LG Memmingen: Verbraucher haben das Recht auf rechtzeitige Information
Ein Sportwagen-Händler war der Auffassung, dass der von ihm veröffentlichte Werbebeitrag für einen hochmotorisierten Aston Marton nur dazu diene, seine Leidenschaft an Fahrzeugen mit seinen Facebook-Freunden zu teilen.
Der Händler berief sich auf die Regelung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), dass die Umweltinformationen im Internet automatisch gleichzeitig mit Motorisierungsangaben wie Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden müssen und führte die Verbrauchswerte des PS-starken Fahrzeugs an einer Stelle an, wo sie der Verbraucher nicht mehr wahrnehmen konnte. Ohne solche Motorisierungsangaben bestehe gar keine Pflicht zur Angabe der gesetzlich vorgeschriebenen Werte.
Dem widersprach das Landgericht Memmingen in seinem Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. 2 HK O 1361/20) und bewertete die Werbung klar als Maßnahme zur Absatzförderung und damit als Werbung. Das Landgericht folgte damit der Rechtsauffassung der DUH, wonach bei nachträglichen Informationen die Gefahr besteht, dass sie bei ersten Kaufentscheidungen keine Berücksichtigung mehr finden. Die verspätete Angabe oder das völlige Unterbleiben führt letztendlich dazu, dass das Ziel, Verbraucher zugunsten sparsamer CO2-reduzierter Fahrzeuge zu beeinflussen, verfehlt wird.
Wer im Internet für ein konkretes Pkw-Modell wirbt, muss somit die zugehörigen Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen angeben. „Ob“ Kennzeichnungspflicht besteht, hängt nicht von Motorisierungsangaben ab. Wenn jedoch Motorisierungsangaben gemacht werden, konkretisiert die oben genannte Vorschrift, „wann“ die Umweltinformationen angezeigt werden müssen: automatisch gleichzeitig mit den Motorisierungsangaben.
Kontakt
Agnes Sauter
Bereichsleiterin Ökologische Marktüberwachung
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