OLG Düsseldorf: Auch Gewinnspiele sind Maßnahmen zur Absatzförderung
Im Rahmen eines Gewinnspiels haben mehrere Unternehmen eines großen Lebensmittelkonzerns Waschmaschinen ohne vollständige Energie-Angaben über einen „Adventskalender“ verlost. Die DUH forderte das Unternehmen dazu auf, die Informationspflichten zum Schutz der Verbraucher bei derartigen Marketing-Maßnahmen sicherzustellen. Die Unternehmensleitung des Konzerns war jedoch der Auffassung, dass es sich um eine „unentgeltliche Warenabgabe“ gehandelt habe und dass das Unternehmen die ausgelobte Ware üblicherweise nicht im Sortiment führe, so dass das Unternehmen nicht dazu verpflichtet war, die Energiedaten anzugeben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte nunmehr der Rechtsauffassung der DUH, wonach auch Gewinnspiele der Förderung des sonstigen Warenabsatzes eines Unternehmens dienen. Derartige Maßnahmen unterstützen die Kundenbindung und ermöglichen es dem Unternehmen, Adressen von Verbrauchern für weitere Marketing-Maßnahmen zu generieren.
Nachdem das Landgericht Essen der DUH bereits in 1. Instanz Recht gab (LG Essen: 22 O 53/19), bestätigte nunmehr das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.02.21 die Rechtsauffassung der DUH und verurteilte eines der beteiligten Unternehmen, zukünftig die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bereitzustellen (OLG Düsseldorf: I-20 U 149/20).
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Agnes Sauter
Bereichsleiterin Ökologische Marktüberwachung
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