Maklerhaftung
Seit dem 1. Mai 2014 müssen Verkäufer oder Vermieter von Immobilien bestimmte Informationen zur energetischen Qualität eines Gebäudes in der Werbung nennen.
Dies ist geregelt in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher informierte Entscheidungen treffen kann. Die Regelung verfolgt weiterhin den Zweck, potentiellen Käufern oder Mietern von Immobilien schon frühzeitig einen Eindruck über die energetische Qualität eines angebotenen Gebäudes zu verschaffen.
Die DUH hat seit Inkrafttreten dieser Informationspflichten rund 60 Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Informationsrechte potentieller Käufer oder Mieter initiiert. Von diesen Verfahren konnten bereits 28 Gerichtsverfahren abgeschlossen werden, bei denen die Gerichte allesamt unserer Rechtsauffassung folgten. In einem Fall wurde unsere Klage abgewiesen, hier hat die DUH Berufung eingelegt, das Verfahren wird nun in der II. Instanz beim OLG Frankfurt weiterverhandelt.
Auszüge aus den Gerichtsverfahren
Urteil des LG Tübingen (AZ: 20 O 60/15)
„Informationspflichtiger und Haftungsadressat ist der Auftraggeber der Immobilienanzeige; dabei ist unerheblich, ob er selbst Verkäufer der Immobilie ist oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler“.
Urteil des LG München I (AZ: 4 HK O 6347/15)
(erwirkt durch die Rechtsanwälte Bakker Binder Neubauer)
„Da die Antragsgegnerin die Anzeige aufgegeben hat und dadurch hierfür rechtlich verantwortlich war, trifft sie die Informationspflicht aus § 16a EnEV. Sie ist als Maklerin diejenige, die den Verkauf der Immobilie betreibt oder betrieben hat und deshalb „Verkäufer“ im Sinne des § 16 a EnEV ist.“
Urteil des LG Würzburg (AZ: 1 HK O 1046/15)
„Darüber hinaus hat das gesetzeswidrige Verhalten des Beklagten eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für Nachahmung durch Konkurrenten…“.
Auch Makler müssen informieren
Nach § 16a EnEV ist ein Verkäufer einer Immobilie bei deren Bewerbung in kommerziellen Medien dazu verpflichtet, die Angaben zur energetischen Beschaffenheit aufzuführen. Über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) trifft diese Pflicht aber auch den Makler, da er Beauftragter des Verkäufers ist. Schaltet ein Makler die Werbeanzeige, besteht somit auch gegenüber dem Makler ein Unterlassungsanspruch, wenn diese Pflichtangaben unterbleiben.
Eine Nichtverpflichtung des Maklers nach § 16a EnEV liefe dem Verordnungszweck entgegen, da ein Großteil der deutschen Immobilien durch Makler vermittelt wird.
§ 16a EnEV dient schließlich der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Dort wird nicht auf den Verkäufer oder Vermieter, sondern auf den Verkaufsprozess als pflichtauslösend abgestellt. Die deutsche Umsetzungsnorm ist richtlinienkonform zu interpretieren.