Häufige Fragen zum Elektro-Gesetz

Elektrogeräte haben es in sich: Egal ob Toaster, Föhn, Computer oder Waschmaschine, all diese Geräte enthalten wertvolle Rohstoffe, die beim Wurf in die Mülltonne verloren gehen würden. Durch die getrennte Erfassung können die enthaltenen Wertstoffe, z.B. Metalle – und bei elektronischen Bauteilen auch Edelmetalle – zurück gewonnen werden. Viele Geräte enthalten auch Schwermetalle und andere umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe. In manch altem Toaster steckt vielleicht sogar noch krebserregendes Asbest. Durch die getrennte Erfassung können diese Stoffe fachgerecht behandelt werden. Im Restmüll würden sie sonst zu einer großen Umweltbelastung führen.

Bei den kommunalen Sammelstellen. Spätestens seit dem 24. März werden alte Elektrogeräte aus Privathaushalten getrennt vom Restmüll gesammelt und kostenfrei von den Kommunen zurückgenommen. Städte, Gemeinden und Landkreise richten dafür Sammelstellen ein oder organisieren die Abholung. Dabei werden in der Regel die schon bestehenden Sammelsysteme (z. B. Wertstoffhöfe, Sperrmüllabholung) genutzt. Genaues zu den Regelungen bei Ihnen vor Ort erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auch manche Händler nehmen alte Elektrogeräte zurück. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet. Ein kundenfreundlicher Händler bietet Ihnen sicherlich diese Möglichkeit Ihr altes Gerät abzugeben – fragen Sie einfach nach.

Für Verbraucher ist die Abgabe von Altgeräten grundsätzlich kostenfrei. Seit dem 24. März 2006 muss Ihnen Ihre Stadt oder Gemeinde eine Möglichkeit für die kostenfreie Rückgabe von alten Elektrogeräten bieten. Dies kann entweder bei den örtlichen Sammelstellen sein oder durch die Einrichtung eines Abholdienstes. Für den zusätzlichen Service der Abholung kann eine Gebühr genommen werden, in der Regel wird diese jedoch über die Abfallgebühr abgerechnet. Die genauen Regelungen erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Fragen Sie auch bei Ihrem Händler vor Ort, ob er den Service einer kostenfreien Rücknahme anbietet.

Nein. Normale Glühbirnen und Halogenstrahler fallen nicht unter das Elektro-Gesetz. Sie werden weiterhin über den normalen Hausmüll entsorgt. Leuchtstofflampen und Energiesparlampen müssen jedoch unzerbrochen bei der Elektrosammlung abgegeben werden, da sie Spuren von Quecksilber enthalten und außerdem alle Bestandteile sehr gut verwertet werden können.

Grundsätzlich sind alle Geräte und Produkte bei der Altgerätesammlung abzugeben, die mit elektrischem Strom oder per Batterie betrieben werden. Ausnahmen sind Autoradios, Autonavigationssysteme und Leuchten aller Art (auch Taschenlampen).
Die Differenzierung von Lampen und Leuchten im Gesetzestext kann zu fragendem Stirnrunzeln führen, deshalb hier eine kurze Erläuterung: Als Lampe wird die leuchtende Lichtquelle – also die Glühbirne oder die Energiesparlampe – bezeichnet. Der Beleuchtungskörper – also dort, wo die Lampe eingesetzt wird – ist die Leuchte. Deshalb müsste es eigentlich auch Taschenleuchte oder Schreibtischleuchte heißen.

Nein. Hierbei handelt es sich nicht um elektrische Geräte. Allerdings können auch CDs - sie enthalten hochwertiges Polycarbonat (PC) - recycelt und somit das Müllaufkommen reduziert werden. Bei Ihrem örtlichen Umwelt- und Abfallberater erfahren Sie, ob es entsprechende Sammelmöglichkeiten in der Nähe gibt.

Beim Recycling von Disketten wurde bislang die Kunststoffhülle geshreddert, das Datenträgermaterial (Magnetstreifen) kann nicht weiterverwendet werden.  Disketten verlieren allerdings zunehmend an Bedeutung, sodass das Recycling mehr und mehr zurückgedrängt wird. 

Nein. Aber auch hier gibt es gut organisierte Rückgabemöglichkeiten. In der Regel liegen der Verkaufsverpackung Informationen und ein Versandumschlag zur Rückgabe der Kartusche bei. Damit kann der Toner kostenfrei in jeder Postfiliale aufgegeben werden.

Nein. Für die Rückgabe von Batterien und Akkus besteht bereits ein eigenes Rücknahmesystem. Sie können Ihre Batterien und Akkus bei jedem Händler und bei den üblichen kommunalen Sammelstellen (z.B. beim Schadstoffmobil) wieder zurückgeben. Werfen Sie in keinem Fall Batterien und Akkus in Ihre Hausmülltonne, da diese zumeist stark schadstoffhaltig sind. 

Nein. Die gesammelten Elektro-Altgeräte werden fachgerecht aufbereitet. Dabei werden ggf. noch vorhandene Batterien entnommen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verwertet bzw. entsorgt.

Nein. Es werden alle alten Geräte zurückgenommen, auch wenn sie nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind.

Ja, aber diese Geräte sind viel zu schade für den Müll – geben Sie diese lieber zur Wiederverwendung weiter: an Freunde oder entsprechende Einrichtungen in ihrer Gemeinde. Ihre Umwelt- und Abfallberater vor Ort können Ihnen hier gute Tipps geben, z.B. auch für Tausch- oder Verschenkbörsen, wie sie schon in einigen Städten existieren. Außerdem bieten viele Zeitungen einen „Flohmarkt-Teil“, wo Gebrauchtes angeboten / gesucht werden kann. So kann Ihr altes Gerät weiterhin gute Dienste leisten.

Eine pauschale Aussage über die künftige Entwicklung der Abfallgebühren in den Kommunen kann an dieser Stelle nicht getroffen werden. Nach unserem Kenntnisstand führt das ElektroG in den meisten Kommunen zu keiner Kostenerhöhung, da die Kommunen nicht mehr für die Entsorgung oder Verwertung der Geräte aufkommen müssen.

Die Hersteller finanzieren ab jetzt die Verwertung und Entsorgung der Elektro-Altgeräte. Es ist daher damit zu rechnen, dass ein Teil dieser Kosten auf den Neupreis der Geräte aufgeschlagen wird.

Der Handel wird durch das Elektro-Gesetz nicht zur Rücknahme von Geräten verpflichtet. Nach unserem Kenntnisstand werden bei der Auslieferung von großen Geräten (z.B. Waschmaschinen) fast immer alte Geräte vom Elektro-Händler kostenlos zurückgenommen. Die Rücknahme von kleinen Geräten wird im Gegensatz dazu sehr unterschiedlich gehandhabt. Sprechen Sie hier Ihren Elektro-Händler auf Rücknahmemöglichkeiten an.

Grundsätzlich ja. Infektiöse Produkte, wie z.B. Blutzuckermessgeräte sind allerdings ausgenommen, um jegliche Infektionsgefahr auszuschließen. Blutdruckmessgeräte sind jedoch nicht infektiös und gehören deshalb in die Altgerätesammlung.

Bei der Altgerätesammlung werden „haushaltsübliche Mengen“ zurückgenommen. Dieser Begriff ist nicht ganz klar definiert. Für den Handel gilt die Regel, dass die Abgabe von 20 und mehr Altgeräten vorher mit der Annahmestelle abgestimmt werden muss.

Zunächst müssen die Altgeräte einer zertifizierten Behandlungsanlage zugeführt werden (§ 11 ElektroG). Dort werden potentiell gefährliche Komponenten und Inhaltsstoffe entfernt (ElektroG, Anhang III) und einer gesonderten Behandlung zugeführt. Anschließend werden die Altgeräte weiter aufbereitet und die verschiedenen Materialien der stofflichen Verwertung, der energetischen Verwertung oder der Entsorgung zugeführt. Dabei sind bestimmte Verwertungsquoten zu erreichen. Bei der ersten Behandlungsanlage müssen Aufzeichnungen über alle separierten Stoffströme geführt werden (§ 12 Abs. 3 ElektroG). Diese werden dem Hersteller für seine jährlichen Mengenmeldungen zur Verfügung gestellt.
Bei der „Behandlung“ hat bereits die EU ehrgeizige Verwertungsquoten vorgegeben (sie sind spätestens zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen). So müssen bei Großgeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen und Geldautomaten mindestens 75 Gewichts-% der Einzelteile wiederverwendet oder stofflich verwertet werden. Bei der Unterhaltungselektronik und bei Geräten aus dem IT- und Telekommunikationsbereich sind es 65 %. Und bei Haushaltskleingeräten, elektrischem Werkzeug sowie strombetriebenem Spielzeug sind immerhin noch 50 % zu recyceln.
Der Rest wird für die Entsorgung vorbereitet. Auch hierfür gibt es eine genaue Regelung. Alle Flüssigkeiten sind zu entfernen, ferner müssen kritische Teile wie Batterien, PCB-haltige Elektrolyt-Kondensatoren, Kathodenstrahlröhren und quecksilberhaltige Schalter ausgebaut werden. Gleiches gilt für alle Platinen in Handys und Leiterplatten von mindestens 10 cm² in anderen Geräten. Die Reste werden dann – wiederum auf Kosten des Herstellers – als Müll oder Sondermüll entsorgt.

Die Situation für Gewerbetreibende ist nicht einheitlich.
(1.) Sofern es sich um typische Haushaltsgeräte handelt, die in einer haushaltsüblichen Menge entsorgt werden sollen. Beispielsweise fallen ein alter Kühlschrank oder eine defekte Kaffeemaschine aus einem Büro unter die Zuständigkeit des ElektroGs und werden auch kostenfrei von der Kommune entgegen genommen.
(2.) Auch von Elektro-Händlern gesammelte haushaltsübliche Altgeräte dürfen bei der Kommune abgegeben werden, wenn es sich um weniger als 20 Geräte handelt. Bei einer größeren Anzahl von Geräten muss der Abgabetermin mit der Kommune abgestimmt werden, um den Betrieb an der Sammelstelle nicht zu beeinträchtigen. Für diese Geräte muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie aus der jeweiligen Kommune stammen. Auf diese Weise sollen Missbrauch und ungerechter Kostenverteilung vorgebeugt werden.
(3.) Nicht selten fallen in öffentlichen Gebäuden größere Mengen z.B. an ausrangierten Leuchtstoffröhren oder Computern an. Die „haushaltübliche“ Menge wird dabei überschritten. Das Elektro-Gesetz gibt für diese Fälle keine eindeutigen Handlungsvorschriften. Die Kommune kann hier individuell, z.B. über die Abfallsatzung, Regelungen treffen. In einigen Städten ist es beispielsweise üblich, dass Computer aus Universitäten oder Banken von der Kommune abgeholt werden, aber diese Leistung in Rechnung gestellt wird.

Das oberste Ziel des Elektro-Gesetzes ist die Vermeidung von Abfällen aus elektrischen und elektronischen Geräten, um damit zu einer Entlastung des Hausmülls von Schadstoffen und einem verbesserten Ressourcenschutz zu gelangen.
Dieses Ziel umfasst
(1.) die Reduzierung von Abfällen durch das Recycling von Gerätebestandteilen und
(2.) die Reduzierung des Altgeräteaufkommens – also die Abfallvermeidung im ursprünglichen Sinne.
Die Menge an Elektro-Altgeräten ist in den vergangenen Jahren so schnell angewachsen wie keine andere Abfallart. Es gibt Schätzungen, nach denen von den insgesamt anfallenden Geräten bisher nur zwischen 10 und 35 Prozent verwertet wurden. Das ist eindeutig zu wenig.
Das Elektro-Gesetz soll hier Abhilfe schaffen: Es schreibt vor, dass Elektrogeräte nicht mehr (!) über den Restabfall entsorgt werden dürfen. Die Verwertung der verschiedenen Gerätebestandteile ist dabei genau geregelt. Auf diese Weise sollen die umweltschädlichen Bestandteile, wie z.B. die Schwermetalle, angemessen entsorgt und nutzbare Wertstoffe möglichst hochwertig verwertet werden (s. auch Frage 1 und 18).
Ein wesentlicher Aspekt des neuen Gesetzes ist zudem die Herstellerverantwortung, d.h. die Entsorgung und Verwertung steht nun bei den Herstellern auf der Rechnung. Ziel ist es, dass die Hersteller nun auch bis ans Ende der Produktlebensdauer denken und nicht nur bis zum Verkauf. Somit sollen wieder Anreize geschaffen werden für hochwertige, demontierfreundliche und langlebige Geräte. Das Recycling allein jedenfalls macht kurzlebige Billig-Elektrogeräte noch nicht „grün“. Deshalb sollten Verbraucher bereits beim Einkauf auf die Qualität der Geräte achten.

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