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Pressemitteilung

Bundesgerichtshof stellt klar: Ökologische Marktüberwachung der Deutschen Umwelthilfe ist rechtmäßig – Auch Automobilwirtschaft muss Kontrollen der Deutschen Umwelthilfe akzeptieren, wenn der Staat seiner Pflicht nicht nachkommt

Donnerstag, 04.07.2019 Dateien: 1

Deutsche Umwelthilfe begrüßt endgültige Klarstellung zur ihrer ökologischen Verbraucherschutzarbeit durch das oberste deutsche Gericht – Erneuter Versuch der Autoindustrie, der DUH die Klagebefugnis zu entziehen, ist endgültig gescheitert – Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind wesentliche Informationen, die gemäß Pkw-EnVKV erfolgen müssen

© travelview/Fotolia

Karlsruhe, 4.7.2019: Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und einem großen Stuttgarter Mercedes-Pkw-Händler wegen dessen Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute sein abschließendes Urteil verkündet (Az BGH: I ZR 149/18). Nachdem die DUH bereits in der ersten und zweiten Instanz obsiegt hatte, bestätigt das oberste deutsche Gericht die Klagebefugnis der DUH sowie die Rechtmäßigkeit der ökologischen Marktüberwachung.

Am 3. Mai 2016 hatte die DUH den Mercedes-PKW-Händler wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt, da dieser auf seiner Homepage einen besonders klimaschädlichen Mercedes-AMG C 450 AMG 4MATIC mit „3-Liter-V6-Biturbomotor“ beworben hatte, jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Pkw-Modells nicht machte. Laut Spritmonitor.de liegen bei diesem Fahrzeug die durchschnittlichen CO2-Emissionen bei 240 g/km und damit mehr als doppelt so hoch wie der EU-Zielwert von 95 g CO2/km in 2020. Der Mercedes-Händler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, so dass die DUH am 4. Juli 2016 Klage am Landgericht Stuttgart erhob (AZ 41 O 31/16).

„Wir begrüßen die heutige Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass auch für Autohändler Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze gelten und diese sich Kontrollen durch die Deutsche Umwelthilfe und Abmahnungen bei Verstößen gegen relevante Verbraucherschutzvorschriften gefallen lassen müssen. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emssionen von Pkw sind wesentliche Informationen, die dem Verbraucher beim Kauf vorliegen müssen. Die Autokonzerne haben es in Deutschland geschafft, staatliche Kontrollen zu stoppen und Strafen durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder zu verhindern. Umso wichtiger ist es, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht dem entgegentritt und ausdrücklich bejaht, dass die Deutsche Umwelthilfe als klageberechtigter Verbraucherschutzverband Autohändler im Rahmen ihrer ökologischen Marktüberwachung zu einer korrekten Information der Kunden bringen darf und muss. Vor allem dann, wenn hier der Staat in seiner Kontrollaufgabe versagt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

„Die Deutsche Umwelthilfe kontrolliert die Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften in circa 20 Branchen. Es ist schon interessant, dass sich einzig die Automobilindustrie mit Händen und Füßen dagegen wehrt, wirkungsvoll kontrolliert zu werden. Der Dieselabgasskandal zeigt eindrucksvoll auf, was passiert, wenn sich der Staat von seiner Pflicht, Recht und Gesetz durchzusetzen, zurückzieht. Der Versuch der Autokonzerne, der DUH die Klagerechte aberkennen zu lassen, ist heute erneut gescheitert. Wir hoffen nun, dass das Urteil seine Wirkung entfaltet, und auch die Autoindustrie endlich akzeptiert, dass sie sich an Recht und Gesetz halten müssen“, so Resch weiter.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren vertritt, erklärt: „Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung der Obergerichte bestätigt, die unisono gleichermaßen das rechtmäßige Handeln der Deutschen Umwelthilfe festgestellt haben. Der BGH hat damit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen insgesamt getroffen. Danach darf ein klagebefugter Verband wie die Deutsche Umwelthilfe, der tatsächlich und nachweislich Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt und in diesem Bereich Wettbewerbsverstöße durch Abmahnungen verfolgt, auch Überschüsse aus dieser Marktverfolgungstätigkeit erzielen. Auch die Vielzahl geführter Unterlassungsklagen kann keinen Rechtsmissbrauch bedingen, da eine Organisation wie die Deutsche Umwelthilfe andernfalls gezwungen wäre, nach einer bestimmten Zahl festgestellter Wettbewerbsverstöße ihre Tätigkeit einzustellen, was im Ergebnis auf eine Akzeptanz von Rechtsbruch hinauslaufen würde. Zudem hat der BGH eindeutig unterstrichen, dass auch die von der Deutschen Umwelthilfe in Ansatz gebrachte Abmahnkostenpauschale nicht überhöht und zulässig ist.“

Hintergrund:

Der von der DUH beklagte Mercedes-Pkw-Händler hatte im April 2016 auf seiner Homepage einen Mercedes-Benz mit „3-Liter-V6-Biturbomotor“ beworben, jedoch keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Pkw-Modells gemäß der Pkw-EnVKV (Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) gemacht. Die DUH, die ein beim Bundesamt für Justiz gelisteter klageberechtigter Umwelt- und Verbraucherschutzverband ist, wies den Händler auf diesen Verstoß hin und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, den Verstoß zukünftig nicht zu wiederholen. Der Händler weigerte sich, diese Unterlassungserklärung abzugeben. Aufgrund dessen erhob die DUH Klage am Landgericht Stuttgart und obsiegte in I. Instanz (Az LG Stuttgart: 41 O 31/16). Eine Berufung des Händlers wurde vom OLG Stuttgart in II. Instanz ebenfalls zurückgewiesen (Az OLG Stuttgart: 2 U 165/16).

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der DUH Recht und entschied, dass eine Nutzung der aus der ökologischen Marktüberwachung resultierenden Gelder auch für die sonstige Verbraucherschutzarbeit des Vereins zulässig ist. Die Revision wurde zugelassen. Zu dieser Revision hat der BGH heute, 4. Juli.2019, sein abschließendes Urteil gefällt.

Die vollständige Urteilsbegründung wird voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen.

Seit 2004 ist die DUH beim Bundesamt für Justiz als klageberechtigter Verband gelistet und kann gegen Verstöße gemäß Unterlassungsklagegesetz vorgehen. Sie stellt seit 15 Jahren mit derzeit circa 30 stichprobenhaften Kontrollen pro Woche sicher, dass Energiesparlampen nicht zu viel Quecksilber enthalten, Wohnungsanzeigen korrekte Angaben zu den Heizkosten enthalten, dass Elektrogroßgeräte wie Fernseher, Beleuchtungskörper hinsichtlich ihres Stromverbrauchs korrekt gekennzeichnet sind und Lebensmittel keine gesundheitsschädlichen Mengen an Chemikalien enthalten. Die DUH überwacht insgesamt circa 20 Rechtsvorschriften mit Umweltbezug, darunter die Pkw-EnVKV. Mit der ökologischen Marktüberwachung erzielt die DUH keine Gewinne und hat auch keine Gewinnerzielungsabsicht.

Links:

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Roland Demleitner, Rechtsanwalt
06431 7780790, rd@roland-demleitner.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Kanzlei Geulen & Klinger, Berlin
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse@duh.de

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