Gewerbeabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle, kurz Gewerbeabfälle, stammen aus Industrie, Gewerbe, privaten oder öffentlichen Einrichtungen und sind privaten Haushaltsabfällen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich. Gewerbeabfälle sind von besonderer Bedeutung, da sie in Deutschland in großer Menge anfallen und viele Wertstoffe enthalten, aber kaum recycelt werden.
In der Gewerbeabfallverordnung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle getrennt in den Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle halten müssen. Eine solche Getrennthaltung ist die Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung der Abfälle. Anders als bei getrennt erfassten privaten Haushaltsabfällen, sind für getrennt erfasste Gewerbeabfälle allerdings keine Recyclingquoten zu erfüllen. Ein weiteres grundlegendes Problem ist, dass Gewerbeabfälle in der Praxis viel zu häufig nicht getrennt gesammelt werden.
Zu viele Ausnahmen für Gewerbebetriebe
Die Gewerbeabfallverordnung ermöglicht viele Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung und ein funktionierender Vollzug fehlt, daher werden Gewerbeabfälle oft nur gemischt gesammelt. Das Problem bei der Entsorgung gemischter Gewerbeabfälle ist, dass diese in der Regel nicht, wie gesetzlich vorrangig vorgesehen, sortiert und recycelt, sondern häufig direkt einer Verbrennung zugeführt werden. Insgesamt werden von jährlich 6 Millionen Tonnen gemischt anfallenden Gewerbeabfällen mehr als 90 Prozent verbrannt und nur knapp 7 Prozent recycelt. Durch die Verfeuerung von Altpapier, Kunststoffen und anderen werthaltigen Abfällen als Ersatzbrennstoff gehen wertvolle Ressourcen verloren, die an anderer Stelle aufwändig erzeugt werden müssen.
Die neue Verordnung
Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsanfällen und von Bau- und Abbruchabfällen, kurz Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), ist in Deutschland die Rechtsnorm mit den wesentlichen Vorgaben zum Umgang mit haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen, wie z.B. Papier, Glas, Metall oder Kunststoffen, sowie mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, etwa Beton, Ziegeln oder Fliesen. Sie enthält Anforderungen an die Getrennthaltung der Abfälle, die Vorbehandlung von Abfallgemischen und die durchzuführende Kontrolle. Die Gewerbeabfallverordnung trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und wird derzeit vom Bundesumweltministerium überarbeitet. Sie richtet sich vor allem an private und öffentliche Einrichtungen, Gewerbe und Industrie als Abfallerzeuger sowie an Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, die Abfälle zur weiteren Verwertung vorbereiten.
Grundlegend für eine hochwertige Verwertung von Gewerbeabfällen sind eine getrennte Erfassung in den Gewerbebetrieben und hohe Recyclingquoten. Die Ausnahmen, wann eine getrennte Erfassung nicht zwingend erforderlich ist, sind zu beschränken und anhand von klaren Kriterien abzugrenzen. Für eine vereinfachte und effektive Kontrolle sind die Abfallerzeuger dazu zu verpflichten, eine schriftliche Erklärung über die Getrenntsammlung der jeweiligen Abfallfraktionen bei den zuständigen Behörden abzugeben. Für die nicht getrennt erfassten Abfallfraktionen sind unaufgefordert Nachweise zur Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen vorzulegen.
Recyclingquoten sollten sich nicht ausschließlich auf gemischt erfasste Gewerbeabfälle beziehen, sondern auch die getrennt erfassten Abfälle einbeziehen. Nur so kann ein Recycling der getrennt erfassten Abfälle sichergestellt werden. Andernfalls besteht ein Risiko, dass Abfälle bei ungünstigen Marktsituationen in die Verbrennung geführt werden. Außerdem ließe sich eine Recyclingquote, die lediglich gemischt erfasste Gewerbeabfälle umfasst, nur erreichen, wenn werthaltige recyclingfähige Abfälle nicht getrennt gesammelt, sondern in die gemischte Fraktion gelenkt werden.
Kennzeichnend für die bisherige Entsorgungspraxis von Gewerbeabfällen ist die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften. Um zu einem höheren Maß an Umweltschutz und Ressourcenschonung zu kommen, sind nicht nur weitergehende gesetzliche Anforderungen, sondern vor allem auch ein funktionierender Vollzug notwendig. Ein wesentliches Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung muss daher die Schaffung geeigneter Rechtsvorgaben für einen effektiven Vollzug sein. Hierzu zählen konkrete Sanktionsmechanismen und erweiterte Berichtspflichten für Gewerbetreibende und Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, die ein effizientes Monitoring der Abfallströme erlauben.
Unsere Arbeit
Viel zu lange hat der Gesetzgeber einen einseitigen Fokus auf Haushaltsabfälle gelegt. Für Gewerbeabfälle gibt es kaum Vorgaben und die wenigen Vorgaben die es gibt, werden aufgrund fehlenden Vollzugs häufig nicht umgesetzt. Im Gegensatz zu getrennt erfassten Haushaltsabfällen sind für getrennt erfasste Gewerbeabfälle beispielsweise keine Recyclingquoten zu erfüllen. Auch die Pflicht zur Getrennthaltung der Abfälle in den Gewerbebetrieben bietet viele Schlupflöcher und wird in der Praxis vielfach nicht umgesetzt. Für die Schonung wertvoller Ressourcen und den Klimaschutz spielt es aber keine Rolle, ob Abfälle aus Haushalten oder dem Gewerbe stammen.
Um die Missstände bei der Entsorgung von Gewerbeabfällen zu beseitigen, vernetzen wir umweltorientierte Akteure und setzen uns gegenüber dem Gesetzgeber für eine sinnvolle Novellierung der Gewerbeabfallverordnung ein. Vor allem gilt es, in der Gewerbeabfallverordnung Recyclingquoten für Abfallerzeuger festzuschreiben, eine Pflicht zur Getrennthaltung der Abfälle ohne Schlupflöcher vorzugeben und durch mehr Transparenz, klare Regeln und einen besseren Vollzug diese Vorgaben auch in der Praxis umzusetzen.
- Eine getrennte Abfallerfassung bei den Abfallerzeugern
- Hohe Recyclingquoten für getrennt erfasste und gemischte Abfälle
- Mindestanforderungen an die Vorbehandlungsanlagen von gemischten Abfällen
- Klare Regeln und Definitionen, erweiterte Berichtspflichten und Sanktionsmechanismen für einen funktionierenden Vollzug
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Stellungnahme Gewerbeabfallverordnung |
Kontakt
Thomas Fischer
Bereichsleiter Kreislaufwirtschaft
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Katharina Campe
Referentin Kreislaufwirtschaft
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