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Auf Baustellen sind viele mobile Geräte und schwere Maschinen mit Dieselmotor im Einsatz. Gemeinsam sind sie eine wichtige Emissionsquelle von Feinstaub und vor allem Ruß.

Diesel-Autos und -Lkw waren lange die Hauptquelle für Feinstaub und Ruß. Inzwischen sind jedoch die Emissionen von Baumaschinen und mobilen Geräten mit Diesel-Motoren fast genauso hoch wie die des Straßenverkehrs. 2010 entsprach dies deutschlandweit einer Menge von 13,5 Kilotonnen abgasbedingtem Feinstaub (sowohl PM10 als auch PM2,5).

In Baumaschinen sind oft die gleichen Motoren verbaut wie in Bussen oder Lkw. Dennoch gelten für sie aktuell wesentlich schwächere Grenzwerte. Strenge Grenzwerte sind jedoch bei Baumaschinen ganz besonders wichtig, da hier neben Anwohnern  in besonderem Maße die Arbeitnehmer geschützt werden müssen. Wer dauerhaft den Dieselabgasen von Baumaschinen ausgesetzt ist, hat nach Untersuchungen des Helmholtz Instituts München im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung ein doppelt so hohes Krebsrisiko.

Im direkten Umfeld von dieselbetriebenen Baumaschinen ohne geschlossenen Partikelfilter ist eine deutliche Erhöhung der Konzentration an ultrafeinen Partikeln festzustellen. Die Partikel schädigen erheblich das Lungen- und das Herz-Kreislaufsystem der Menschen im Umfeld.

Die DUH fordert den verpflichtenden Einsatz von Dieselpartikelfiltern. Nur so lassen sich derzeit die Emissionen um mehr als 99 Prozent reduzieren – gerade bei den extrem gefährlichen ultrafeinen Partikeln. Dem trägt zumindest teilweise die seit 1.1.2017 gültige revidierte EU-Gesetzgebung zur Begrenzung der Emissionen des Off-Road-Bereichs Rechnung. Danach gelten ab den 2020er-Jahren Grenzwerte für den Ausstoß der Partikelanzahl für einzelne Maschinengrößen.

Viel zu spät, findet die DUH, die seit Jahren gemeinsam mit anderen Verbänden und der IG BAU aus Gründen des Gesundheits-, Arbeits- und Klimaschutzes eine flächendeckende Filterpflicht für alle Baumaschinen auf allen Baustellen in Europa fordert.  

Wie kann diese Forderung schnellstmöglich umgesetzt werden?

  • Bereits 2010 stellte ein juristisches Gutachten im Auftrag der DUH fest, dass nicht nur die Möglichkeit besteht, sofort und ohne weitere Gesetze eine Filterpflicht auf Baustellen einzuführen. Vielmehr besteht bereits eine Filterpflicht – diese wird aber nicht angewendet und durchgesetzt!

Hintergrund und treibende Kraft für Maßnahmen im Bereich Luftreinhaltung in Kommunen sind derzeit die durch die EU-Richtlinie 2008/50/EG gesetzlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte für die Partikelfraktionen PM10 und PM 2,5. Allerdings stellt die WHO regelmäßig fest, dass die Einhaltung der Grenzwerte an den Messstellen aus gesundheitlicher Sicht bei Weitem nicht ausreicht, da dies nicht gleichzeitig bedeutet, dass keine weitere gesundheitliche Belastung für die Bürger mehr vorliegt.

Für Partikelemissionen kann weder im Arbeitsschutz noch im Gesundheitsschutz ein Schwellenwert definiert werden, ab dem ein Grad der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erreicht ist. Somit gilt ein Minderungsgebot auch über die Einhaltung der Grenzwerte hinaus. 

Regionen und Städte sind verpflichtet, konkrete Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, um schnellstmöglich die Gesundheit der Arbeitnehmer und Anwohner vor Baustellenemissionen sowie das Klima zu schützen. Hierzu gehört der Einsatz von Rußfiltern bei allen Baumaschinen. Dies kann am besten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibungen für öffentliche Bauvorhaben oder eine Verankerung entsprechender Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit der Städte, die Emissionen aus Baumschienen zu reduzieren, ist die Einbeziehung in die Umweltzonenregelung Dies ist möglich, da die im Bundesimmissionsschutzgesetz normierte generelle Ausnahme für Baumaschinen von der gesetzlichen Regelung keineswegs durch das europäische Recht vorgegeben ist. Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa gibt Immissionsgrenzwerte vor, lässt aber den Mitgliedstaaten die Wege zur Zielerreichung weitgehend frei. Da viele Städte bisher keine ausreichenden Maßnahmenpakete durchgesetzt haben, um die Luftqualität in ausreichendem Maße zu verbessern, sind sie verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Filterpflicht für Baumaschinen dient nicht nur der Luftreinhaltung, sondern auch dem Arbeitsschutz. Denn gerade in den sensiblen Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss stets der neueste Stand der Technik zum Einsatz kommen. Das regeln besondere Arbeitsschutzauflagen, die auch für Baumaschinen gelten. Laut dem Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren (TRGS 906) gelten Dieselmotoremissionen als krebserregend. Bisherige Regelungen befassen sich jedoch nur mit dem Schutz von Arbeitnehmern vor Dieselmotoremissionen in teilweise umschlossenen Innenräumen (TRGS 554) und ignorieren die Exposition in Außenbereichen. Zwar befinden sich die deutschen Technischen Regelungen unter Revision, doch inwiefern die im Juni 2012 erfolgte Verschärfung der Einstufung von Dieselrußemissionen als eindeutig krebserzeugend durch die WHO Folgen für flächendeckende Arbeitsschutzmaßnahmen hat, ist offen. Eine Anpassung der Bewertung im Arbeitsschutz auch für den Außenbereich ist nach der Neuklassifizierung überfällig. Auch eine auf Dieselrußemissionen zu-rückzuführende Berufskrankheit ist derzeit in der deutschen Berufskrankheiten-Liste noch nicht aufgeführt und muss so schnell als möglich nachgeholt werden, da Dieselmotoremissionen nachgewiesener Maßen krebserregend sind und Arbeitnehmer auf Baustellen diesen ungeschützt ausgesetzt sind.  Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 verpflichtet den Arbeitgeber, für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit Sorge zu tragen (§3 Arb SchG). Wenn Maschinen mit Dieselmotoren eingesetzt werden, sind laut Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, die den Abgasen ausgesetzt sind, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen. Grundlage hierfür sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, 2005) und die zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Insofern die Technischen Regeln und Er-kenntnisse laut § 7 GefStoffV eingehalten werden, kann in der Regel vermutet werden, dass die Ansprüche der GefStoffV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Ansonsten müssen vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. 

Dieselmotoremissionen (auch der Kategorie 2) haben laut der GefStoffV als Gefahrstoff keinen Arbeitsplatzgrenzwert. Es gilt also das Minimierungsgebot (§7 Absatz4 GefStoffV), da eine Gefährdung der Gesundheit bei der Arbeit mit Dieselmotoren nicht völlig auszuschließen ist. Das heißt, dass die Belastungen am Arbeitsplatz soweit wie irgend möglich zu minimieren sind. Es müssen laut Minimierungsgebot geeignete Schutzmaßnahmen nach aufgelisteter Rangordnung getroffen werden. (Ersatzlösungen, Organisatorische Lösungen, Personenbezogene Lösungen). Hierbei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen Lösungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Instrument, das aufzeigt, wie der Arbeitgeber potentielle Gefahren für die Beschäftigten minimiert oder eliminiert. (§ 5 ArbSchG; § 6 GefStoffV). Dabei gilt nach § 4 ArbSchG der Grundsatz: „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.“ Bei den Maßnahmen ist der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Im Fall von krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1 oder 2 verpflichtet § 14 GefStoffV den Arbeitgeber, die betroffenen Beschäftigten zu informieren und ihnen, ihrer Interessens-vertretung sowie dem Betriebsarzt und den zuständigen Überwachungsbehörden nachzuweisen, dass die Bestimmungen der GefStoffV eingehalten werden. 

Bei der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Dieselmotoremissionen in allen Baustellenbereichen gilt es besonders zu beachten: 

  • Die Gefährdung in ganz oder teilweise umschlossenen Baustellenbereichen ist besonders hoch. Daher gibt es hierfür auch bereits eine klare Regelung in der TRGS 554 die besagt, dass Dieselabgasexposition durch den Einsatz von Ersatzstoffen/Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik ersetzt werden muss. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Maschinen mit Dieselpartikelfilter ausgestattet sein oder werden. 
  • Auch bei Baustellen im Freien kann es zu hohen Konzentrationen von Feinstaub kommen oder es werden Tätigkeiten direkt im Bereich der Abgasfahne ausgeführt. 
  • Städtische Baustellen befinden sich meist in Ballungsgebieten bzw. im Straßenraum, weshalb die Hintergrundbelastung häufig bereits hoch ist, so dass es zu besonders hohen Belastungen für Beschäftigte und Anwohner kommen kann. 

Angewendet auf den Fall von Dieselmotoremissionen heißt das nach der Logik des Arbeitsschutzgesetzes, des Minimierungsgebots und der Gefährdungsbeurteilung, dass der neuste Stand der Technik – zum Schutz der Beschäftigten – auf allen Baustellen und für alle Maschinen jeder Leistung eingesetzt werden muss! Das bedeutet derzeit, dass eine angemessene Be- und Entlüftung oder andere organisatorische Maßnahmen wie Atemschutzmaßnahmen nicht praktikabel sind und die Gesundheit nicht ausreichend vor Dieselrußemissionen schützen können. Auch der Ersatz von Diesel durch benzinbetriebene Maschinen ist nicht sinnvoll, da dabei gefährliche CO-Emissionen entstehen. 

Wirksam sind dagegen zwei Lösungen: Entweder der Ersatz von Dieselmotormaschinen durch elektrisch betriebene Maschinen oder der Einsatz von geschlossenen Dieselpartikelfiltern. Auf Grund der langen Einsatzzeiträume von Maschinen und Geräten in der Bauwirtschaft ist neben der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen mit Partikelfiltersystemen erforderlich. Der Partikelfilter muss die Qualitätsstandards VERT, FAD oder UNECE REC erfüllen und regelmäßig gewartet werden. Denn nur dadurch sind eine deutliche Reduzierung der Emissionen und eine sinkende Gefährdung der Beschäftigten auf Baustellen zu erwarten. Dem gegenüber sind die innermotorischen Lösungen vieler Hersteller zur Einhaltung der aktuellen Grenzwertstufe IIIB nicht geeignet die Feinstaubpartikel effektiv zu reduzieren. Im Gegenteil: Nach Aussagen des Schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erhöhen innermotorische Lösungen den Ausstoß ultrafeiner Partikel um den Faktor 1.000 und dadurch die Gesundheitsgefährdung erheblich.

Nur durch den flächendeckenden Einsatz von geschlossenen Dieselpartikelfiltern kann das bestehende Minimierungsgebot von Dieselmotoremissionen erreicht werden.

  • Auf Landesebene muss im Rahmen von Luftreinhalteplänen und weiterführenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Deutschland eine Filterpflicht eingeführt werden. Zahlreiche Länder gehen das Thema Luftverschmutzung durch Baumaschinen zwar an, allerdings ohne dabei die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Mit der derzeit gängigen Praxis, Maschinen ab der Abgasstufe IIIB generell ohne Filter oder weitergehende Vorgaben auf allen Baustellen zu zulassen vergrößern die Länder das Problem für die Gesundheit der Arbeitnehmer anstatt es zu verringern. Denn es ist bereits seit mehreren Jahren bekannt, dass der Ausstoß von ultrafeinen Rußpartikeln bei diesen Maschinen besonders hoch ist.
  • Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verankerung der Filterpflicht in der Öffentlichen Ausschreibung: Die umweltfreundliche Beschaffung hat in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung wird durch die aktuell gültige EU-Vergaberichtlinie von 2014 noch mehr begünstigt und die Einbindung von Umweltkriterien für den Auftraggeber vereinfacht.

Kontakt

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Dorothee Saar
Bereichsleiterin Verkehr und Luftreinhaltung
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