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Pressemitteilung

Aktuell 14 Orte in München mit zu viel Dieselabgasgift – Deutsche Umwelthilfe fordert Ministerpräsident Söder auf, endlich Gerichtsurteile zur Sauberen Luft zu respektieren

Donnerstag, 21.11.2019

NO2-Messungen der Stadt München belegen eine Vielzahl an Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet – In München wird der NO2-Grenzwert von 40 µg/m3 in den ersten drei Quartalen 2019 an 14 Messstellen überschritten, inklusive einer bisher weitgehend unbekannten, sehr hohen Belastung von 57 µg/m3 am Hauptbahnhof – Ausgerechnet die süddeutschen Weltstädte des Automobilbaus, München und Stuttgart, sind die schmutzigsten Städte Deutschlands und belegen Spitzenplätze unter den am stärksten belasteten Städten Europas – Massive Kritik vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtsauffassung von Stadt und Freistaat bezüglich der jahrelangen Nichtumsetzung von gerichtlich angeordneten Fahrverboten

© Predrag Sepelj

Berlin/München, 21.11.2019: Ergänzende Messungen in der Landeshauptstadt München zeigen massive Grenzwertüberschreitungen des Dieselabgasgifts Stickstoffdioxid (NO2). Neben den NO2-Grenzwertüberschreitungen an den zwei verkehrsnahen Messstellen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU), Stachus (42 µg/m³) und Landshuter Allee (64 µg/m³), zeigen die ergänzenden Messungen zwölf weitere Grenzwertüberschreitungen in den ersten drei Quartalen 2019. Die veröffentlichten Werte belegen, dass in München flächendeckend eine zu hohe NO2-Belastung vorherrscht. Die fortlaufende Untätigkeit der für die Luftreinhaltung verantwortlichen bayerischen Staatsregierung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH):

„Die veröffentlichten 14 NO2-Überschreitungen dokumentieren, wie sehr die Atemluft in München mit dem Dieselabgasgift Stickstoffdioxid belastet ist. München hat nicht nur an der Landshuter Allee und am Stachus ein Problem mit der Luftqualität. Zwölf weitere städtische Messstellen zeigen im Mittel der ersten drei Quartale 2019 deutliche Überschreitungen des europaweit geltenden Grenzwerts von 40 µg/m3 für Stickstoffdioxid, viele liegen sogar weit darüber. Wie angesichts von bisher nicht bekannten NO2-Werten von bis zu 57 µg/m3 am Münchner Hauptbahnhof von ‚Entwarnung‘ die Rede sein kann, erschließt sich mir nicht. Die alarmierenden Messergebnisse zeigen, dass weitere Teile der Münchner Innenstadt – und mit dem Hauptbahnhof Bereiche im Herzen der Stadt – extrem belastet sind. Gerade dort, im Herzen der Stadt, wo sich viele tausend Menschen tagtäglich aufhalten, wird die Luft mit giftigen Dieselabgasen regelrecht geflutet. 

München benötigt endlich wirksame Maßnahmen, die die Einhaltung der Grenzwerte im gesamten Stadtgebiet schnellstmöglich sicherstellen und nicht, wie von der Staatsregierung für die Landshuter Allee berechnet, erst im Jahr 2026. Insofern finden wir es vollkommen unangemessen, bei gesundheitlich besorgniserregenden Werten weit über dem geltenden Grenzwert von ‚leichten Überschreitungen‘ zu sprechen. Das geeignete und von den Gerichten rechtskräftig festgelegte Mittel für eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung ist ein zonales Fahrverbot für alle Diesel bis einschließlich Euro 5.“


Zur Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof erklärt Resch: „Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag vergangene Woche die bayerische Staatsregierung massiv kritisiert und schwere Vorwürfe gegenüber dem rechtsstaatswidrigen Verhalten des Freistaats geäußert. Ministerpräsident Söder weigert sich, ein seit 2014 rechtskräftiges, von der DUH erstrittenes Urteil für die Saubere Luft in München umzusetzen. Der Generalanwalt verdeutlicht, dass die Weigerungshaltung des Freistaats fatale Folgen für Umwelt und Mensch habe. Bereits die vorliegende Stellungnahme ist eine schallende Ohrfeige für Markus Söder. Wir sind nun gespannt auf die in wenigen Monaten vorliegende Entscheidung des 15-köpfigen Richterkollegiums.“

Hintergrund:

Die NO2-Grenzwertüberschreitungen in den ersten drei Quartalen 2019:

Landesmessungen des LfU: Landshuter Allee (64 µg/m³), Stachus (42 µg/m³)

Städtische Messungen: Tegernseer Landstraße 150 (56 µg/m³), Chiemgaustraße 140 (53 µg/m³), Frauenstraße 16/18 (46 µg/m³), Steinsdorfstraße 15 (41 µg/m³), Tegernseer Landstraße 19 (45 µg/m³), Paul-Heyse Straße 8 (57 µg/m³), Humboldstraße 13 (49 µg/m³), Plinganser Straße 18 (40 µg/m³), Fraunhoferstraße 32 (44 µg/m³), Stachus (44 µg/m³), Prinzregentenstraße 74 (47 µg/m³), Prinzregentenstraße 115(45 µg/m³)

Die Kernsätze der Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH:

Notiz 40: „Gleichwohl möchte ich dem vorlegenden Gericht, der Deutschen Umwelthilfe und der Kommission beipflichten, dass dieser Fall zwar außergewöhnlich, aber keineswegs belanglos ist. Die Weigerung der Amtsträger des Freistaats Bayern, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen, kann im Gegenteil sowohl für die Gesundheit und das Leben der Menschen als auch für die Rechtsstaatlichkeit gravierende Folgen haben.“

Notiz 49: „Die Weigerung des Mitgliedstaats, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, ist ferner geeignet, die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gründet. Die Rechtsstaatlichkeit ist von allen Unionsbürgern zu beachten und vor allem von den Vertretern des Staates, in Anbetracht ihrer besonderen Verantwortlichkeiten in diesem Bereich, schon aufgrund ihrer Aufgaben. Die deutsche Regierung hat dies in der mündlichen Verhandlung selbst anerkannt, denn sie hat hervorgehoben, dass eine gerichtliche Entscheidung von der Exekutive selbstverständlich respektiert werden müsse. Die Deutsche Umwelthilfe hat ihrerseits ebenfalls angegeben, dass der Staat die gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen respektiere, so dass moderate Zwangsgelder für gewöhnlich ausreichten, um die Verwaltung zu ihrer Befolgung anzuhalten.“

Notiz 87: „Im vorliegenden Fall ist im Übrigen nicht sicher, ob das vorlegende Gericht auf alle Mittel zurückgegriffen hat, die ihm nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung ist vorgebracht worden, dass andere Maßnahmen wie die Verhängung von Zwangsgeldern in Höhe von 25 000 Euro, gegebenenfalls mehrmals kurz hintereinander, in Betracht kommen könnten. Ferner ist die Möglichkeit angesprochen worden, dass diese Zwangsgelder nicht an den Freistaat entrichtet werden, sondern an einen Dritten oder auch an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob solche Maßnahmen denkbar wären.“

Links:

Zu den laufenden und ergänzenden Messwerten in München: https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:b24ccbaa-3f9b-4241-b44c-49d131a3305c/191114_RGU_NO2-Messungen_Q3-2019.pdf

Zur Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH mit besonderer Beachtung der Notizen 40, 49 und 87: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220658&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1814689

Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

DUH-Pressestelle:

Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse@duh.de

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