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Das Recht auf saubere Luft ...

Am 1.1.2005 trat die Feinstaub-Richtlinie der EU in Kraft. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wurden die Anforderungen an die Einhaltung von Luftreinhaltezielen stark angehoben. Für alle Städte und Gemeinden besteht nun die gesetzliche Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, um diese Luftqualitätswerte einhalten zu können und die Lebens- und Atemluftqualität für ihre Bürger zu garantieren.

Eine solche Maßnahme kann beispielsweise die Verabschiedung eines kommunalen oder regionalen Luftreinhalteplans sein, der konkrete verkehrslenkende oder fahrzeugseitige Maßnahmen zur Emissionsminderung, wie zum Beispiel die Einrichtung von Umweltzonen vorschreibt. Doch bislang konnten die wenigsten Länder, Kreise und Gemeinden einen verabschiedeten Aktionsplan vorweisen.

Woher kommt Feinstaub?

Ein wesentlicher Anteil der Feinstäube entstammt den Emissionen von Dieselmotoren. Diesel-Fahrzeuge sind durch ihren geringeren Verbrauch und die günstigen Dieselpreise in den letzten Jahren immer beliebter. In Deutschland hat sich der Anteil der Diesel-Pkw an den Neuzulassungen in den vergangenen Jahren mehr als verdoppelt. Er hat inzwischen fast 40 % erreicht. In Österreich liegt der Anteil bereits bei 70 %. Auch die Zahl der Nutzfahrzeuge (u. a. Lkw, Lokomotiven, Baufahrzeuge) steigt weiter an, ebenso wie deren Fahrleistung.

Die Emission von Rußpartikeln aus Dieselfahrzeugen kann durch Filtersysteme um über 90 Prozent zurückgehen.
Förderer
Das Projekt „Öffentlichkeitskampagne zur Reduzierung des Eintrags gesundheitsgefährdender PM10-Feinstäube insbesondere aus Dieselmotoren" wird finanziell vom Bundesumweltministerium und vom Umweltbundesamt gefördert.
Die Förderer übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie für die Beachtung privater Rechte Dritter. Die geäußerten Ansichten und Meinungen müssen nicht mit denen der Förderer übereinstimmen.

Was tun gegen Feinstaub?

Städte mit ständigen Grenzwertüberschreitungen können zunächst mit entsprechenden Anträgen aufgefordert werden, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die EU-Grenzwerte einzuhalten. Die Städte haben dann vier Wochen Zeit, der Aufforderung nachzukommen, und einen Luftreinhalteplan zu erarbeiten. Sollte die Stadt oder Gemeinde binnen dieser Frist keine Maßnamen ergreifen, können die Betroffenen klagen. Sollte die Zahl der zulässigen 35 Überschreitungen des Tagesgrenzwerts vorher überschritten werden, ist eine sofortige Klage möglich. Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Also nicht nur Anwohner, sondern auch z.B. Ärzte in Arztpraxen an stark befahrenen Straßen oder Erzieher im Kindergarten oder Eltern für ihre Kindergartenkinder, wenn sich der Kindergarten in einer stark feinstaubbelasteten Umgebung befindet.

Im Hinblick auf die Rechtslage hat sich einiges getan: Es gibt eine Reihe von neuen Urteilen zur Luftreinhaltung in Städten, manche mit großem Aufforderungscharakter für Kommunen und Gesellschaft. Bei der Deutschen Umwelthilfe besteht eine rege Nachfrage nach Erläuterung dieser und auch der anscheinend gegenläufigen Urteile.  Sowohl Bürgerinnen und Bürger wie auch Medienvertreter sowie politisch Verantwortliche suchen das Gespräch. In den vergangenen Monaten haben wir umfangreiche Aufklärung über die Medien und persönliche Beratung geleistet. 

Die Deutsche Umwelthilfe unterstützt Musterklagen betroffener Bürger in Berlin, Stuttgart, München, Düsseldorf und Dortmund. Eine dieser Klagen wurde nach über dreijährigem Bemühen am 25. Juli 2008 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Das Gericht schafft mit diesem Urteil einklagbares recht auf saubere Luft (Link siehe unten).

Als Koordinatorin eines breiten Verbände-Bündnis richten wir uns an Endverbraucher, Automobilhersteller und Werkstätten. Ziel der Informationskampagne ist es, ein Bewusstsein für die gesundheitlichen und ökologischen Schäden von Feinststäuben zu wecken und über verfügbare Technologien und Maßnahmen zu deren drastischen Verringerung zu informieren bzw. dafür zu werben. Eines der angestrebten Ergebnisse ist die generelle Neuausstattung wie auch die Nachrüstung von allen Dieselfahrzeugen mit Rußfilter (oder vergleichbar reinigende Technik, bezogen auf Partikelanzahl) zu erreichen.

Quelle für die Grenzwertüberschreitungen ist das offizielle Luftmessnetz des Umweltbundesamtes. Die aktuellen Daten der Messpunkte können tagesaktuell im Internet eingesehen werden (Link siehe unten).

Link zu tagesaktuellen Daten der Messpunkte der Feinstaubbelastung

Luftmessnetz des Umweltbundesamtes


Links zum EuGH-Urteil vom 25.07.2008

Urteil des EuGH

Pressemitteilung der DUH zum Urteil des Europäischen Gerichshofs

Pressemitteilung des EuGH

 

Downloads

Rechtsanspruch_auf_saubere_Luft.pdf

Aufsatz der Rechtsanwälte Klinger/Löwenberg in 'Zeitschrift für Umweltrecht'

224 K

EU_2005_.doc

Impacts of Air Pollution on Human Health

201 K