Informationen zum Einwegpfand
Seit dem 01. Januar 2003 gilt die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland. Das Einwegpfand wird umgangssprachlich auch als Dosenpfand bezeichnet, die amtliche Bezeichnung ist jedoch Einwegpfand. Das Einwegpfand gilt für Einwegverpackungen von Getränken wie Dosen, Einweg-Glasflaschen und Einweg-PET-Flaschen.
Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle Geschäfte, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkaufen, die Einwegverpackungen der jeweiligen Materialart auch zurücknehmen. Ausnahmen gibt es für Läden mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Das Pfand beträgt einheitlich für alle pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen 25 Cent.
Pfandpflichtig sind seitdem:
- Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen Trinkwässer (mit und ohne Kohlensäure)
- Bier- (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke
- Erfrischungsgetränke (mit und ohne Kohlensäure)
- Cola und Limonaden
- Fruchtsaftmischungen und Teemischungen mit Mineralwasser
- Sportgetränke
- Energy-Drinks
- Tee- und Kaffeegetränke
- alkoholhaltige Mischgetränke.
Ausgenommen von der Pfandpflicht sind nach wie vor:
- Frucht- und Gemüsesäfte und -nektare
- Getränke, die zu mindestens 50% aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen
- Wein und Spirituosen
- Diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden.
Das Pflichtpfand in Höhe von 25 Cent muss auf alle Einweg-Verpackungen zwischen 0,1 l und 3 l Fassungsvermögen erhoben werden. Ausgenommen sind nur Getränkekartonverpackungen, Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.
Seit dem 1. Mai 2006 gilt das System der DPG (Deutsche Pfandsysteme GmbH), was eine einheitliche und bundesweite Rücknahme garantiert.
Weitere Fragen?
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund ums Einwegpfand.
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