pageBG

Pressemitteilung

Für saubere Luft in Stuttgart: Landesregierung Baden-Württemberg muss Zwangsgeld zahlen

Montag, 24.09.2018

Verwaltungsgericht Stuttgart gibt Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Landesregierung Baden-Württemberg statt – Weiteres Zwangsgeld angedroht, wenn Diesel-Fahrverbote nicht bis November in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden – DUH will wirkungsvolle Diesel-Fahrverbote inklusive Euro 5 Diesel ab 2019 sicherstellen

© Pixabay

Berlin, 24.9.2018: Die Landesregierung Baden-Württemberg muss im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) für die „Saubere Luft“ in Stuttgart ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21. September 2018 festgelegt. Ein weiteres Zwangsgeld wird angedroht, falls Diesel-Fahrverbote für Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 nicht bis November 2018 in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden. Die DUH begrüßt diesen Beschluss und fordert die Landesregierung auf, den Stuttgarter Bürgern endlich ihr Recht auf saubere Luft zu gewährleisten und zonale Fahrverbote auch für Euro 5 Diesel ab September 2019 entsprechend vorzubereiten.

Es ist erschreckend, dass wir mit der Verhängung eines Zwangsgelds die Landesregierung dazu zwingen müssen, Recht und Gesetz zu beachten. Es geht um die Durchsetzung der ‚Sauberen Luft‘ in der schmutzigsten Stadt Deutschlands. Hierfür muss die Landesregierung nun konsequent die Diesel-Fahrverbote auf Euro 5 Fahrzeuge ausdehnen. Die aktuell in Berlin diskutierten Hardware-Nachrüstungen müssen schnell beschlossen werden. Nur Diesel-Fahrzeuge, die auf der Straße so sauber sind wie im Labor, werden von Fahrverboten befreit sein“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt, ergänzt: „Führt auch das Zwangsgeld nicht zur geforderten Fortschreibung des Luftreinhalteplans, werden wir zu weiteren Zwangsmitteln greifen, die uns das Zivilprozessrecht bietet. Dieses sieht Zwangsgelder bis 25.000 Euro oder Zwangshaft gegen den für die Entscheidung zur Nichtumsetzung des Urteils verantwortlichen Vertreter des Landes Baden-Württemberg vor. Wir hoffen, dass die Landesregierung den Ernst der Lage erkennt. Eine weitere Verweigerung der gerichtlich angeordneten Diesel-Fahrverbote wird kurzfristig zur Beugehaft der politisch Verantwortlichen führen.

Hintergrund:


Im DUH-Verfahren für „Saubere Luft“ in München hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2018 angekündigt, die Frage der Zwangshaft durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Die DUH rechnet mit dem Vorliegen einer Entscheidung noch in 2018. Eine Entscheidung des EuGH wäre auch für alle anderen Verwaltungsrechtsverfahren der DUH für „Saubere Luft“ rechtlich bindend.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Landesregierung am 27. Juli 2018 dazu verurteilt, bis zum 31. August 2018 Diesel-Fahrverbote für Euro 5 Diesel-Fahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Da die Landesregierung dem erneut nicht nachkam, stellte die DUH am 31. August 2018 einen Antrag auf Festsetzung des bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2018 durch das Verwaltungsgericht Stuttgart angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro.

Links:

Den Beschluss zur Festsetzung eines Zwangsgeldes finden Sie hier.

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Kanzlei Geulen & Klinger, Berlin
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse@duh.de

Teilen auf:

Cookie Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien, um die Bedienung der Webseite zu erleichtern und eine persönlichere Ansprache zu ermöglichen – auch außerhalb unserer Webseiten. Auch können wir so auswerten, wie unsere Nutzer unsere Seiten verwenden, um unsere Seiten so weiterentwickeln zu können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Essentiell

Externe Inhalte

Engagement

Statistik

Verwendung von Cookies

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien (im Folgenden „Technologien“), die es uns beispielsweise ermöglichen, die Häufigkeit der Besuche auf unseren Internetseiten und die Anzahl der Besucher zu ermitteln, unsere Angebote so zu gestalten, dass sie möglichst bequem und effizient sind, unsere Marketingmaßnahmen zu unterstützen und externe Medien einzubinden. Diese Technologien können Datenübertragungen an Drittanbieter beinhalten, die in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau (z. B. Vereinigte Staaten ) ansässig sind. Weitere Informationen, auch über die Verarbeitung von Daten durch Drittanbieter und die Möglichkeit, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, finden Sie in Ihren Einstellungen unter „Einstellungen“ und unter folgenden Links:

Impressum Datenschutz