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Makler müssen Energieverbrauch bei Immobilien angeben

Montag, 22.02.2016

Eine Urteilsbestätigung des Oberlandesgerichts in Bamberg stärkt die Rechte von Verbrauchern. Nach Auffassung des Gerichts sind Makler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von Wohnungen oder Häusern, Informationen zur energetischen Qualität der Immobilie zu machen.

© vege/Fotolia
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Im September 2015 hatte das Landgericht Würzburg in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe und einem Immobilienmakler entschieden, dass dieser seine in Zeitungen beworbenen Immobilien mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) versehen muss. Der beklagte Immobilienmakler ging daraufhin in Berufung, da er der Ansicht war, dass diese Vorschriften für ihn als Makler nicht gelten. Nach seiner Auffassung verpflichtete die Energieeinsparverordnung lediglich den „Verkäufer“ dazu, entsprechende Angaben zu machen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Bamberg jetzt in zweiter Instanz und bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts Würzburg. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), müssen Immobilienmakler im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit dem Eigentümer der beworbenen Immobilie gewährleisten, dass die Informationspflichten nicht verletzt werden.

Kurzum: Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt, muss der Makler die notwendigen Energieeffizienzdaten dem Interessenten mitteilen.

Wurde Ihnen bei ihrer letzten Wohnungsbesichtigung ein Energieausweis vorgelegt? Machen Sie mit bei unserer Umfrage!

Hier finden Sie die offizielle Pressemitteilung mit dem Urteil des LG Würzburg.

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