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Pressemitteilung

Nach Sprungrevision von Nordrhein-Westfalen: Deutsche Umwelthilfe erwartet höchstrichterliches Urteil zu Diesel-Fahrverboten bereits 2017

Berlin, Mittwoch, 09.11.2016

DUH begrüßt Zustimmung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – Alle übrigen 15 Luftreinhalteklagen gegen sechs Bundesländer werden weitergeführt – DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch erwartet nach Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Düsseldorfer Urteils bereits ab Anfang 2018 bundesweite Diesel-Fahrverbote in allen Städten mit Überschreitungen der EU-Grenzwerte für das Dieselabgasgift NO2 – DUH rät dringend vom Kauf neuer Diesel-Pkw ab

© Fotolia - Ingo Bartussek

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 4. November 2016 bekanntgegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüfen zu lassen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die Entscheidung, das Verfahren vor die höchstrichterliche Instanz zu bringen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen NRW wegen Überschreitung der Luftqualitätswerte in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Aktenzeichen 3K 7695/15) in vollem Umfang stattgegeben und die Möglichkeit einer Sprungrevision ausnahmsweise zugelassen. Die DUH hatte bereits unmittelbar bei Urteilsverkündung der Sprungrevision ausdrücklich zugestimmt.

Im Urteil wird die Bezirksregierung aufgefordert, die Stickstoffdioxidgrenzwerte im Luftreinhalteplan schnellstmöglich, spätestens 2018, einzuhalten. Das Gericht sieht dabei vor allem die Verhängung eines Fahrverbots für Diesel-Fahrzeuge als notwendig an. Die rechtlichen Grundlagen für die Fahrverbote gebe es bereits, betonten die Richter am Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Es müsse nicht abgewartet werden, bis auf Bundesebene über die Einführung einer sogenannten „Blauen Plakette" entschieden wird. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht wird nun als nächste und gleichzeitig letzte Instanz und damit bindend für alle betroffenen Ballungsräume die rechtlichen Voraussetzungen für die kommenden Diesel-Fahrverbote festlegen. Konkret geht es dabei um die Frage, ob die von der DUH vorgeschlagene Verwendung des Verkehrszeichens 251 „Verbot für Kraftwagen“ mit entsprechendem Zusatzzeichen rechtlich möglich ist.

Die in erster Instanz gefallene Entscheidung direkt vor das Bundesverwaltungsgericht zu bringen, ist durch die so genannte Sprungrevision möglich. Mit diesem Rechtsmittel kann die zweite Instanz übersprungen werden, ohne dass es weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Stattdessen werden nur noch Rechtsfragen geprüft. Düsseldorf überschreitet seit vielen Jahren konstant die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2). Den größten Anteil an den Stickoxid-Emissionen in der Landeshauptstadt hat der lokale Diesel-Kfz-Verkehr.

„Die DUH begrüßt die Zustimmung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sprungrevision und ist zuversichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits im kommenden Jahr die Notwendigkeit wie Rechtmäßigkeit der Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge bestätigen wird. Somit ist dann der Weg frei für die rechtlich zwingend notwendigen Einfahrverbote für Diesel-Pkw bereits ab Anfang 2018 in Städten mit Überschreitungen der EU-Grenzwerte für das Dieselabgasgift NO2. Die Zeit drängt, denn Düsseldorf wie auch viele andere deutsche Städte überschreitet konsequent die geltenden Luftqualitätswerte. Wer mobil bleiben möchte, sollte daher auf keinen Fall einen Diesel-Pkw kaufen“, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Resch kündigte gleichzeitig an, die insgesamt 15 weiteren Klage- bzw. Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung von Diesel-Fahrverboten in Nordrhein-Westfalen sowie anderen Bundesländern unverändert weiterzutreiben, um eben auch dort sicherzustellen, dass nach dem zu erwartenden zustimmenden Urteil aus Leipzig die Diesel-Fahrzeuge schnell aus den Innenstädten verschwinden. „Wir werden den Druck auf die Regierung weiter aufrechterhalten und die Verfahren in Aachen, Bonn, Essen, Gelsenkirchen und Köln weiterlaufen lassen.“

Rechtlich ist laut dem Urteil von Düsseldorf ein Einfahrverbot für Dieselfahrzeuge bereits heute durch das Verkehrszeichen „Verbot für Kraftwagen“ (VZ 251) mit einem entsprechenden Zusatzzeichen möglich.

„Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis wie das Verwaltungsgericht kommen, wäre dies ein Präzedenzfall. Die Urteilsgründe wären auf viele andere Verfahren übertragbar“, sagt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt.

Informationen und Hintergründe:

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Geulen & Klinger Rechtsanwälte Berlin,
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Daniel Hufeisen, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe 

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