BMELV-Förderung von Demonstrationsvorhaben

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fördert marktrelevante Demonstrationsvorhaben im Bereich Bioenergie.

Förderfähige Vorhaben

Gegenstand der Förderung sind Demonstrationsanlagen und Verfahren zur umweltverträglichen und nachhaltigen energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder land- und forstwirtschaftlicher Biomasse.
Förderfähig sind ausschließlich Anlagen und Verfahren, die

  • einem fortschrittlichen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen oder eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen
  • nachwachsende Rohstoffe wie auch land- und forstwirtschaftliche Biomasse nutzen und
  • im technischen Sinne Demonstrationscharakter haben, d.h. im großtechnischen Maßstab durchgeführt werden können und einen wirtschaftlich sinnvollen Anlagenbetrieb erwarten lassen.

Anlagen und Verfahren bei denen Entsorgungsaspekte im Vordergrund stehen sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig. Maßnahmen sind auch nicht förderfähig, wenn der Anteil der in der Anlage eingesetzten Biomasse zu mehr als 49% aus land- und forstwirtschaftsfremder Biomasse besteht.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Projekt ohne diese Förderung nicht durchgeführt werden kann. Des Weiteren müssen Anlagen und Verfahren, für die Förderungen gewährt werden, ihren Standort in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die mit dem zu fördernden Projekt in Zusammenhang stehen (auch Unteraufträge).

Antragstellung

Das Entscheidungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Zunächst sollten Interessenten der FNR eine Projektskizze mit allen relevanten Informationen vorlegen, damit der mögliche Bezug des geplanten Projektes vor einer formalen Antragstellung bewertet werden kann. Zu allen Vorhaben ist eine Wirtschaftlichkeitsrechnung vorzulegen.

Förderkonditionen

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Investitionsbeihilfe oder einer Betriebsbeihilfe. Die gleichzeitige Gewährung von Investitionsbeihilfe und Betriebsbeihilfe ist nicht möglich.

Investitionsbeihilfe
Die Förderung berechnet sich über die Mehrkosten der geplanten Anlage im Vergleich zu einer mit herkömmlichen Energieträgern betriebenen Anlage gleicher Kapazität. Die Investitionsbeihilfe beträgt im Regelfall bis zu 40% der ermittelten zuwendungsfähigen Mehrkosten. In bestimmten Fällen können Zuschläge auf diesen Regelfördersatz gewährt werden. In Ausnahmefällen können auch bis zu 100% der förderfähigen Investitionsmehrkosten gewährt werden, wenn dies zur Realisierung des jeweiligen Vorhabens unerlässlich ist. Die genaue Festlegung der Förderung erfolgt im Rahmen einer detaillierten Einzelfallprüfung.

Betriebsbeihilfen
Die Förderung erfolgt zum Ausgleich der Mehrkosten, die bei der Energieerzeugung entstehen. Dies gilt nur für Vorhaben, die Biomasse im Sinne des EEG (§8) einsetzen. Die Mehrkosten werden wie folgt berechnet:

  • Elektrische Energie: Differenz zwischen Gestehungskosten und der nach EEG anzusetzenden Vergütung
  • Thermische Energie (Wärme, Kälte, Prozessdampf): Differenz zwischen Gestehungskosten und den ortsüblichen Marktpreisen der Energie
  • Sekundärenergieträgern (Kraftstoffe, Pflanzenöle, Ethanol etc.): Differenz zwischen Herstellungskosten und den Marktpreisen der konkurrierenden fossilen Sekundärenergieträgern

Die Betriebsbeihilfe wird über 5 Jahre in Form eines festen Betrages, der 50% der Mehrkosten pro Energieeinheit (MWh) entspricht, gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Betriebsbeihilfe auch bis zu 100% der Mehrkosten gewährt werden.

Kumulierbarkeit

Die Fördermittel sind nur in begrenzten Umfang mit anderen Fördermitteln kumulierbar. Werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Zuwendung ausgeschöpft, darf diese Förderung nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Kurzübersicht

Wer fördert?
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

Wer ist förderberechtigt?

  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften
  • gewerbliche Unternehmen
  • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
  • Stiftungen
  • kirchliche Einrichtungen

Was wird gefördert?
Die Richtlinie dient ausschließlich der Förderung von Demonstrationsvorhaben im Bereich Bioenergie.
Gefördert werden Investitionsmehrkosten (Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter) oder Betriebsmehrkosten (Mehrkosten bei der Energiegestehung).

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt entweder als Investitionsbeihilfe oder als Betriebsbeihilfe.

An wen muss ich mich wenden?
Die Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) ist der zuständige Projektträger für die Richtlinie.

Wo stehen die Förderbedingungen?
Richtlinie des BMELV zur Förderung von Demonstrationsvorhaben im Bereich der energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (vom 15. Dezember 2005)

Weitere Informationen
www.fnr.de

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