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Warum gibt es das Einwegpfand?

Seit dem ersten Januar 2003 gilt die Pfandpflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Das Einwegpfand betrifft Einwegverpackungen wie Dosen, Einweg-Glasflaschen und Einweg-PET-Flaschen. Das Pfand beträgt einheitlich 25 Cent und muss auf alle ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen zwischen 0,1 Liter und 3 Liter Fassungsvermögen erhoben werden. Ausgenommen sind nur Getränkekartonverpackungen, Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.

Das Einwegpfand wurde eingeführt, um die Vermüllung der Landschaft zu stoppen, die Rücklaufquoten von Verpackungsmaterialien für ein effizientes Recycling zu erhöhen und vor allem um das umweltfreundliche deutsche Mehrwegsystem zu stärken.

Pfandpflichtige Getränke sind: Mineral, Quell-, Tafel und Heilwässer, Bier, Biermischgetränke, Erfrischungsgetränke wie Cola, Limonaden, Sportgetränke, Energy-Drinks, Tee-, Kaffeegetränke sowie Alkopops.

Von der Pfandpflicht ausgenommen sind: Frucht-, Gemüsesäfte und –nektare, Getränke die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen, Wein, Spirituosen und diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder.

Die häufigsten Fragen rund ums Dosenpfand

  1. Die Verkaufsstelle in meiner Nähe verkauft Getränkedosen aus anderen Ländern (z.B. türkische, russische, irakische Limonade). Sind diese pfandpflichtig, obwohl sie nicht in Deutschland produziert wurden?

  2. Muss die Verkaufsstelle in meiner Nähe auch pfandpflichtige Einwegverpackungen zurücknehmen, die ich nicht dort gekauft habe?

  3. Es gibt Supermärkte, deren pfandpflichtige Einwegverpackungen eine andere Form haben und die auch nur dort erhältlich sind. Müssen diese Märkte trotzdem auch andere Verpackungen zurücknehmen?

  4. Ich habe beim Kauf einer pfandpflichtigen Einwegverpackung einen Pfandbon erhalten und dieser wird auch bei der Rückgabe wieder verlangt. Ist das erlaubt?

  5. Woran kann ich erkennen, ob ich meine Verpackung überall zurückgeben kann?

  6. Ich habe noch Einwegverpackungen mit einer alten Kennzeichnung, kann ich diese noch zurückgeben?

  7. Kann ich Dosen mit Pfandkennzeichnung in Läden zurückgeben, die keinem Rücknahmesystem angeschlossen sind?

  8. Muss eine Verkaufsstelle auch beschädigte Dosen oder Flaschen zurücknehmen?

  9. Was ist mit Dosen, die am Automaten (z.B. Bahnhof) verkauft werden?

  10. Wie kann ich vorgehen, wenn trotz aller gesetzlichen Regelungen nichts passiert?

1. Die Verkaufsstelle in meiner Nähe verkauft Getränkedosen aus anderen Ländern (z.B. türkische, russische, irakische Limonade). Sind diese pfandpflichtig, obwohl sie nicht in Deutschland produziert wurden?

Sämtliche Einwegverpackungen mit Ausnahme der bereits genannten (Karton- und Schlauchverpackungen) sind pfandpflichtig, sobald sie in Deutschland verkauft werden. Das Herkunftsland ist dabei egal. Wer die Ware in Deutschland verkauft, muss sie bepfanden und auch zur Verwertung zurücknehmen und das Pfand wieder erstatten.

2. Muss die Verkaufsstelle in meiner Nähe auch pfandpflichtige Einwegverpackungen zurücknehmen, die ich nicht dort gekauft habe?

Grundsätzlich muss die Verkaufsstelle alle Arten von Einwegverpackungen zurücknehmen, die sie auch verkauft, wobei das Material aus dem die Verpackung hergestellt wurde zählt. Ein Supermarkt der Plastik-Einwegflaschen führt muss also sämtliche Plastikeinwegflaschen auch wieder zurücknehmen und das Pfand dafür ausbezahlen. Führt er Einwegverpackungen aus Metall (z.B. Dosen) so muss er auch alle Dosen zurücknehmen, unabhängig davon, ob die Dose bei ihm gekauft wurde oder ob er dieses Getränk überhaupt führt.

Eine Ausnahme gilt für kleine Geschäfte mit weniger als 200 m2 Ladenfläche. Um diese nicht über Gebühr zu belasten, sind sie nur verpflichtet, die Verpackungen zurückzunehmen, die sie auch selbst im Sortiment führen. Führt ein solcher Händler keine "Coca-Cola", so ist er auch nicht verpflichtet Ihre "Coca-Cola"-Dose zurückzunehmen. Führt er Coca-Cola-Dosen in seinem Laden, so können Sie diese Dosen dort abgeben, ganz egal wo sie gekauft wurden.

3. Es gibt Supermärkte, deren pfandpflichtige Einwegverpackungen eine andere Form haben und die auch nur dort erhältlich sind. Müssen diese Märkte trotzdem auch andere Verpackungen zurücknehmen?

Ja! Sogenannte Insellösungen, bei welchen der Kunde seine Einweg-Getränkeverpackungen nur dort abgegeben konnte, wo er Sie gekauft hatte, sind seit dem 1. Mai 2006 ungültig. Seitdem gilt auch für Discounter, wie z.B. ALDI, LIDL oder Plus die unter 2. beschriebene Regelung.

4. Ich habe beim Kauf einer pfandpflichtigen Einwegverpackung einen Pfandbon erhalten und dieser wird auch bei der Rückgabe wieder verlangt. Ist das erlaubt?

Nein! Die Regelung mittels Bons oder anderer Pfandmarken widerspricht grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen. Ihre Getränkeverpackung muss auch ohne Bon wieder zurückgenommen werden.

5. Woran kann ich erkennen, ob ich meine Verpackung überall zurückgeben kann?

Verpackungen, die nach dem 1. Mai 2006 in Umlauf gebracht wurden, können überall dort zurückgegeben werden, wo derartige Verpackungen auch verkauft werden (vgl. Frage 2). Diese Verpackungen sind mit dem Logo der Deutschen Pfandsysteme GmbH (dem sogenannten DPG-Logo) gekennzeichnet.

6. Ich habe noch Einwegverpackungen mit einer alten Kennzeichnung, kann ich diese noch zurückgeben?

Ja! Einwegverpackungen die mit alten Pfandsymbolen gekennzeichnet sind, können ebenfalls überall dort zurückgegeben werden, wo auch neue Verpackungen dieser Art zurückgegeben werden können.

7. Kann ich Dosen mit Pfandkennzeichnung in Läden zurückgeben, die keinem Rücknahmesystem angeschlossen sind?

Ja! Auch wenn ein Händler sich keinem Rücknahmesystem angeschlossen hat gelten die Regelungen! Entscheidend ist allein, ob der Händler Verpackungen dieser Art führt, bzw bei kleinen Händlern auch, ob er die entsprechende Getränkemarke führt. (s. Frage 2).

8. Muss eine Verkaufsstelle auch beschädigte Dosen oder Flaschen zurücknehmen?

Ja! Enscheidend ist, dass man noch erkennen kann, ob der Händler die Verpackungsart und bei kleineren Geschäften auch die Marke im Sortiment führt. Der Händler sollte ebenfalls an Hand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können (DPG-Logo), dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt.

9. Was ist mit Dosen, die am Automaten (z.B. Bahnhof) verkauft werden?

Auch diese Dosen unterliegen der Pfandpflicht. Die Inhaber der Automaten müssen sicherstellen, dass in der Nähe des Verkaufsautomaten eine Möglichkeit besteht, die Verpackung zurückzugeben. Dies kann, z.B. ein Geschäft im Bahnhof sein, oder auch eine nahe Tankstelle.

10. Wie kann ich vorgehen, wenn meine Verpackung nicht zurückgenommen wird oder mir das Pfand nicht ausbezahlt wird?

Zuständig für das Vorgehen gegen Pfand-Verstöße sind die Ordnungsbehörden Ihrer Stadt/Gemeinde. Auf dem Rathaus hilft man Ihnen sicherlich gerne mit dem Namen des entsprechenden Ansprechpartners weiter. Dessen Pflicht ist es dann, gemeldeten Verstößen nachzugehen. Vermutlich werden von Ihnen jedoch genaue Angaben benötigt – so z.B. Name und Adresse der Verkaufsstelle, Tag und Uhrzeit Ihres Kaufes und die Benennung des Produktes und in wie nicht ordnungsgemäß bepfandet bzw. Pfand erstattet wurde.

Bitte beachten Sie: Führt ein Händler keine Dosen im Sortiment, so ist er auch nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen, ein Händler der keine Plastikflaschen führt muss diese auch nicht annehmen.

Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die Deutsche Umwelthilfe wenden. Auch wir können gegen Pfandverstöße tätig werden, benötigen jedoch ebenfalls genaue Angaben. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir bei anonymen Meldungen nicht gegen einzelne Verkaufsstellen vorgehen können.