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Ihr Neuwagen verbraucht wesentlich mehr als angegeben? Der Akku des neuen Laptops lässt schon bald rapide nach? Der Gebrauchtwagen ist doch nicht unfallfrei? Wenn Sie Opfer von Verbrauchertäuschung geworden sind, können Sie sich wehren. Wir erklären, was geht und was nicht geht und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Rechte durchzusetzen.

Die Enttäuschung ist groß, wenn ein Produkt die in der Werbung geweckten Erwartungen nicht erfüllt. Zwar sind auch blumige Werbeaussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt, d.h. als Übertreibung verstandene, reklamehafte Werbung ist erlaubt.

Die Grenze liegt aber dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt werden, also wo objektiv nachprüfbar die Unwahrheit gesagt wird und in der Werbung auch nach Relativierung der Werbeaussage kein zutreffender Tatsachenkern mehr enthalten ist. In solchen Fällen weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Produktes zu sehr von der beworbenen Beschaffenheit ab. Der Sachmangel muss bereits bei Übergabe der Sache an den Käufer bestanden haben oder zu diesem Zeitpunkt in ihr „im Keim“ angelegt gewesen sein. Dann stehen Verbraucher und Verbraucherinnen unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels zu. Diese sind auf Schadensersatz, Reparatur, Austausch der Ware, Kaufpreisminderung oder Vertragsrückabwicklung gerichtet. Zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung können auch noch Ansprüche aus einer vertraglichen Garantie bestehen.

Werden Verbraucher und Verbraucherinnen durch Werbeaussagen eines Unternehmens gezielt in die Irre geführt, können hieraus zudem Ansprüche wegen arglistiger Täuschung entstehen. Bei arglistiger Täuschung kann ein Vertrag angefochten und rückabgewickelt werden. Eine Anfechtung ist v.a. dann interessant, wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist, die Umstände, die zur Anfechtung berechtigen, aber erst dann bekannt werden.

Nach Rechtsprechung des OLG Hamm vom 9. Juni 2011 (Az. 28 U 12/11) weiß ein “verständiger Käufer [...], dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen“.

Allerdings könne der Käufer aber erwarten, „dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind“.

Eine Abweichung von den Verbrauchsangaben des Herstellers im Datenblatt allein ist noch kein Sachmangel. Der BGH hat entschieden, dass bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

Verbraucher und Verbraucherinnen haben gegenüber staatlichen und bestimmten privaten Stellen über Umweltinformationsgesetze, Informationsfreiheitsgesetze und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation Auskunftsansprüche. Diese dienen jedoch nur der Information über einen bestimmten Sachverhalt und werden nur erteilt, wenn die Information der angefragten Behörde vorliegt.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassen einer bestimmten Werbung oder in sonstiger Weise verbrauchertäuschenden Handlung hat ein einzelner Verbraucher oder Verbraucherin gegen das Unternehmen nicht. Hierzu müsste er einen klagebefugten Verbraucherschutzverband auf den Sachverhalt aufmerksam machen. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) nimmt Hinweise von Verbraucher und Verbraucherinnen entgegen und prüft, ob sie Verbrauchertäuschung unterbinden kann oder Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften den zuständigen staatlichen Marktüberwachungsbehörden meldet.

Neben der 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage gibt es seit Oktober 2023 auch die Möglichkeit einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), die auf eine EU-Richtlinie zurückgeht. Dabei können qualifizierte Verbände für eine Vielzahl an Verbraucher und Verbraucherinnen z.B. Schadensersatzansprüche, u.a. im Verbraucherschutzrecht, erstreiten.

Verbraucher und Verbraucherinnen fürchten vielfach das Prozesskostenrisiko und scheuen sich vor der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Großzügige Kulanzregelungen des Handels bzw. Herstellers unterstützen diese Tendenz. Sofern ein Händler oder ein Hersteller gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf eine Reklamation hin keine Einigungsbereitschaft zeigen, sind Schlichtungsstellen oftmals die günstigere Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Sie bezwecken eine gütliche Einigung, wobei die grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen zugunsten eines zeitnahen und unkomplizierten Ausgleichs in den Hintergrund rücken kann. Sie greifen so das Interesse der Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, einzelfallbezogene und praktikable Lösungen zu erreichen.

In einem Gerichtsverfahren kann insbesondere der Beweis des Sachmangels oder der Arglist schwierig sein. Auch die Bekanntheit der Defizite eines Produkts, wie z.B. bei bewusster Inkaufnahme der Verschleißanfälligkeit beim Erwerb eines Billigprodukts, kann eine Rolle spielen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe der Kaufsache muss der Verkäufer beweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Sachmangel noch nicht vorlag. Der Käufer bzw. die Käuferin muss hingegen immer beweisen, dass die Sache tatsächlich mangelhaft ist (siehe oben).

Eine völlig andere Richtung verfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs gem. § 263 StGB.

Ziel eines Strafverfahrens ist nicht die ökonomische Wiedergutmachung, sondern die Bestrafung des Täters. Das kann der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder Mitarbeitende eines Unternehmens sein. Ein Unternehmen selbst kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht schuldhaft handeln. Schuld im strafrechtlichen Sinn ist an das Verhalten einer natürlichen Person geknüpft. Ob ein Betrug letztlich bejaht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von einem entsprechenden Vorsatz ab.

Kontakt

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Agnes Sauter
Bereichsleiterin Ökologische Marktüberwachung
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