Zum Elektro-Gesetz: einige kurze Hinweise für den Wertstoffhof
Die Situation auf den Wertstoffhöfen hinsichtlich der Erfassung von Elektro-Altgeräten war bisher in den verschiedenen Kommunen sehr uneinheitlich, entsprechend verschieden sind auch die Gewohnheiten der Verbraucher bei der Rückgabe alter Geräte.
Die Sammelmengen in verschiedensten Kreisen – quer verteilt über das Bundesgebiet – reichen von weniger als einem Kilogramm pro Einwohner und Jahr bis zu Maximalwerten über 10 kg pro Einwohner und Jahr.
Bei eher dünner Besiedelung und einer Gebührenstruktur, die die Abfallvermeidung begünstigt, ist damit zu rechnen, dass Bürger eher zum Wertstoffhof fahren als in großen Wohnsiedlungen mit Müllschluckern und einer Abfallgebühr, die unabhängig vom Aufkommen gleich hoch ist. Entsprechend sind die Menschen unterschiedlich motiviert.
Aus Sicht der Verbraucher wäre zu begrüßen, wenn alle alten Geräte auf dem Wertstoffhof angenommen werden und niemand zurückgewiesen wird, der Altgeräte zum Wertstoffhof bringt, selbst wenn z.B. Produkte wie Glühlampen oder Autoradios dabei sind, die nicht unter das Elektro-Gesetz fallen. Die Kommune ist zu dieser Leistung per Gesetz nicht verpflichtet. Verbraucher, die jedoch mit einer Glühbirne oder einem Autoradio nach Hause geschickt werden, kommen voraussichtlich nicht so schnell wieder. Ein entsprechend gebührenpflichtiger Restmüllbehälter und ein Sammelbehälter für Elektrogeräte, die nicht unter das ElektroG fallen, könnten das Problem auftretender Fehlwürfe in einfacher Weise lösen.
Ein Frage-Forum zum ElektoG finden Sie unter www.abfallberatung.de. Auch dort können Sie noch offene Fragen stellen oder wenden Sie sich an uns.
Wenn Altgeräte gewerblichen Ursprungs sind, ist hier bei der Abgabe zu differenzieren:
- Sofern es sich um haushaltsübliche Elektrogeräte handelt, d.h. wenn beispielsweise ein Büro einen alten Kühlschrank ausrangiert, dann fallen diese Geräte unter das ElektroG und müssen in haushaltsüblichen Mengen auch kostenfrei von der Kommune entgegen genommen werden.
- Von Elektro-Händlern gesammelte Altgeräte aus Privathaushalten dürfen auch bei der Kommune abgegeben werden, wenn es sich um weniger als 20 Geräte handelt. Wird diese Menge überschritten, muss der Abgabetermin mit der Kommune abgestimmt werden, um den Betrieb an der Sammelstelle nicht zu beeinträchtigen. Die Kommune kann jedoch einen (Herkunfts-)Nachweis verlangen, dass die jeweiligen Geräte wirklich aus Privathaushalten der Kommune stammen. Auf diese Weise kann ungerechter Kostenverteilung und Missbrauch vorgebeugt werden.
- Nicht selten fallen in öffentlichen Gebäuden z.B. ausrangierten Leuchtstoffröhren oder Computer in größerer Anzahl an, in de Regel wird dann die „haushaltüblichen“ Mengen überschritten. Das Elektro-Gesetz macht hier keine eindeutigen Handlungsvorgaben. Die Kommune kann individuell z.B. über die Abfallsatzung Regelungen treffen. In einigen Städten ist beispielsweise üblich, dass Computer aus Universitäten oder Banken von der Kommune abgeholt werden, aber diese Leistung in Rechnung gestellt wird.
Was gehört wohin?
Hinweise, welche Elektrogeräte zu welcher der 10 Kategorie gehören, hat das BMU bereitgestellt unter: http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/downloads/application/pdf/elektrog_hinweise.pdf. Eine rechtsverbindliche detaillierte Liste gibt es nicht. Deshalb gilt zunächst der gesunde Menschenverstand.
Beispiele aus den 5 Sammelgruppen:
Waschmaschinen, Geschirrspüler, Mikrowellen, Herde und Heizplatten, elektrische Heizgeräte (auch zum Beheizen von Betten und Sitzmöbeln)
Kühlgeräte aller Art, Gefriertruhen…
Aufgrund des vergleichbaren Entsorgungsweges gehöhren auch sämtliche Klimageräte und Ölradiatoren in diese Kategorie.
- Computer, Drucker, Scanner, Notebook, Telefone aller Art, Faxgeräte…
- Videorecorder, DVD-Player, Hifi-Anlagen, Boxen, Videokameras und Geräte wie Diskman, Walkman oder MP3-Player, auch wenn diese so klein sind, dass man sie für Kleingeräte halten könnte.
- Bildschirme und Fernseher gehören auch in diese Gruppe, sind jedoch zwingend getrennt und bruchsicher zu erfassen.
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Beispiele: Kaffeemaschine (ohne Kanne); Toaster, Bügeleisen, Bohrmaschine, elektrische Zahnbürste (ohne Aufsteck-Bürsten) Gameboy, Nähmaschine
Beleuchtungskörper fallen nur in diese Kategorie, sofern sie gewerblichen Ursprungs sind. Beleuchtungskörper aus privaten Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen, diese Regelung wurde von der EU-Richtlinie übernommen.
Folgende Geräte gehören nicht in die Altgeräte-Sammlung:
- Blutzuckermessgerät oder anderes verschmutztes Medizingerät - hier besteht die Gefahr der Infektion
- Einfache Glühlampe, diese enthält keine schädlichen Gase
- Autoradio oder anderes Gerät, das speziell zum Einbau in Fahrzeuge hergestellt wurde, dieses fällt nicht unter das ElektroG
- Schreibtischlampen und Lampen aller Art
Folgende Geräte sind schwer zuzuordnen, weitere Hinweise aus der Praxis nehmen wir gern auf:
Bräunungsliegen aus privaten Haushalten - diese müssen auf jeden Fall bruchsicher erfasst werden, damit keine Quecksilberdämpfe entweichen
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Hinweise zum ElektroG für Wertstoffhöfe 441 K |