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Pressemitteilung

Zum heutigen Feinstaub-Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erklärt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH):

Donnerstag, 29.03.2007

Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig sind von hohen Feinstaub-Belastungen betroffene Bürger ihrem Recht, für sich saubere und gesunde Luft einzuklagen, einen wichtigen Schritt näher gekommen.

Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhilft den Kommunen kurzfristig noch in diesem Jahr zu deutlich strengeren Fahrverboten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in einem von der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) unterstützten Verfahren eines Münchener Bürgers gegen den Freistaat Bayern deutlich gemacht, dass von Feinstaub Betroffene von den Behörden nicht allein gelassen werden können. Die Tatsache, dass es erhebliche Anstrengungen erfordert, die Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte sicherzustellen, rechtfertigt keine Untätigkeit der zuständigen Städte. In München wurde der erforderliche Aktionsplan (den Städte bei einer auch nur drohenden Grenzwertüberschreitung aufzustellen haben) bis heute nicht verabschiedet. In diesem Plan sind die Maßnahmen festzulegen, die kurzfristig zu ergreifen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb heute entschieden, die Frage, ob bereits die Aufstellung eines solchen Plans von einem betroffenen Bürger vor Gericht erzwungen werden kann, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Damit hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung des Schutzes vor Feinstaub-Immissionen deutlich gemacht. „Die Länder und Kommunen sollen diese Entscheidung sehr ernst nehmen und nun kurzfristig notwendige verkehrslenkende Maßnahmen verschärfen. Der Kreis der ausgesperrten Diesel-Stinker muss sehr schnell auf alle Pkw, Lkw und Busse ohne Partikelfilter ausgedehnt werden“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

"Mit der heutigen Entscheidung des Gerichts zeigt sich, dass sich der lange Atem der DUH in Auseinandersetzung um die Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte mehr als gelohnt hat. Die BürgerInnen an stark befahrenen Straßen sind nicht rechtlos, wenn die Städte und Kommunen meinen, untätig bleiben zu können", so Resch. Auch erteilte das Gericht der Argumentation des Freistaates Bayern, die – aus Gesundheitsgründen festgelegten – Feinstaubgrenzwerte seien bloße „Vorsorgewerte“ und würden keine Schutzansprüche begründen, eine klare Absage. 

In einem zweiten Verfahren, das der Kläger mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe gegen die Stadt München angestrengt hat, wird das Gericht in nächster Zeit darüber entscheiden, ob der Kläger von der Stadt - unabhängig davon, ob und wann die bayerische Staatsregierung mit Aktionsplänen eingreift – Beschränkungen des Straßenverkehrs verlangen kann. Die heute in dem Verfahren geäußerten Hinweise des Gerichts machen klar, dass das Gericht diese Frage in jedem Fall bejaht. Städte und Gemeinden müssten dann mit verkehrlichen Maßnahmen bis hin zu massiven Straßensperrungen versuchen, kurzfristig die Belastungen zu vermindern und könnten nicht länger einfach auf die Landesebene und die dort erlassenen Aktionspläne warten.

DUH-Anwalt Remo Klinger: „Der Bürger hat ein Recht auf saubere Luft. Die Städte müssen unverzüglich gegen die teilweise massiven Grenzwertüberschreitungen bei Feinstaub vorgehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute klargestellt. In welcher Verfahrensart der Bürger seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen kann, wird jetzt durch den Europäischen Gerichtshof europaweit geklärt. Dies ist aber letztlich nur noch eine Formalie. Ab heute werden die Kommunen ihre Anstrengungen zur Einhaltung der Grenzwerte deutlich erhöhen müssen."

Für Rückfragen:

Jürgen Resch
Deutsche Umwelthilfe e. V. Bundesgeschäftsführer, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Mobil.: 0171 3649170, Tel. Büro 07732-99950; Fax.: 030 258986-19, E-Mail: resch@duh.de

Dr. Remo Klinger
Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger, Schaperstr. 15, 10719 Berlin
Tel.: 030/88472-80, Fax: 03088472-810, E-Mail: klinger@geulen.com

Dr. Cornelia Ziehm
Leiterin Verbraucherschutz und Recht, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: 030 258986-0, Mobil: 0160 5337376, E-Mail: ziehm@duh.de

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