feld, in dem wir juristisch aktiv werden, ist der Verbraucherschutz: Wir kontrollieren, ob Hersteller und Händler ihre Kunden korrekt über ihre Waren informieren. Denn nur wer weiß, was hinter der Werbung steckt, kann sich auch bewusst für umweltfreundliche Produkte entscheiden. Wir tun dabei das, was eigentlich die Aufgabe der Behörden wäre: Wir überwachen den Markt und überprüfen stichprobenartig, ob Händler oder Hersteller gegen Verbraucherschutz-Bestimmungen verstoßen. Schließlich sollen Sie darauf vertrauen können, dass Ihre neue Errungenschaft auch das hält, was die Werbung verspricht.
Was kontrolliert die DUH eigentlich?
Natürlich können wir nicht überall gleichzeitig sein, deshalb beschränken wir uns auf Produkte mit ganz konkretem Bezug zum Umweltschutz. Dazu gehören zum Beispiel Autos, Immobilien oder große Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Waschmaschinen. Hier achten wir zum Beispiel darauf, dass Kunden sofort erfahren, mit welchem Energieverbrauch – und welchen Kosten – sie zu rechnen haben. Ebenfalls wichtig sind die Schadstoffe, die in einem Produkt stecken: Wieviel Arsen und Blei enthält die Energiesparlampe? Wieviel Stickoxid stößt mein Auto aus? Wie lange hält mein neuer Katalysator? Welche Chemikalien stecken im Getränkekarton? Versucht ein Hersteller, Einwegverpackungen als umweltfreundlich zu verkaufen?
Was unternimmt die DUH gegen Verbrauchertäuschung?
Solange die Behörden untätig bleiben, überprüft unser Team zum Beispiel Autohäuser, Baumärkte oder Möbelhäuser, aber auch Zeitungen oder Online-Portalen. Wenn uns Verstöße auffallen, gehen wir dagegen vor und fordern das betreffende Unternehmen auf, die Verbrauchertäuschung zu unterlassen. Besonders dreiste Fälle veröffentlichen wir auch gerne. Gegen Wiederholungstäter oder Unternehmen, die sich weigern, gehen wir auch gerichtlich vor.
Wegweisende Urteile
Auch die Automobilwirtschaft muss Kontrollen der Deutschen Umwelthilfe akzeptieren, wenn der Staat seiner Pflicht nicht nachkommt.
>> zur Pressemitteilung
Hier haben wir einige wichtige Kommentare aus der deutschen Medienlandschaft für Sie zusammengestellt:
Die DUH ist befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und andere Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Als klagebefugter Verband setzt sich die DUH für die Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften ein, um legitime Verbraucherinteressen zu wahren. Unternehmen abzumahnen, die sich nicht an Verbrauchergesetze halten, gehören zu unseren „im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben“.
Mehr dazu lesen Sie in den folgenden Urteilen:
Die DUH hat „als bundesweit tätiger, auf Umweltschutz ausgerichteter Verbraucherschutzverband grundsätzlich den Auftrag, umweltschutzbezogene Regelungen wie die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der gesamten Kraftfahrzeugbranche durchzusetzen, die zu den größten Branchen mit mehr als zehntausend Akteuren gehört“. Auch für andere Bereiche wie Gebäudeenergieeffizienz, das Abgasverhalten von Gartengeräten und den Handel mit energieverbrauchsrelevanten Haushaltsgeräten wurde der DUH diese Rolle zuerkannt. Mehr dazu lesen Sie im Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 1/12).
Der Energieausweis liefert wertvolle Informationen zur energetischen Qualität einer Immobilie. Anhand des Jahresenergieverbrauchs bzw. -bedarfs, der Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis), des Energieträgers für die Heizung, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse sollen sich Verbraucher frühzeitig ein Bild von den zu erwartenden Energiekosten machen können. Der Gesetzgeber hält diese Informationen für so entscheidend, dass bereits in Immobilienanzeigen diese Angaben aus dem Ausweis gemacht werden müssen. Da es sich um „wesentliche Informationen" im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt, sind neben Verkäufer und Vermieter auch Makler verpflichtet, Verbraucher entsprechend aufzuklären.
Die entsprechenden Urteile finden Sie hier:
„Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren. […] Der Verbraucher benötigt die Umweltangaben, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, und das Vorenthalten der Angaben ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Gesetz verlangt einen zeitlichen Gleichlauf von für den Verkäufer positiven Werbeangaben und umweltrelevanten Informationen, damit ein potentieller Käufer auf ein konkretes Angebot gerade nicht reagiert, bevor er nicht auch die „negativen“ Eigenschaften gesehen hat. Wenn diese erst im Nachhinein erscheinen, kann möglicherweise schon eine Vorentscheidung für ein Fahrzeug gefallen sein. Jedenfalls beschäftigt sich ein Verbraucher möglicherweise schon mit einem Angebot, das er in Kenntnis des Verbrauchs und Ausstoßes vielleicht nicht in Betracht gezogen hätte.“
„Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie so unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann. […] Dem Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs sollen dagegen der Verbrauch und die CO2-Emissionen, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. […] Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung auch mit der Umweltverträglichkeit auseinander zu setzen. Kern der Vorschrift, gegen die die Beklagte verstoßen hat, ist somit nicht nur, dass die geforderten Pflichtangaben gemacht, sondern dass sie besonders deutlich gemacht werden.“
OLG Hamm, Urteil vom 17. Januar 2008 – Az. 4 U 159/07, Hervorhebung im Original.
„Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen sollen zu einem frühest möglichen Zeitpunkt gemacht werden, um eine Sensibilisierung der Verbraucher für die Relevanz dieser Werte herbeizuführen. Dabei geht es nicht nur um die Beeinflussung der eigentlichen Kaufentscheidung, sondern bereits um eine Steuerung des Verbraucherinteresses im Vorfeld einer solchen. Der Verbraucher soll durch die Verbrauchs- und Emissionsangaben gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung dazu veranlasst werden, sein eventuelles Kaufinteresse von vornherein auf verbrauchs- und emissionsärmere Fahrzeuge zu lenken.“
„Es soll gerade verhindert werden, dass der Kunde den PKW allein nach der Motorleistung und noch ohne Kenntnis des Kraftstoffverbrauchs aussucht. Denn hat sich der Kunde erstmal auf ein Modell mental festgelegt, wird die nachträgliche Kenntnis des Kraftstoffverbrauchs diese Entscheidung kaum mehr infrage stellen.“
Mehr dazu lesen Sie in den folgenden Urteilen: