pageBG
Lärmbelästigung wird mit Messgerät an Straße gemessen

Die mit Abstand größte Lärmquelle ist in Deutschland der Verkehr. Laut Umweltbundesamt (UBA) werden drei Viertel der Menschen in Deutschland durch Straßenverkehrslärm gestört oder gar belästigt. Vor allem in dicht besiedelten Städten können wir dem Straßenverkehrslärm kaum noch entfliehen. Das hat weitreichende Konsequenzen, denn der Lärm von den Straßen macht physisch und psychisch krank. Die im Sommer 2024 anstehende Überarbeitung der Lärmaktionsplanung bietet eine Gelegenheit, um wirksame Maßnahmen zur Minderung der hohen Lärmbelastung umzusetzen.

Lärmaktionsplanung

Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 in einem Fünf-Jahres-Rhythmus dazu verpflichtet, die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen. Die Lärmbelastung an Straßen wird auf Basis von Daten (z.B. zulässige Höchstgeschwindigkeit, Verkehrsaufkommen, Art des Straßenbelags, Straßensteigung, Bebauung vom Straßenrand) durch spezielle Programme berechnet und modelliert. Kartiert werden:

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnenden
  • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr (Eisenbahn-Bundesamt)
  • Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

Zwei Jahre später müssen auf Basis der Kartierung Lärmaktionspläne fertiggestellt werden. Diese enthalten konkrete Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung. Das können zum Beispiel Geschwindigkeitsreduktionen, die Förderung des ÖPNV, Rad- und Fußverkehrs oder die Sanierung von Fahrbahnbelägen sein. 

Die Erstellung der aktuellen Lärmaktionspläne hätte bis zum 18. Juli 2024 abgeschlossen werden müssen, viele Städte und Gemeinden hatten ihre Lärmaktionspläne jedoch erst deutlich später finalisiert, einige haben bis heute (Stand April 2026) keine finale Fassung ihres Lärmaktionsplans beschlossen.

Dabei hat die neue Runde zur Lärmkartierung bereits begonnen und muss bis 30. Juni 2027 abgeschlossen sein. Darauf basierend müssen anschließend bis 18. Juli 2029 neue Lärmaktionspläne erarbeitet und beschlossen werden.

Die Zuständigkeiten in der Erstellung der Lärmaktionspläne sind deutschlandweit nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen sind jedoch die Kommunen selbst zuständig. Die Bundesländer Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz haben abweichende Regelungen. In Hessen erstellen die drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die Pläne zentriert. Bayern hat die Zuständigkeit für die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen über 100.000 Einwohnenden, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken an die Regierung von Oberfranken übertragen. Rheinland-Pfalz hat die Zuständigkeit für die Lärmaktionspläne außerhalb der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen auf das Landesamt für Umwelt (LfU) übertragen. 

Bisher existieren häufig graue Flecken auf den Lärmkarten, da das gesamte Nebenstraßennetz wie Wohngebiete nicht eingeschlossen wird, obwohl es hier vor allem auf Kopfsteinpflaster oft zu hoher Lärmbelastung kommt. Daher brauchen wir dringend eine Erweiterung der Kartierungspflicht auf alle potenziellen Lärmhotspots – unabhängig von der Klassifizierung der Straße.

Die Erfahrungen aus den letzten Runden haben gezeigt, dass die Lärmaktionsplanung meist wenig effizient ist. Laut UBA-Bilanz der letzten Runde aus 2020 mündeten, trotz rechtlicher Verpflichtung, nur 55 Prozent der Lärmkartierungen in einen Lärmaktionsplan. Das heißt, die Kartierung hat in rund der Hälfte der Fälle offenbar zu keiner Aktion geführt. Außerdem beinhalten lediglich ca. 60 Prozent der Pläne Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung, die aufgrund der Lärmaktionsplanung entwickelt wurden. Deswegen hat die Europäische Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet.
Lärmaktionspläne müssen wirksame, verbindliche und zeitlich terminierte Maßnahmen enthalten, um die Lärmbelastung dauerhaft zu reduzieren. Hierzu müssen die Mindestanforderungen der EU-Umgebungslärmrichtline nachgeschärft und präzisiert werden, um eine klare Rechtslage mit verbindlichen Lärmreduktionszielen zu schaffen. Zudem ist auch der Bund in der Verantwortung, durch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen.

Ein von uns in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zeigt, dass Kommunen mit der Lärmaktionsplanung rechtssicher großflächig Tempo 30 einführen können. Tempo 30 ist schnell und kostengünstig umsetzbar und bewirkt im Vergleich zu Tempo 50 eine Lärmminderung von 2-3 dB(A). Dies wird wie eine Halbierung des Verkehrsaufkommens wahrgenommen.

Die Kleinstadt Eislingen hat bereits mithilfe der Lärmaktionsplanung Tempo 30 im gesamten Stadtgebiet angeordnet. Auch in Städten wie Münster, Ravensburg und Leipzig wurde so Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen umgesetzt. Die Kommune Uhldingen-Mühlhofen konnte sich sogar in einem Gerichtsverfahren gegen die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises durchsetzen und Tempo 30 an einer Landesstraße veranlassen. Dieses wegweisende Urteil des VGH Mannheim von 2018 hat damit die Rolle der Kommunen gestärkt und gezeigt, dass die Straßenverkehrsbehörden der Länder zur Umsetzung von Lärmaktionsplänen verpflichtet sind. So wurde auch im bayerischen Planegg Tempo 30 an einer Staatsstraße eingeführt.

Wie kann ich mitmachen?

Bei der Erstellung der Lärmaktionspläne sind die zuständigen Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Sie können sich jetzt mit unserem Lärm-Tool direkt an Ihre zuständige Behörde wenden und mehr Lärmschutz einfordern. Mit wenigen Klicks können Sie den Behörden aufzeigen, wo Maßnahmen dringend notwendig sind und welche Sie sich konkret vor Ort zur Lärmreduzierung wünschen von Tempo 30 bis hin zum Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs sowie von Fuß- und Radwegen.

Förderhinweis

Dieses Projekt wurde gefördert durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die Mittelbereitstellung erfolgt auf Beschluss des Deutschen Bundestages.

Mehr Lärmschutz vor Ort

Jetzt lokalen Lärmschutz fordern!

Partner

Downloads und Dokumente

Kontakt

Copyright: © Finke / DUH

Robin Kulpa
Bereichsleitung Verkehr und Luftreinhaltung
E-Mail: Mail schreiben

Teilen auf: