Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - kurz das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt - wurde mit dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, im April 2000 beschlossen und im Juli 2004 novelliert. Es garantiert dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien eine konstante Vergütung des eingespeisten Stroms für einen festen Zeitraum (Biomasse: 20 Jahre, zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme). Die Höhe der Vergütung hängt vom Energieträger, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Neben der Stromproduktion aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und aus Deponie-, Klär- und Grubengas wird auch die Stromerzeugung aus Biomasse gefördert.

Welche Stoffe hierbei zur Biomasse zählen und demnach gemäß EEG vergütet werden, regelt die Biomasseverordnung.

 

Anerkannte Biomasse (§2 BiomasseV, vereinfacht)

  • Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  • aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger
  • Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
  • Bioabfälle
  • aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
  • aus Biomasse erzeugte Alkohole
  • Altholz (bei Altholz der Kategorien A III und A IV ist eine Genehmigung nach BImSchG Voraussetzung)
  • aus Altholz erzeugtes Gas
  • Pflanzenölmethylester
  • Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung
  • durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas

Nicht anerkannte Biomasse (§3 BiomasseV, vereinfacht)

  • fossile Brennstoffe
  • Torf
  • gemischte Siedlungsabfälle
  • Altholz
    • mit einem Gehalt an PCB-/PCT-Gehalt > 0,005 Gewichtsprozent
    • mit einem Quecksilbergehalt > 0,0001 Gewichtsprozent
  • Papier, Pappe, Karton
  • Klärschlämme
  • Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente
  • Textilien
  • tierische Nebenprodukte (bestimmte Kategorien der Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte)
Kurzübersicht

Wer fördert?
Das EEG ist kein Förderprogramm im eigentlichen Sinn. Die Mittelvergabe erfolgt nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern wird über eine Umlage auf die Stromkunden finanziert.

Wer ist förderberechtigt?
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Was wird gefördert?
Die Einspeisung des Stroms aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien (u.a. Biomasse) einsetzen, wird durch den Netzbetreiber nach festen Vergütungssätzen für einen festen Zeitraum (Biomasse: 20 Jahre) vergütet.
Des Weiteren ist der Netzbetreiber verpflichtet, diese Anlagen vorrangig an sein Netz anzuschließen und den Strom abzunehmen.

Wie wird gefördert?
Die Einspeisevergütung wird von den Energieversorgern ausgezahlt.

An wen muss ich mich wenden?
Netzbetreiber bzw. Energieversorger

Wo stehen die Förderbedingungen?
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse - Biomasseverordnung

Weitere Informationen
www.erneuerbare-energien.de

Förderkonditionen

Dem Betreiber von Biomasseanlagen wird für den eingespeisten Strom eine Mindestvergütung garantiert. Darüber hinaus kann diese Mindestvergütung über verschiedene zusätzliche Vergütungssätze (Boni) aufgestockt werden.

Mindestvergütung
Die Höhe der Mindestvergütung für Strom aus Biomasse hängt von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Grundsätzlich werden nur Biomasseanlagen bis 20 MW elektrischer Leistung gefördert. Die Mindestvergütung wird ab dem 01. Januar 2005 um jährlich 1,5% für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen gesenkt. Das EEG weist beispielsweise für Anlagen bis 150 kW im Jahr 2004 eine Mindestvergütung von 11,5 Cent je Kilowattstunde eingespeisten Stroms aus. Für Anlagen, die 2007 in Betrieb genommen werden, ergibt sich der Degression zufolge ein fester Vergütungspreis von 10,99 Ct/kWh. Anlagen, die 2008 in Betrieb gehen, werden mit 10,86 Ct/kWh vergütet. Der Mindestvergütungssatz errechnet sich, wie im angeführten Beispiel dargestellt, anhand der Leistung der Anlage anteilig nach den Mindestvergütungssätzen für die jeweiligen Schwellenwerte (siehe unten stehende Tabelle).
Zündstrahlmotoren, die ab dem 01. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, dürfen für eine Stromvergütung gemäß EEG zur Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich Biomasse oder Pflanzenölmethylester verwenden. Ansonsten entfällt die Vergütungspflicht für den Strom.

Beispiel für die Berechnung des Mindestvergütungssatzes
Beispiel für eine Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von 300 kW, die 2007 in Betrieb genommen wurde. Im Jahr 2008 werden 1.800 MWh eingespeist, die folgendermaßen vergütet werden:
1.800 MWh / 8.760 h (ein Jahr) =  205 kW
- je kW bis 150 kW:   150 kW x 10,99 Ct x 8.760h = 144.409 €
- je kW ab 150 kW:      55 kW x   9,46 Ct x 8.760h =   45.578 €
Die Gesamtvergütung für das Jahr 2008 beträgt somit (gerundet)   189.987 €.
 
„NawaRo-Bonus“
Dieser Bonus wird gewährt, wenn der Strom ausschließlich aus Gülle, bestimmter Schlempe und/oder Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Gartenbau oder bei der Landschaftspflege anfallen, gewonnen wird. Bonusfähige Pflanzen dürfen jedoch nur für die Nutzung in der Biomasseanlage aufbereitet worden sein. Beispiele für Pflanzen und Pflanzenbestandteile, für die dieser Bonus gewährt wird, sind Waldrest- und Landschaftspflegeholz, Kurzumtriebsplantagenholz, Stroh, Ganzpflanzensilage, Grünschnitt und Rübenblätter. Hingegen gehören aussortierte Kartoffeln, Getreideabputz, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion, Trester und Presskuchen zu Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, deren Verwertung nicht mit dem NawaRo-Bonus vergütet wird. Eine beispielhafte Liste zur Orientierung, welche Stoffe zum Bezug des NawaRo-Bonus berechtigen, hat der Fachverband Biogas e.V. veröffentlicht.

Beim Einsatz bonusfähiger Stoffe erhöht sich die Mindestvergütung bei Anlagen bis 500 kW um 6,0 Ct/kWh und bis 5 MW um 4,0 Ct/kWh. Wird der Strom durch die Verbrennung von Holz erzeugt, erhöht sich abweichend davon die Vergütung in Anlagen von 500 kW bis 5 MW um 2,5 Ct/kWh.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus
Bei Strom aus Anlagen, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden und somit neben dem Strom auch gleichzeitig Wärme produzieren, wird die Mindestvergütung anteilig um weitere 2,0 Ct/kWh aufgestockt, je nach Nutzungsgrad der Wärme. Wird z.B. im Jahresmittel die Hälfte der erzeugten Wärme extern genutzt, so wird die Hälfte des erzeugten Stroms mit dem KWK-Bonus vergütet.

Technologie-Bonus
Wird in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen noch zusätzlich innovative Technik eingesetzt, um den Strom umzuwandeln, erhöht sich die Vergütung um weitere 2,0 Ct/kWh. Hierzu zählen die Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation, die Aufbereitung des Biogases auf Erdgasqualität oder die Stromerzeugung mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirlingmotoren. Der Technologie-Bonus wird nur für Anlagen bis 5 MW gewährt.

Leistung Mindestvergütung [Ct / kWh]
Ab Inbetriebnahme
Zusätzliche Vergütungen [Ct / kWh]
2007 2008 2009 NawaRo-Bonus KWK-Bonus Technologie-Bonus
Bis 150 kW 10,99 10,86 10,66 6,0 2,0 2,0
Ab 150 bis 500 kW 9,46 9,32 9,18 6,0 2,0 2,0
Ab 500 kW bis 5 MW 8,51 8,38 8,25> 4,0 2,0 2,0
- bei Verbrennung von Holz 8,51 8,38 8,25 2,5 2,0 2,0
Ab 5 MW bis 20 MW 8,03 7,91 7,79 - 2,0 -
Bei Einsatz von Altholz der Kategorien A III und A IV 3,73 3,67 3,62 - 2,0 2,0 (bis 5 MW)

* 2008 ist eine Novellierung des EEG geplant. Die Mindestvergütungssätze und ihre Degression sowie zusätzliche Vergütungen können sich für neu in Betrieb genommene Anlagen mit der Novellierung ändern.

Kumulierbarkeit

Die Vergütung des eingespeisten Stroms über das EEG kann i.d.R. mit Förderprogrammen kumuliert werden.

 

Teilen auf:

Cookie Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien, um die Bedienung der Webseite zu erleichtern und eine persönlichere Ansprache zu ermöglichen – auch außerhalb unserer Webseiten. Auch können wir so auswerten, wie unsere Nutzer unsere Seiten verwenden, um unsere Seiten so weiterentwickeln zu können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Essentiell

Externe Inhalte

Engagement

Statistik

Verwendung von Cookies

Diese Webseite verwendet Cookies und ähnliche Technologien (im Folgenden „Technologien“), die es uns beispielsweise ermöglichen, die Häufigkeit der Besuche auf unseren Internetseiten und die Anzahl der Besucher zu ermitteln, unsere Angebote so zu gestalten, dass sie möglichst bequem und effizient sind, unsere Marketingmaßnahmen zu unterstützen und externe Medien einzubinden. Diese Technologien können Datenübertragungen an Drittanbieter beinhalten, die in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau (z. B. Vereinigte Staaten ) ansässig sind. Weitere Informationen, auch über die Verarbeitung von Daten durch Drittanbieter und die Möglichkeit, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, finden Sie in Ihren Einstellungen unter „Einstellungen“ und unter folgenden Links:

Impressum Datenschutz