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Pressemitteilung

Deutsche Umwelthilfe siegt im Streit um saubere Luft

Berlin/München, Mittwoch, 09.04.2014

Freistaat Bayern nimmt Berufung zurück – Urteil des VG München aus 2012 ab sofort rechtskräftig – Verhandlungstermin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 10. April 2014 aufgehoben – Umweltministerium muss unverzüglich wirksamen Luftreinhalteplan für München vorlegen

Bayern muss deutlich mehr für die Luftqualität in seiner Landeshauptstadt München tun. Dies ist die Konsequenz aus einem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) geführten Verfahren auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München.

Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband hatte im Februar 2012 Klage gegen den Freistaat Bayern wegen Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in der Landeshauptstadt eingereicht. Das Verwaltungsgericht München hatte dieser Klage erstinstanzlich durch Urteil vom 9.10.2012 stattgegeben und entschieden, dass der Freistaat den für München geltenden Luftreinhalteplan so ändern muss, dass dieser alle Maßnahmen enthält, mit denen die für Stickstoffdioxid und Feinstaub geltenden Grenzwerte so schnell wie möglich eingehalten werden können.

Der Freistaat hatte Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Die Verhandlung über die Berufung sollte am morgigen Donnerstag stattfinden. Nachdem das Gericht vorab schriftlich mitteilte, dass es die Klage der DUH ebenfalls als erfolgreich ansehe, nahm der Freistaat die Berufung wenige Stunden vor der Verhandlung zurück. Das Urteil des VG München vom 9.10.2012 ist damit ab sofort rechtskräftig.

Der Freistaat ist nun gezwungen, dass Urteil umzusetzen und den Luftreinhalteplan zu ändern. Es müssen unverzüglich diejenigen Maßnahmen aufgenommen und umgesetzt werden, die zu einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung erforderlich sind. Der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m3 wurde in München mit 81 µg/m3 an der Messstation Landshuter Allee auch 2013 massiv überschritten. Nahezu alle Hauptverkehrsstraßen in der Innenstadt Münchens weisen Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Werte für Stickstoffdioxid auf.

„Aufgrund des jetzt rechtskräftig gewordenen Urteils setzen wir der bayerischen Staatsregierung eine Frist von sechs Monaten bis zum 15. November 2014, um einen wesentlich überarbeiteten Luftreinhalteplan vorzulegen. Parallel fordern wir die sofortige Umsetzung von so genannten planunabhängigen Sofortmaßnahmen wie der Nachrüstung bzw. Ertüchtigung von NO2-Minderungs- und Filtersystemen für ÖPNV-Busse sowie der verpflichtenden Verwendung von Baumaschinen und -fahrzeugen mit einem Partikelfilter, so wie dies die DUH auch in Stuttgart auf der Baustelle von S21 gerichtlich durchgesetzt hat", so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die Erfüllung des Urteils bedeutet für die Landeshauptstadt und den Freistaat, dass diese nun sehr kurzfristig neue Wege in der Verkehrspolitik beschreiten müssen. Nach Ansicht der DUH sind dies die konsequente Aussperrung ungefilterter Dieselfahrzeuge, eigene Förderprogramme für Filtertechniken, ein Bürgerticket im öffentlichen Personennahverkehr und langfristig auch eine Untertunnelung der Landshuter Allee. Außerdem wäre es erforderlich, die Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum eine der am meisten belasteten Straßen Deutschlands (die Landshuter Allee) nicht Teil der Umweltzone ist. Rechtlich wäre es ebenfalls zulässig, eine sozial verträgliche und mit einem Bürgerticket für den ÖPNV gekoppelte Citymaut in der Innenstadt einzuführen. Die Möglichkeiten sind zahlreich.

Kommt der Freistaat seinen rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen nicht unverzüglich nach, wird die DUH das Urteil zwangsweise vollstrecken lassen. Das Gesetz sieht dazu Zwangsgelder von bis zu 10.000 € vor, die wiederholt festgesetzt werden können. Führen auch diese Maßnahmen nicht zur Umsetzung des Urteils, kann im Extremfall auch Ordnungshaft gegen den zuständigen Behördenleiter (in diesem Fall den bayerischen Umweltminister Dr. Huber) angedroht und festgesetzt werden.

„Es ist höchste Zeit, dass die Stadt die Gesundheit Ihrer Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt und die Schadstoffbelastung reduziert“, so Resch. „Neben der Ausweitung der Umweltzone über den Mittleren Ring hinaus, ist eine generelle Nachrüstung aller ungefilterten Busse mit einer Ruß- und NO2-Abgasreinigung, sowie die Umrüstung der Taxiflotte auf Erdgas- bzw. Benzinhybridtaxen notwendig.“ Der Luftreinhalteplan für die bayerische Landeshauptstadt gilt seit Dezember 2004 und wurde insgesamt vier Mal fortgeschrieben. Umso enttäuschender ist die Prognose des Umweltministeriums, wonach die Grenzwerte mit den bisher gewählten Maßnahmen erst ab dem Jahr 2030 eingehalten werden sollen – selbst dies sei aber nicht sicher.

Bereits in den Jahren 2005 bis 2007 hatte die DUH den damals an der Landshuter Allee wohnenden Dieter Janecek in seiner Klage für die Umsetzung sofort wirksamer Maßnahmen in München unterstützt. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in diesem Zusammenhang das einklagbare „Recht auf saubere Luft“. Die Entscheidung hatte unter anderem zu einem Verbot für Lkw-Transit sowie für die Einführung der Umweltzone geführt. Nach einer Klage der DUH bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5.9.2013 das Klagerecht von Umweltverbänden. Verbände können daher nun die Luftqualität für eine ganze Stadt gerichtlich einklagen – Anwohner (wie Herr Janecek) konnten dies nur für ihre Wohnstraße verlangen.

„Die bisherigen Erfolge vor Gericht geben betroffenen Anwohnern und Verbänden Recht. Für das Umweltministerium bedeutet das: Es kann und darf sich nicht länger gegen die Gesundheitsinteressen der eigenen Bürger stellen“, sagt Remo Klinger, Anwalt in der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger, der die DUH in dem Prozess vertritt.

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
Mobil: 0171 3649170, E-Mail: resch@duh.de

Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt
Mobil: 0171 2435458, E-Mail: klinger@geulen.com

Daniel Hufeisen, Pressesprecher
Tel.: 030 2400867-22, Mobil: 0151 55017009, E-Mail: hufeisen@duh.de

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