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Energieverbrauch von Haushaltsgroßgeräten

Dienstag, 10.02.2015 Dateien: 1

5 Fragen an Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz

© Holzmann / DUH
© Holzmann / DUH

12. Februar 2015

Frau Sauter, in der vergangenen Woche haben Sie einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt: Worum ging es denn konkret?

Der Bundesgerichtshof wies nach einem nunmehr zweieinhalb Jahre andauernden Rechtsstreit die Nichtzulassungsbeschwerde einer großen bundesdeutschen Möbelkette zurück, die seit Jahren ihre Informationspflichten bei der Bewerbung von Küchen missachtete. Nachdem das Oberlandesgericht München bereits im Februar letzten Jahres geklärt hatte, wie der Branchenriese seine Weiße Ware verbrauchergerecht bewerben muss, hat der BGH einen Schlusspunkt gesetzt.

Das Möbelhaus ignorierte die europaweit geltenden Vorschriften zur Kennzeichnung von Haushaltsgroßgeräten mit Energiedaten: Es verwendete in seinen Standorten sogenannte „dreigliedrige Displays“, bei denen die bunten Energielabel nebeneinander an Küchen-Seitenwänden, hinter Dekorationsmaterial oder sonstigem Küchenzubehör platziert wurden. So konnten interessierte Kunden die wichtigen Informationen jedoch nicht mehr sehen.

Händler dürfen unvorteilhafte Labels jetzt also nicht mehr verstecken. Doch was bedeutet das Urteil für den Verbraucher?

Aufgrund der enormen Anschaffungs- und Folgekosten vieler Haushaltsgroßgeräte besteht beim Verbraucher ein sehr hoher Informationsbedarf. Hinzu kommt, dass die meisten dieser Produkte langlebige Wirtschaftsgüter sind: Der Verbraucher trifft beim Kauf eine Entscheidung für 5-10 Jahre.

Deshalb soll das Energieeffizienzlabel den Verbraucher über Stromverbrauch und den Verbrauch anderer Ressourcen informieren, damit er die Produkte besser vergleichen kann. So erkennt er relativ leicht das effizienteste und damit langfristig kostengünstigste Gerät.

Erhoffen Sie sich von diesem neuen Urteil auf Seiten der Hersteller einen ähnlichen Innovationsschub wie von der Ökodesign-Richtlinie?

Wenn die Kennzeichnungsvorschriften im Handel konsequent umgesetzt werden, kann der Verbraucher sachgerechte Kaufentscheidungen treffen und wird diese Produkte verstärkt nachfragen. Dass Hersteller und Handel darauf entsprechend mit ihrem Angebot reagieren, ist ein beabsichtigtes Ziel des Gesetzgebers.

Warum möchte ein Händler eigentlich einen solchen Fall nach zwei Niederlagen noch weiter zum BGH tragen? Die Vorschriften regeln doch, dass das Energielabel deutlich sichtbar angebracht sein muss. Oder besteht etwa Nachbesserungsbedarf, weil die Kennzeichnungsverordnung in diesem Punkt nicht eindeutig genug ist?

Die Möbelhauskette zählt zu den Giganten in der Branche, ein Verfahren über drei Instanzen finanziert man dort – wie man so schön sagt – „aus der Portokasse“. David gegen Goliath: Sie können sich vorstellen, dass die DUH hier einem enormen Prozesskostenrisiko gegenüberstand.

Doch die Vorschriften zur Kennzeichnung dieser Produkte sind im Grunde eindeutig. Sie sollen eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des vorgeschriebenen Energieeffizienzetiketts immer an der gleichen Stelle gewährleisten: Außen an der Vorder- oder Oberseite der ausgestellten Haushaltselektrogeräte.

Dies soll sicherstellen, dass der angesprochene Verbraucher auf den ersten Blick die vorgeschriebenen Informationen erhält und nicht erst lange danach suchen oder ausgestellte Geräte öffnen muss.

Wird dieser Beschluss denn eine Signalwirkung auf die Branche haben? Oder handelt es sich bei dem vom OLG München verurteilten Händler ohnehin nur um einen Einzelfall?

Die DUH führt seit 2005 Testbesuche im Handel mit energieverbrauchenden Produkten durch. Viele große Elektrohandelsketten schienen anfangs von der Effizienz-Kennzeichnungspflicht noch nie gehört zu haben. Als problematisch stellte sich auch die Situation im Küchenhandel dar, der ja ein bedeutender Vertriebsweg für Haushaltsgroßgeräte ist. Die DUH musste große Überzeugungsarbeit leisten, bis der Fachhandel zu der Einsicht gelangte, dass auch hinter Schmuck- und Hochglanzfronten in Küchenmöbeln verbaute Haushaltsgeräte gekennzeichnet werden müssen. Man berief sich auf eine gut funktionierende, individuelle Beratung des Verbrauchers im Verkaufsgespräch. Der Gesetzgeber fordert jedoch die Information des Verbrauchers unabhängig von einer guten oder schlechten Beratungsqualität.

Der BGH sah keine Notwendigkeit, die weitreichende Entscheidung des OLG München nochmals zu überprüfen. Dem Urteil des OLG München kommt damit eine große Signalwirkung zu, wie die Kennzeichnungsvorschriften umzusetzen sind. Wir gehen davon aus, dass die gesamte Branche dieses Verbraucherrecht konsequent und zügig umsetzen wird.

Die Fragen stellte Philipp Turri.

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