pageBG

Pressemitteilung

Deutsche Umwelthilfe fordert von Kraftfahrt-Bundesamt Festsetzung von 288 Millionen Euro Bußgeld gegen Volkswagen wegen Abgasbetrugs bei 57.600 VW Touareg

Mittwoch, 20.12.2017

Zwei Jahre nach Bekanntwerden des Abgasbetrugs auch bei 3-Liter-Dieselmotoren stellt das Kraftfahrt-Bundesamt endlich offiziell fest, dass die Volkswagen AG auch beim Touareg mit illegalen Abschalteinrichtungen betrogen hat – Französische Antibetrugsbehörde DGCCRF fordert von Fiat Chrysler, Renault und Peugeot Citroën 18 Milliarden Euro Strafe – Da Deutschland keine Strafzahlungen von den Betrugskonzernen fordert, hat die EU-Kommission im Dezember 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

© Holzäpfel/DUH

Berlin, 20.12.2017: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 beantragte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) über ihren Rechtsanwalt beim Präsidenten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 288 Millionen Euro gegen die Volkswagen AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen in Modellen des Touareg mit 3-Liter-V6-Motor (Euro 6) der Baujahre 2014-2017.
Da die Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen aufweisen, sind sie aus Sicht der DUH mit einer ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen worden. Bei solchen Verstößen hat das KBA die Möglichkeit, Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 Euro pro betroffenem Fahrzeug zu verhängen. Im jetzt beantragten Fall des VW Touareg sind insgesamt 57.600 Fahrzeuge betroffen. Die Strafzahlung beliefe sich demnach auf über eine Viertelmilliarde Euro.

„Während die französische Antibetrugsbehörde allein von den Konzernen Fiat Chrysler, Renault und Peugeot Citroën insgesamt 18 Milliarden Euro Strafe wegen schweren Abgasbetruges fordert, hält die deutsche Bundesregierung ihre schützende Hand über die heimischen Autokonzerne und verzichtet auf Geldstrafen. Und warum dauert es zwei Jahre, bis nach den 3-Liter Audi-Limousinen und Porsche Cayenne erst jetzt die Konsequenzen auch beim Volumenmodell VW Touareg gezogen werden? All die Jahre vergiften diese Dreckschleudern unter ausdrücklicher Zustimmung der Regierung die Luft in unseren Städten“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Erst im Sommer 2017 hatte das KBA laut Medienberichten die bereits seit Ende 2015 bekannten Abschalteinrichtungen im VW Touareg offiziell ‚gefunden’. Dann wurde die Bekanntmachung bis nach der Bundestagswahl bis Anfang Dezember verzögert. Keine Details verrät das konspirativ mit dem Hersteller zusammenarbeitende KBA über das kommende Software-Update, das im Rahmen des nun angeordneten Rückrufes installiert werden soll. Die DUH kündigt eigene Abgasmessungen vor und nach dem Update an, um festzustellen, ob und in welchem Umfang bei dieser NOx-Dreckschleuder die Abgasreinigung funktioniert.

Die beim Touareg festgestellten Abschalteinrichtungen wurden im Rahmen der Typzulassung des Modells nicht angegeben, was nach den von der DUH und dem Deutschen Bundestag in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zum Erlöschen der Typzulassung führt. Darüber hinaus wurde nun ein im Prüfzyklus aktiver „Sauber-Modus“ sowie erstmals bei einem Betrugs-Diesel durch das KBA auch offiziell als illegal festgestellt, dass dieses Fahrzeug mit SCR-Katalysator „eine Strategie einsetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt“.

Nach Messungen der DUH in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) sowie weiteren Prüforganisationen findet sich diese erstmals durch das KBA als illegal bezeichnete „Strategie“ in fast allen anderen Diesel-Pkw auch anderer Hersteller der Abgasstufe Euro 5 und 6 mit Baujahr bis 2016.
Die europäischen wie nationalen Rechtsvorschriften fordern für diese Fälle von Abgasbetrug angemessene und abschreckende Strafen, die die nationalen Behörden gegen die Hersteller verhängen müssen. Nach einem der DUH vorliegenden internen Vermerk aus dem Bundesverkehrsministerium sind bis zu 5.000 Euro pro betroffenem Fahrzeug auch in Deutschland möglich.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt: „Jeder Strauchdieb muss nicht nur die Beute zurückbringen, sondern wird bestraft. Jeder Fahrzeughalter, der nicht zum TÜV geht, muss nicht nur die Untersuchung des TÜV nachholen, sondern auch eine Geldbuße zahlen. Es ist nicht ansatzweise verständlich, warum dies für deutsche Autohersteller nicht gelten soll. Die Geldbußen sind festzusetzen. Daraus können sinnvolle Maßnahmen ökologischer Mobilität bezahlt werden.“

Der Gutachter im Abgasuntersuchungsausschuss des Bundestages Martin Führ sagte dazu in Report Mainz am 8. August 2017: „Fahrzeuge dürfen nur so in Verkehr gebracht werden, wie sie genehmigt wurden. Wer dann eine Abschalteinrichtung einbaut, bewegt sich außerhalb der Genehmigung und dafür ist ein Bußgeld zu zahlen.“ Auch die EU-Kommission hat kein Verständnis für die fortgesetzte Kumpanei und Schonung krimineller Unternehmen durch die Bundesregierung. Sie hat im Dezember 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Die Kommission moniert, dass trotz EU-Vorgaben und trotz verbotener Abschaltprogramme bei Volkswagen die nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet worden seien.

Bereits im August dieses Jahres hatte die DUH das KBA zur Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 110 Millionen Euro für den Hersteller Porsche wegen illegaler Abschalteinrichtung beim Porsche Cayenne TDI aufgefordert. Da zu diesem Sachverhalt bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig waren, wurde das von der DUH angeforderte Verfahren vom KBA an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegeben. Die Ermittlungen dauern dort nach Kenntnis der DUH noch an.

Hintergrund:

Für den VW Touareg mit 3-Liter-V6-Motor der Modelljahre 2014-2017 (Euro 6) wurde ein Rückruf angeordnet. Zuvor hatten weitere Abgasuntersuchungen des KBA ergeben, dass dieses Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Mit dieser Festlegung steht fest, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht in Übereinstimmung mit der Bescheinigung ausgeliefert worden sind.

Paragraph 37 Absatz 1 EG-FGV bewehrt Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 27 Absatz 1 Satz 1 EG-FGV, wonach neue Fahrzeuge nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist eine technische Information des Herstellers. Solche technischen Informationen wiederum sind in Paragraph 28 Absatz 1 EG-FGV geregelt. Danach dürfen diese nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

Beim Feilbieten von Fahrzeugen, die nicht mit der Typgenehmigung übereinstimmen, sind somit die Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands erfüllt. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz für das Feilbieten derartiger Fahrzeuge eine Sanktion von 5.000 Euro pro Fahrzeug vor (Paragraph 23 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Paragraph 37 Absatz 2 EG-FGV).

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
Tel.: 0171 3649170, resch@duh.de 

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
Tel.: 0171 2435458, klinger@geulen.com 

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
Tel.: 030 2400867-20, presse@duh.de

Teilen auf:

Cookie Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien, um die Bedienung der Webseite zu erleichtern und eine persönlichere Ansprache zu ermöglichen – auch außerhalb unserer Webseiten. Auch können wir so auswerten, wie unsere Nutzer unsere Seiten verwenden, um unsere Seiten so weiterentwickeln zu können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Essentiell

Externe Inhalte

Engagement

Statistik

Verwendung von Cookies

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien (im Folgenden „Technologien“), die es uns beispielsweise ermöglichen, die Häufigkeit der Besuche auf unseren Internetseiten und die Anzahl der Besucher zu ermitteln, unsere Angebote so zu gestalten, dass sie möglichst bequem und effizient sind, unsere Marketingmaßnahmen zu unterstützen und externe Medien einzubinden. Diese Technologien können Datenübertragungen an Drittanbieter beinhalten, die in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau (z. B. Vereinigte Staaten ) ansässig sind. Weitere Informationen, auch über die Verarbeitung von Daten durch Drittanbieter und die Möglichkeit, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, finden Sie in Ihren Einstellungen unter „Einstellungen“ und unter folgenden Links:

Impressum Datenschutz