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Im Rahmen unserer Arbeit für den Umweltschutz und gegen Verbrauchertäuschung haben wir einige Erfolge feiern können. Hier finden Sie eine Übersicht über richtungsweisende Entscheide, die für uns alle von entscheidender Bedeutung sind.

Die DUH hat erfolgreich Beschwerde eingelegt gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiladung zu einer Klage des französischen Insektizid-Herstellers SBM Developpement SAS. Das Unternehmen vertreibt unter anderem das hochgiftige Insektizid Sherpa Duo und klagt wegen der Verhängung einer Anwendungsbestimmung gegen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen bestätigte mit seiner Entscheidung das berechtigte Interesse der DUH, Auflagen bei der Anwendung hochgiftiger Pestizide vor Gericht durchzusetzen (Az 10 OB 125/23 vom 18. Dezember 2023).

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte den Antrag der DUH auf Beiladung in erster Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass Umweltbelange im laufenden Gerichtsverfahren schon ausreichend berücksichtigt würden und das BVL darüber hinaus ohnehin die Meinung der DUH vertrete. Das OVG Niedersachsen hat diese Entscheidung korrigiert und damit die Zulässigkeit von Verbandsklagen gegen die Zulassung umweltschädlicher Pestizide deutlich gestärkt.

Die verhängte Anwendungsbestimmung für Sherpa Duo soll sicherstellen, dass das giftige Insektizid lediglich auf 90 Prozent einer Ackerfläche eingesetzt werden darf. Da bei der Anwendung von Insektiziden häufig auch Insekten getötet werden, die die Ackergifte gar nicht bekämpfen sollen, ist eine Beschränkung dringend notwendig.

Für eine weitere Klage gegen Anwendungsbeschränkungen des Konzerns Adama Deutschland GmbH hat die DUH ebenfalls eine Beiladung zum laufenden Gerichtsverfahren beantragt, über die das Verwaltungsgericht Braunschweig entscheidet.

Die DUH hält Begriffe wie „klimaneutral“ für irreführend und eine Verbrauchertäuschung zulasten des Klimas, denn sie suggerieren Verbraucherinnen und Verbraucher könnten ohne schädliche Klimaauswirkungen konsumieren. Die Klimaneutralität soll jedoch meist nicht durch Reduktion oder Vermeidung schädlicher Emissionen in den Betriebsabläufen oder bei den Produkten erreicht werden, sondern wird (vollständig oder teilweise) durch Kompensationsprojekte mit zweifelhafter Wirkung begründet.

Da es bisher keine gesetzlichen Mindestanforderungen an Werbung mit „Klimaneutralität“ gibt und Verbraucherinnen- und Verbraucher daher kaum vor dieser Art von Greenwashing geschützt sind, gehen wir gegen Unternehmen vor die irreführende „klimaneutral“-Werbeaussagen oder -Label verwenden. Seit Mai 2022 haben wir über 40 Verfahren eingeleitet.

Unsere Erfolge geben uns Recht: Nachdem die DUH geklagt hatte, hat das Landgericht Karlsruhe am 26.07.2023 entschieden, dass die Drogeriemarktkette dm ihre Produkte nicht mehr als „klimaneutral“ bezeichnen darf, wenn sie dabei nicht ein Mindestmaß an Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen.

Das Gericht betonte dabei, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher ersichtlich sein muss ob die Klimaneutralität durch die Vermeidung bzw. Reduktion vom Emissionen und/oder durch die Kompensation erwirkt worden sein soll, weil die „Emissionsreduktion nur in geringem, die Emissionskompensation aber in hohem Maße „Greenwashing“- Potential besitzt. Außerdem müssen Informationen darüber bereitgestellt werden, auf welche Schritte im Lebenszyklus sich der Anspruch der Klimaneutralität bezieht, also ob bestimmte Emissionen ausgeschlossen wurden und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt ist.

Richtungsweisend ist insbesondere die Feststellung des Landgerichts, dass die Kompensation von klimaschädlichen Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten aus Waldschutzprojekten nicht ausreicht, um Produkte als klimaneutral bewerben zu können. Damit ist das Landgericht der Argumentation der DUH gefolgt, dass Waldschutzprojekte, zwar zweifelsohne ein wichtiges Instrument beim Klimaschutz darstellen, einen dauerhaften Ausgleich von CO2-Emissionen jedoch nicht gewährleisten können. Gerade dieser wäre jedoch notwendig um ein Produkt auf Grundlage von Kompensation als klimaneutral bewerben zu können. Wald bindet und speichert CO2 nur vorübergehend, also für Jahrzehnte, während die produktbedingten, zusätzlichen CO2-Emissionen hunderte oder tausende Jahre nachweisbar in der Atmosphäre verweilen (LG Karlsruhe, 26. Juni 2023, Az: 13 O 46/22 KfH  ).

Die DUH hält Begriffe wie „klimaneutral“ für irreführend und eine Verbrauchertäuschung zulasten des Klimas, denn sie suggerieren Verbraucherinnen und Verbraucher könnten ohne schädliche Klimaauswirkungen konsumieren. Die Klimaneutralität soll jedoch meist nicht durch Reduktion oder Vermeidung schädlicher Emissionen in den Betriebsabläufen oder bei den Produkten erreicht werden, sondern wird (vollständig oder teilweise) durch Kompensationsprojekte mit zweifelhafter Wirkung begründet.

Da es bisher keine gesetzlichen Mindestanforderungen an Werbung mit „Klimaneutralität“ gibt und Verbraucherinnen und Verbraucher daher kaum vor dieser Art von Greenwashing geschützt sind, gehen wir gegen Unternehmen vor die irreführende „klimaneutral“-Werbeaussagen oder -Label verwenden. Seit Mai 2022 haben wir über 40 Verfahren eingeleitet.

Unsere Erfolge geben uns Recht: Nachdem die DUH geklagt hatte, hat das Landgericht Berlin am 10.10.2023 entschieden, dass der Lebensmittellieferdienst sich nicht mehr als „erstes globales klimaneutrales Kochbox-Unternehmen“ bezeichnen und behaupten darf, dass es seine direkten Emissionen zu 100 Prozent kompensiert. Die DUH konnte damit einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz und gegen irreführende Werbung mit Klimaneutralitäts-Versprechen erzielen. In seiner Begründung stellt das Gericht unter anderem klar, dass Unternehmen Werbeversprechen wie „klimaneutral“ transparent und umfassend begründen müssen.

Im Verfahren gegen HelloFresh konnte die DUH stichhaltige Kritik am genutzten kenianischen Waldschutzprojekt „Kasigau Corridor“ darlegen. Den Berechnungen des US-amerikanischen Projektbetreibers liegen demnach zweifelhafte Annahmen zu angeblich vermiedenen Emissionen zugrunde – trotz Zertifizierung nach dem privatwirtschaftlichen „Verified Carbon Standard“. Richtungsweisend ist dabei die Ausführung des Gerichts, in diesem Zusammenhang, dass sich Unternehmen nicht darauf verlassen dürfen, dass die gekauften Emissionsgutschriften tatsächlich den behaupteten Erfolg haben (LG Berlin, 10. Oktober 2023, Az: 102 O 15/23).

Bevor die DUH gegen die Zulassung von Produkten, die der Umwelt, dem Klima und unserer Gesundheit schaden, auch gerichtlich vorgehen konnten, mussten wir uns dieses Recht erst vor dem Europäischen Gerichtshof erkämpfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 8. November 2022 (Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-873/19) entschieden, dass anerkannte Umweltverbände (geklagt hatte in diesem wegweisenden Fall die DUH) auch gegen behördliche Produktzulassungen klagen können - das gilt somit auch für Pestizidzulassungen.

Umweltverbände in Deutschland müssen ? basierend auf der Aarhus-Konvention ? mit geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, um gegen alle Typ- und Produktzulassungen mit schädlichen Umweltauswirkungen vorgehen zu dürfen. Der im deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetz bis dahin vorgesehene Ausschluss solcher Klagen verstieß gegen EU-Recht und war damit unanwendbar. Anlass für den fünf Jahre währenden Rechtsstreit waren unsere Klagen gegen Motortypenzulassungen des Kraftfahrbundesamtes. Die Klagen wurden stets mit der Begründung abgewiesen, das deutsche Verbandsklagerecht schließe trotz entsprechender Vorgaben aus dem EU-Recht Klagen gegen Produktzulassungen aus.

Dieses richtungsweisende Urteil ermöglicht uns nun, die nach unserer Auffassung rechtswidrig durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilten Zulassungen hochgiftiger Pestizide anzufechten (EUGH, 8. November 2022, Az: )

NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) und WLTP (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure) sind unterschiedliche Messverfahren zur Ermittlung von Kfz-Verbrauchswerten. Seit dem 1. September 2018 gilt das WLTP-Prüfverfahren für alle Fahrzeuge, die neu zugelassen werden. Es soll realistischere Werte ermitteln, als das NEFZ-Prüfsystem.

Die Mitgliedstaaten müssen seit dem 1. Januar 2019 dafür Sorge tragen, dass die Verbraucher mittels der WLTP-Werte über den Verbrauch beworbener Fahrzeuge informiert werden. Dies ergibt sich aus der Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 und aus der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017. Die Informationen sind daher nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich zu bewerten.

Die Pkw-EnVKV ist – trotz eines Novellierungsbedarfs – weiterhin geltendes Recht, an das die Beklagte und die Vertragshändler gebunden sind. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte unsere Rechtsauffassung und kündigte mit Beschluss vom 30. November 2023 an, an, der Klage der DUH gegen den Automobilhersteller Opel stattzugeben (Az: 6 U 141/22).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die DUH zu Recht eine marktüberwachende Rolle übernimmt. Sie kontrolliert auf rechtlicher Grundlage stichprobenhaft, ob Unternehmen gegen Vorschriften des ökologischen Verbraucherschutzes verstoßen. Die DUH ist somit befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und andere Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Als klagebefugter Verband setzt sich die DUH für die Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften ein, um legitime Verbraucherinteressen zu wahren. Unternehmen abzumahnen, die sich nicht an Verbrauchergesetze halten, gehören zu unseren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben. (BGH, 4. Juli 2019, Az: I ZR 149/18)

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