Pressemitteilung
Oberlandesgerichte bestätigen Marktüberwachung der Deutschen Umwelthilfe: MediaMarkt und Mömax müssen korrekte Klimaschutzangaben machen
Berlin, 31.5.2021: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) festigt mit drei neuen Urteilen die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf energieverbrauchsrelevanter Produkte wie zum Beispiel. Kühlschränken, Backöfen und Waschmaschinen. Demnach müssen auch große Elektronikmärkte und Möbelhäuser die Verbraucherinnen und Verbraucher durch gut sichtbare Label über den Energieverbrauch informieren. Die Oberlandesgerichte Bamberg, Hamburg und Braunschweig bestätigten diese Position der DUH gegenüber der Media Markt-Gruppe und der Möbelhauskette Mömax. In mehreren Märkten hatte die DUH in Testbesuchen gravierende Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten der Unternehmen festgestellt. Die DUH fordert nun von den Marktüberwachungsbehörden der Länder, auch große Handelsketten konsequent zu überprüfen.
Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das Bundesverfassungsgericht hat den von uns initiierten und finanzierten Klimaschutzklagen stattgegeben, weil die Regierungen den Klimaschutz nicht ernst nehmen. Seit mehr als 15 Jahren machen wir über unsere ökologische Marktüberwachung darauf aufmerksam, wie die europaweit geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs als wichtige Säule für den europäischen Klimaschutz von Industrie und Handel missachtet werden. Die drei neuen obergerichtlichen Entscheidungen sind eine schallende Ohrfeige für die Bundesländer, deren Aufgabe es wäre, derartige Verstöße eigenständig zu kontrollieren und zu ahnden.“
Die beiden Media Märkte in Braunschweig und Hamburg bagatellisierten die von der DUH festgestellten Verstöße und waren der Auffassung, dass sie unerheblich seien. Die DUH beanstandete unter anderem komplett fehlende Energieeffizienzlabel, im Geräteinneren liegende Etiketten, schwarz-weiß ausgedruckte Label mit einer Farbskala oder Label, die hinter großflächigen Preisrabatten und sonstigen Produktwerbungs-Tafeln verborgen waren. Die Gerichte bestätigten in ihren Urteilen erneut, dass diese Verstöße keineswegs unerheblich seien, sondern wichtig für eine gut informierte Kaufentscheidung.
Die Mömax-Handelskette war der Auffassung, dass sie ihre Pflichten erfülle, wenn sie Geräte am Tag des Verbringens in den Markt etikettiere und danach ein Kontrollsystem implementiere. Das Gericht in Bamberg entschied aufgrund mehrerer festgestellter Verstöße, dass Händler geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die korrekte Auszeichnung mit Energielabeln sicherzustellen, beziehungsweise schnellstmöglich wiederherzustellen. Weiterhin gelten die Informationspflichten auch für Küchen, die sich vermeintlich noch im Aufbau befinden. Ein Kennzeichnungsverstoß sei zudem dann nachgewiesen, wenn eine Kontrolle belegt, dass das Energielabel nicht den angesprochenen Verordnungen entsprechend angebracht ist.
Dazu Agnes Sauter, Leiterin Ökologische Marktüberwachung der DUH: „Nach Aussagen eines Mitarbeiters einer Landes-Marktüberwachungsbehörde gegenüber der DUH kontrolliert diese grundsätzlich keine großen Elektronikfachmärkte, da dort das Verhältnis von korrekt gekennzeichneten zu gar nicht gekennzeichneten Produkten angeblich gering sei. Mit diesen neuen richtungsweisenden Entscheidungen erhalten die Behörden eine Handreichung, welche Verstöße Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen beeinträchtigen. Wir fordern die Marktüberwachungsbehörden deshalb auf, auch die großen Handelsketten in ihre Prüfroutinen aufzunehmen und festgestellte Verstöße konsequent zu sanktionieren.“
Die in den europaweit geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher geregelten Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über die Energieeffizienz eines Geräts informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis hinsichtlich des Energieverbrauchs und anderer Ressourcen treffen können.
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Folgende Urteile finden Sie am Ende dieser Seite
- Urteil Oberlandesgericht Bamberg Az 3 U 219/20 (LG Würzburg Az 1 HK O 1500/19)
- Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht Az 15 U 152/20 (LG Hamburg Az 416 HKO 218/19)
- Beschluss Oberlandesgericht Braunschweig Az 2 U 44/20 (LG Braunschweig Az 22 O 5783/19)
Kontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de
Agnes Sauter, Leiterin Ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de
DUH-Newsroom:
030 2400867-20, presse@duh.de