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Pressemitteilung

Länder können mit Raumordnungsrecht umweltschädliche Kohlekraftwerke verhindern

Berlin, Mittwoch, 15.10.2008 Dateien: 1

DUH stellt umweltjuristisches Gutachten der designierten Regierung in Hessen zur Verfügung, um Kohlekraftwerksblock Staudinger zu verhindern – DUH-Geschäftsführer Baake: „Moorburg darf sich nicht wiederholen“

– Ein juristisches Gutachten der Kanzlei Geulen & Klinger  zeigt, dass die Bundesländer in erheblich mit Luftschadstoffen vorbelasteten Gebieten die Errichtung von Kohlekraftwerken untersagen können. Da selbst moderne Kohlekraftwerke erhebliche Emissionen zum Beispiel von Feinstäuben und Stickoxiden verursachen, können die Länder zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger in belasteten Gebieten vorschreiben, dass fossile Kraftwerke nur mit dem weniger schädlichen Brennstoff Gas betrieben werden dürfen. Sie können darüber hinaus auch die Nutzung der bei den Kraftwerken unvermeidbar anfallenden Abwärme vorschreiben (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). „Wir zeigen den Ländern eine Möglichkeit auf, wie sie mit Landesraumordnungsgesetzen umweltschädliche Kohlekraftwerke verhindern können“, sagte Rainer Baake, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), bei der heutigen Präsentation des Gutachtens in Berlin. Im Auftrag der DUH hatte die auf Umweltrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Geulen & Klinger in Berlin die Frage untersucht, welche Steuerungsmöglichkeiten die Landesplanung zur Ansiedlung von Kohlekraftwerken hat.

Baake: „Wir empfehlen den Ländern eine Reform ihrer Raumordnungsgesetze mit folgenden Eckpunkten: Verbot des besonders umweltschädlichen Brennstoffs Kohle zur Stromerzeugung und Pflicht zur Kraft-Wärme-Kopplung in besonders belasteten Gebieten als verbindliche Ziele der Raumordnung. Darüber hinaus raten wir im Gesetz klarzustellen, dass verbindliche Ziele der Raumordnung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unmittelbar zu beachten sind.“

Baake hat das Gutachten den in Hessen über eine Koalition verhandelnden Parteien von SPD und Grünen übergeben und erläutert. Damit habe die hessische Landespolitik ein Instrument in der Hand, um den Bau des von beiden Parteien abgelehnten Kohlekraftwerksblockes „Staudinger“ (Großkrotzenburg) zu verhindern. Nach Baakes Einschätzung rechtfertigt die besondere Belastung des Rhein-Main-Gebiets mit Luftschadstoffen das vorgeschlagene Verbot. Erforderlich seien in jedem Fall eine sorgfältige Ermittlung der Fakten, eine Anhörung der Betroffenen und eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Baake schätzt, dass „der Landesgesetzgeber dafür circa sechs Monate benötigt.“ Anschließend sei eine Genehmigung für den Neubau von Block 6 im Kohlekraftwerk Staudinger rechtlich nicht mehr zulässig.  „Moorburg darf sich nicht wiederholen“, sagte Baake. „Wegen des weit fortgeschrittenen Verfahrens fehlte Hamburg die Zeit, um durch Landesgesetz eine neue Rechtslage zu schaffen, aber Hessen sollte seine Chancen nutzen.“

Das Gutachten von Geulen & Klinger sollte insbesondere die im Zuge der Föderalismusreform neu geschaffenen Länderkompetenzen berücksichtigen. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern neu geordnet. Erstmals wurde die sogenannte Abweichungsgesetzgebung eingeführt. In den dort aufgeführten Rechtsbereichen, zu denen auch die Raumordnung gehört, wurde der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ umgekehrt. Die Länder erhielten mit der Reform das Recht, von gültigen Bundesgesetzen mit ihren Landesgesetzen abzuweichen. Anders als beim Naturschutz- oder Wasserrecht, bei denen der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 2010 eingeführt hat, gilt das Abweichungsrecht bei der Raumordnung sofort.

Für Rückfragen

Rainer Baake
Bundesgeschäftführer, Deutsche Umwelthilfe e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: 030-24 00 867-15, Mobil:0151 – 55 01 69 43, baake@duh.de

Ulrike Fokken
Politik & Presse, Deutsche Umwelthilfe e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: 030-24 00 867-22, Mobil:0151 – 55 01 70 09, fokken@duh.de

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