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Pressemitteilung

Deutsche Umwelthilfe feiert Grundsatzentscheid für den Klimaschutz: Makler sind bei der Werbung für Immobilien zur Angabe des Energieverbrauchs verpflichtet

Donnerstag, 13.10.2016 Dateien: 3

DUH siegt in zwei Grundsatzurteilen und korrigiert damit die Umsetzung von EU-Klimaschutzvorschriften in nationales Recht durch die Bundesregierung – Laut zweier aktueller Urteile des Oberlandesgerichts Hamm sind auch Makler dazu verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen – DUH kritisiert massiv die Weigerung von Bundes- wie Landesbehörden, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und Vorlage des Energieausweises wirkungsvoll zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden

 

© verge/Fotolia

Auch Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Das bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in zwei Grundsatzentscheidungen (AZ: I-4 U 8/16 und AZ: I-4 U 137/15), die jetzt vorliegen. Vorangegangen waren elf Landgerichtsentscheidungen, die die Rechtsauffassung der DUH bestätigten. Die jetzigen Grundsatzentscheidungen des OLG Hamm gehen auf Rechtsverfahren zurück, die die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation 2015 gegen zwei Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil diese in Werbeanzeigen keine Auskünfte zur Art des Energieausweises und zum Baujahr beziehungsweise zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung der angebotenen Immobilien erteilt hatten. 

Seit Mai 2014 müssen laut Energiesparverordnung (EnEV) in Immobilienanzeigen Angaben zum energetischen Zustand von Immobilien enthalten sein. Diese umfassen den Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes sowie das Baujahr und die Art des Energieausweises. Die DUH überwacht seitdem stichprobenhaft, ob die neue Vorschrift eingehalten wird und leitet bei Missachtung rechtliche Schritte ein. Makler hatten vor Gericht in mehreren Verfahren eingewandt, dass die Verordnung für sie nicht gelte und sie für das Fehlen von Angaben nicht einstehen müssten.

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsposition der DUH. Laut Gericht sei es für den Interessenten von besonderer Bedeutung, „möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten.“ Und weiter: „Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten (Anmerkung der DUH: gemeint ist der Makler) aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der Angaben (…) bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können.“

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sieht die Rechtsauffassung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt. „Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und schafft Rechtssicherheit auch für die Immobilienhändler. Die DUH wird weiter prüfen, ob die Informationspflichten eingehalten werden und Verstöße konsequent juristisch verfolgen. Diese Urteile korrigieren zudem die Umsetzung der europäischen Klimaschutzvorschrift durch die deutsche Bundesregierung.“

Rechtsanwältin Juliane Schütt, die die DUH in den Verfahren  vertreten hat, erklärt: „Das OLG Hamm hat sich zu den Rechtsfragen der Maklerhaftung deutlich positioniert. Die Angaben zur energetischen Beschaffenheit sind laut OLG  ‚wesentliche Informationen‘, die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen.“   
Verantwortlich dafür, dass sich Anbieter von Immobilien an ihre Informationspflichten halten, sind die Bundesländer. Eine im Frühjahr 2016 von der DUH durchgeführte schriftliche Anfrage bei allen zuständigen Behörden macht jedoch deutlich, dass diese nicht wirkungsvoll prüfen, ob den potentiellen Mietern oder Käufern einer Wohnung oder eines Hauses Energieausweise vorgelegt werden. Schleswig-Holstein antwortete der DUH zum Beispiel: „Die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises ist keine vorrangige Aufgabe des Staates sondern des Verkäufers.“ Aus Rheinland-Pfalz hieß es: „Eine Prüfung von Werbeangeboten ist nicht sinnvoll.“ Und Hessen negierte gar seine eindeutige Verantwortung: „Die Gewährleistung der Aufnahme von Informationen zur energetischen Qualität in Immobilienanzeigen ist nicht Aufgabe der Landesbehörden.“

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, kritisiert: „Bund und Länder lassen die Verbraucher allein und weigern sich mehrheitlich mit fadenscheinigen Ausflüchten, um die Vorlage des Energieausweises nicht überprüfen zu müssen. Wir fordern die zuständigen Behörden deshalb auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und nicht weiter durch Untätigkeit die Energieeinsparverordnung zu untergraben.“

Hintergrund: 

Das Urteil des OLG Hamm vom 4. August 2016 (I-4U 137/15) hat das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6.10.2015 aufgehoben (AZ: 12 O 60/15). Das Landgericht hatte die Klage der DUH damals abgewiesen. Daraufhin hatte die DUH gegen das Urteil Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht nun Recht.
Das Urteil des OLG Hamm vom 30. August 2016 (I-4 U 8/16) hat das Urteil des Landgerichts Münster vom 25.11.2015 (AZ: 021 O 87/15) bestätigt. Die DUH hatte damals in erster Instanz gewonnen, worauf hin die Gegenseite gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte.
Mittlerweile gibt es zahlreiche landgerichtliche Urteile, die eine Haftung des Immobilienmaklers für das Vorhandensein der Pflichtangaben nach § 16a EnEV bejahen, z.B.

LG Würzburg vom 10. September 2015, 1 HK O 1046/15

LG Tübingen vom 12. November 2015, 20 O 60/15

LG München I vom 16. November 2015, 4 HK O 6347/15

LG Duisburg vom 6. Januar 2016, 26 O 29/15

LG Tübingen vom 1. Februar 2016, 20 O 53/15

LG Traunstein vom 12. Februar 2016, 1 HK O 3385/15

LG Bayreuth vom 28. April 2016, 13 HK O 57/15

LG Leipzig vom 10. Mai 2016, 1 HK O 2761/15

LG Leipzig vom 8. Juni 2016, 2 HK O 2794/15

LG Lübeck, Urteil vom 28. Juni 2016, Az. 8 HK O 61/15

LG Trier, Urteil vom 25. August 2016, Az. 10 HK O 11/16

Die Urteile des OLG Hamm vom 4.8.2016 und 30.8.2016 sowie das Positionspapier der DUH zum Energieausweis finden Sie am Ende dieser Seite. 

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, DUH
0171 3649170, resch@duh.de 

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, DUH
07732 9995-11, sauter@duh.de

Juliane Schütt, Rechtsanwältin, Kanzlei Gentz und Partner Berlin
030 400 416 400, mail@gentz.de 

DUH-Pressestelle:

Daniel Hufeisen, Ann-Kathrin Marggraf, Laura Holzäpfel
030 2400867-20, presse@duh.de 

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