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Pressemitteilung

Deutsche Umwelthilfe erwirkt erstes Gerichtsurteil gegen Online-Handel: Ausgediente Elektrogeräte müssen kostenfrei zurückgenommen werden

Mittwoch, 17.07.2019 Dateien: 1

Wichtiger Erfolg für Millionen Kunden von Online-Händlern in Deutschland: Landgericht Duisburg verurteilt Netto-Online zur Rücknahme von ausgedienten Elektrogeräten wie defekten LED- und Energiesparlampen und bestärkt die gesetzlichen Rückgaberechte von Verbrauchern – Erstmals wurde ein Online-Händler gerichtlich zur Einhaltung der Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes verurteilt – Deutsche Umwelthilfe fordert von Behörden endlich eigenständige wirksame Kontrollen der Rücknahmepflicht – Händler sollten ihre Kunden aktiv über Rückgabemöglichkeiten informieren und Altlampen unkompliziert an stationären Abgabestellen zurücknehmen

© Marggraf - DUH

Berlin, 17.7.2019: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Landgericht Duisburg eine wichtige Entscheidung zur Rückgabe von Elektroaltgeräten errungen. Demnach muss der Online-Händler NeS GmbH (Netto-Online.de) ausgediente Altlampen zurücknehmen. Dies ist das erste Urteil seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) am 24. Juli 2016, das die Pflicht des Handels zur Rücknahme von Elektroschrott auch für Online-Händler bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Rückgabe von Elektroschrott. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert auch von anderen Online-Händlern eine umfassende Verbraucherinformation sowie eine unkomplizierte Rücknahme von Elektroaltgeräten an stationären Sammelstellen.

„Es ist ein weiteres Beispiel für Behördenversagen, dass die DUH im Rahmen ihrer ökologischen Marktüberwachung Netto-Online gerichtlich zur Einhaltung seiner gesetzlichen Rücknahmepflichten von Elektroschrott verurteilen lassen musste. Die eigentlich für den Vollzug solcher Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder bleiben untätig und lassen Konsumenten mit den Altgeräten allein. Dies belastet unsere Umwelt und die Gesundheit der Bürger, da es sich gerade bei quecksilberhaltigen Energiesparlampen um besonders schadstoffbelasteten Abfall handelt. Jetzt kommt es darauf an, dass nicht nur Netto-Online die Rücknahme von Altlampen für Verbraucher möglichst einfach und umweltgerecht umsetzt, sondern alle Online-Händler, die Elektrogeräte verkaufen“, sagt der Bundesgeschäftsführer der DUH, Jürgen Resch.

Tests der DUH haben wiederholt erhebliche Probleme bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten im Online-Handel aufgezeigt. Die DUH fordert daher die zuständigen Landesbehörden auf, eigene verdeckte Testbesuche durchzuführen und bei Verstößen hohe Bußgelder zu verhängen. Solange die Behörden untätig bleiben, wird die DUH die ordnungsgemäße Rücknahme von Elektroschrott weiter kontrollieren und notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen.

Im vorliegenden Fall nutzte Netto-Online einen Service der Noventiz Digital GmbH und verwies Verbraucher, die ausgediente Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, an das Rücknahmesystem Electroretoure24.de. Richtigerweise schloss Electroretoure24 den Versand von Beleuchtungskörpern per Paketversand aufgrund der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts aus. Verbraucher wurden jedoch nicht ausreichend über ihre in diesem Fall geltenden Rückgaberechte informiert. Bei Rückgabetests der DUH verwies Electroretoure24 zudem für kaputte Energiesparlampen auf die Abgabestellen im stationären Handel ohne – wie gesetzlich verpflichtet – eigene Rückgabemöglichkeiten zu benennen.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat, betont die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz: „Mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Juni 2019 wurde nunmehr ein Online-Händler zur Einhaltung der Rücknahmepflichten nach dem Elektrogesetz auch für LED- und Energiesparlampen verurteilt. Das Landgericht Duisburg stellt mit diesem Präzedenzfall klar, dass es sich bei der Rücknahmepflicht um eine wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregelung handelt und dem Schutz der Verbraucher dient. Das Gericht bestätigt, dass rücknahmepflichtige Händler eigene Rückgabemöglichkeiten schaffen müssen und nicht etwa auf die Abgabestellen bei anderen Händlern oder kommunalen Wertstoffhöfen verweisen dürfen.“

„Es ist erschreckend, dass wir mit unseren Tests gerade bei besonders schadstoffhaltigem Elektroschrott, wie etwa Altlampen, immer wieder Probleme bei der Rücknahme feststellen. Auch der Online-Handel sollte flächendeckend Rückgabestellen zur Sammlung alter Elektrogeräte schaffen und Verbraucher auf den Produktwebseiten aktiv auf ihre Rückgaberechte hinweisen. Versteckte Informationen im Internet und langwieriger Mailverkehr stellen Hindernisse dar, die leicht zu einer falschen Entsorgung führen. Dies gilt umso mehr für quecksilberhaltige Energiesparlampen und LED-Lampen, die sich oft nicht voneinander unterscheiden lassen“, kritisiert der Stellvertretende Leiter des Bereichs Kreislaufwirtschaft bei der DUH, Philipp Sommer.

Das am 27. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund:

Seit dem 24. Juli 2016 können Verbraucher alte Elektrokleingeräte bis 25 cm kostenlos bei Händlern zurückgeben, die Elektrogeräte auf einer Fläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen – bei Onlinehändlern gilt die Versand- und Lagerfläche. Die kostenlose Rückgabe von Altgeräten größer als 25 cm ist beim Kauf eines ähnlichen Neugeräts möglich. Mit einer Rücknahmemenge von 101.943 Tonnen im Jahr 2018 leistet der Handel bisher nur einen geringen Beitrag zur Sammlung von Elektroschrott. Insgesamt fallen in Deutschland etwa 1,8 Millionen Tonnen Elektroschrott pro Jahr an. Mit einer Sammelmenge von 836.907 Tonnen Elektroaltgeräten erreichte Deutschland in 2017 eine Sammelquote von 45,08 Prozent. Deutschland wird nach Einschätzung der DUH damit die für 2019 festgelegte, verpflichtende EU-Sammelquote von 65 Prozent massiv verfehlen.

Links:

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Roland Demleitner, Rechtsanwalt
06431 7780790, rd@roland-demleitner.de

Philipp Sommer, Stellvertretender Leiter Kreislaufwirtschaft DUH
030 2400 867 462, sommer@duh.de

DUH-Pressestelle:

Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse@duh.de

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