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Pressemitteilung

Urteilsbegründung des BVerwG bestätigt Anspruch der Deutschen Umwelthilfe gegenüber Verkehrsministerium auf Herausgabe von Dokumenten zu geheim gehaltenen CO2-Angaben der Volkswagen AG

Dienstag, 29.06.2021

• Nach der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung des BVerwG: Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über wahre Emissionsbelastung ist höher einzuschätzen als Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Volkswagen-Konzern

• Grundsatzurteil durch höchstes deutsches Verwaltungsgericht zur Informationsfreiheit bei Umweltinformationen beendet fünfjährige Blockade durch das Bundesverkehrsministerium

• DUH-Bundesgeschäftsführer Resch sieht in Urteilsbegründung eine „schallende Ohrfeige“ für die beiden Bundesverkehrsminister Dobrindt und Scheuer und kündigt an, nun alle übrigen dem Ministerium vorliegenden Unterlagen und Untersuchungen im Zusammenhang mit CO2-Manipulation und Diesel-Abgasbetrug anzufordern

 

© Holzäpfel/DUH

Berlin/Leipzig, 29.6.2021: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht sich durch die veröffentlichte ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Grundsatzurteil zur Informationsfreiheit bei Umweltinformationen bestätigt. Der Zugang zu den Dokumenten der Volkswagen-Gruppe durfte der DUH durch die Bundesverkehrsminister Dobrindt und Scheuer weder unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch auf die damals freiwillig erfolgte Übermittlung der Unterlagen durch VW an das Ministerium verweigert werden. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht fällte das Urteil bereits am 26. April 2021, die ausführliche Urteilsbegründung ging jetzt ein. Die rechtskräftige Entscheidung betrifft Unterlagen mit CO2-Angaben zu VW-Modellen, die dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) im Herbst 2015 durch den Konzern ausgehändigt wurden (BVerwG 10 C 2.20).

In der Begründung verdeutlicht das Gericht zum einen, dass das öffentliche Interesse an Informationen gegenüber dem Interesse der Autokonzerne an Vertraulichkeit überwiegt. Zum anderen müssen Informationen zu Rahmenbedingungen bei Prüfstandmessungen in Typengenehmigungsverfahren als Umweltinformation über Emissionen gewertet werden und gelten damit nicht als vertraulich. Das BVerwG urteilt zudem, dass im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ein grundsätzlicher Zugang zu Unterlagen bei den Behörden ermöglicht werden muss, um eine „umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat eine lange erwartete Grundsatzentscheidung zur Informationspflicht von Regierung und Behörden getroffen. Das Bundesverkehrsministerium und dessen leitende Bundesminister Dobrindt und Scheuer sind in erster Linie dem Allgemeinwohl und dem öffentlichen Interesse verpflichtet und nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Volkswagen AG. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat zudem grundsätzlich klargestellt, dass derartige Unterlagen über das Zustandekommen geschönter CO2-Werte nicht mit dem Argument ‚Vertraulichkeit und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen‘ unter Verschluss gehalten werden dürfen. Dies widerspreche dem Grundgedanken und Ziel des Umweltinformationsgesetzes. Die Deutsche Umwelthilfe hat das bestätigte Recht, solche Unterlagen einsehen zu können, um zu überprüfen, ob behördliche Bewertungen von Emissionen im Zulassungsverfahren zutreffend und nachvollziehbar sind oder nicht. Daraus ergibt sich, dass alle Herstellerangaben über Abgas- und CO2-Emissionen, die den zuständigen Behörden – ob freiwillig oder nicht – übermittelt wurden, der Deutschen Umwelthilfe auf Antrag zur Verfügung gestellt werden müssen.“

Entsprechende Anträge hat die DUH zwischenzeitlich an das Bundesverkehrsministerium und das ihm untergeordnete Kraftfahrt-Bundesamt gestellt.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertreten hat: „Die Urteilsbegründung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für das Informationsfreiheitsrecht. Behörden, die bei der Akteneinsicht auf Zeit spielen wollen, werden es zukünftig deutlich schwerer haben, da durch das Urteil wesentliche Rechtsfragen geklärt sind.“

Das Urteil bestätigt die rechtliche Auffassung der DUH, dass sämtliche behördlichen Unterlagen zu Abgas- und CO2- Emissionen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur durch konsequente Transparenz kann auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachvollzogen werden, ob Angaben zu Verbrauch und Schadstoffemissionen den realen Werten entsprechen. Die bisher von den zuständigen Behörden BMVI und Kraftfahrt-Bundesamt verfolgte Verzögerungsstrategie durch Verweigerung des Informationszugangs hat das oberste Verwaltungsgericht nun für unzulässig erklärt.

Hintergrund:

In den nun freigegebenen Unterlagen wurden möglicherweise falsche CO2-Angaben gegenüber dem BMVI eingestanden. Betroffen sind rund 800.000 Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und Seat. Im Rahmen einer Aktuellen Stunde des Bundestags am 4. November 2015 teilte der damalige Bundesverkehrsminister Dobrindt mit, dass CO2-Werte von VW-Fahrzeugen sehr wahrscheinlich zu niedrig angegeben wurden und dies vom Volkswagen-Konzern eingeräumt wurde. Wenige Wochen später ruderte der Konzern zurück und teilte mit, dass die CO2-Angaben doch richtig angegeben wurden. Um den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen zu überprüfen, hatte die DUH auf Herausgabe der Akten geklagt. Es geht um die Einsicht in die von VW an das BMVI überreichte Power-Point-Präsentation und einen Vermerk. Mittlerweile konnte die DUH Einsicht in die Unterlagen nehmen. Aus diesen ergibt sich unter anderem, dass VW sich im Herbst 2015 bereit erklärte, zukünftig ehrlichere Abgas- wie CO2-Messungen vorzunehmen und „Flexibilitäten“ nicht mehr einseitig auszunutzen. VW kündigte in dem Dokument ebenfalls an, die bis zu 800.000 Käufer und Käuferinnen von Fahrzeugen mit falschen CO2-Angaben binnen zwei Wochen finanziell zu entschädigen, die Werte zu korrigieren und dem Bundesfinanzminister die entgangenen Einnahmen aus der Kfz-Steuer zu erstatten sowie möglicherweise „Wandlungsrechte für Kunden“ anzuerkennen. Wie aus weiteren Dokumenten, die der DUH ebenfalls vorliegen, hervorgeht, führten jedoch weitere Treffen zwischen VW, der Anwaltskanzlei Freshfields, dem BMVI und dem Kraftfahrt-Bundesamt dazu, dass weder Nachmessungen ohne das Ausnutzen von Flexibilitäten noch Erstattungen für Mehrverbrauch oder Steuernachzahlungen durch den Konzern erfolgten.

Links:

Folgendes Dokument finden Sie am Ende dieser Seite:

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com 

DUH-Newsroom:

030 2400867-20, presse@duh.de

Downloads:

•    23.06.2021 Urteilsbegründung

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